ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR512.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/18 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen alias wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung des Besch werdeführers am 8. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main v o m 26. Juli 2018 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Festst ellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird v erworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung von Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 10. Februar 2017 und einem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und eine Einziehungsentsche i- dung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen E rfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgr und der Sachrüge hat lediglich bei der Bildung der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler ergeben. De r Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 10. Februar 2017 könnte eine Zäsurwirkung des Urteils des Amt s- gerichts Frankfurt a m Main vom 11. Mai 2015 entgegenstehen. Wenn die darin verhängte Geldstrafe noch nicht vollstreckt (oder erlassen) ist, wäre aus den Strafen aus den vorgenannten Urteilen der Amtsgerichte Gießen und Frankfurt am Main sowie einer weiteren Verurteilung nacht räglich eine Ge samtstrafe zu bilden, weil die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten vor der Veru r- teilung vom 11. Mai 2015 begangen worden waren. Der Vollstreckungsstand hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1 1. Mai 2015 lässt sich indes auch aus dem Gesamtzusammenhang der U r- teilsgründe nicht entnehmen. Der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Stra f- befehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2018 könnte de s- sen vollständige Vollstreckung entgegensteh en, wozu sich das Urteil ebenfalls nicht verhält. 2 3 4 - 4 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Eine Aufhebung des Gesamtstrafe n- ausspruchs mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entsche i- dung über die Gesamtstrafe nach § § 46 0 , 462 StPO zu treffen ist, ist nicht mö g- lich, weil unklar ist, ob überhaupt eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 5
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