BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5/13 vom 30. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer in am 30. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 10. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein e andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ihr ein lebenslange s Berufsverbot erteilt und festg e- stellt, dass auf die Anordnung des Verfalls von 106.058 Euro nur verzichtet wird, weil Ansprüche Dritter entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und Verfahrensrügen gestützte Revision der A n- geklagten. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrü ge begründet, so dass es auf die Verfahrensbe an standungen nicht ankommt. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen war die Angeklagte als Jugendliche drogena b- hängig gewesen und der Prostitution nachg egangen. Dabei hatte sie den 50 Jahre älteren H . H . als Freier kennen gelernt. Dieser b e- schaffte ihr Drogen als Gegenleistung für sexuelle Dienste. Von 1999 bis 2011 holte die Angeklagte den Hauptschulabschluss nach, erwarb die Fachobe r- schulreife und dann die allgemeine Hochschulreife, studierte Med izin, legte das Staatsexamen ab und erlangte ihre Approbation als Ärztin. Anfang 2011 wurde sie promoviert. Inzwischen war sie medikamentenabhängig. Am 15. Januar 2010 heiratete sie H . H . . Ihr Ehemann vereitelte in der Folge ihre Be werbungen um eine Anstellung in einem Krankenhaus, indem er Bewe r- bungsschreiben heimlich Begleitschreiben beifügte, in denen er auf ihre frühere Drogenabhängigkeit hinwies. Im Jahre 2010 nahm die Angeklagte eine auße r- eheliche Beziehung mit dem Zeugen G . auf. Am 16. Februar 2011 e r- reichte sie die Zusage einer Anstellung als Ärztin in einem Krankenhaus in U . . In der Zwischenzeit veranlasste H . H . die Sperrung seines Girokontos, über das auch die Angeklagte verfügen k onnte. Ihre Ban k- karte wurde eingezogen, als sie in U . an einem Geldautomaten Geld abheben wollte. Diese Tatsache und die Entdeckung eines der Begleitbriefe ihres Eh e- mann s zu den Bewerbungsschreiben führten nach ihrer Rückkehr aus U . am 17. Februar 20 10 zum Streit zwischen den Eheleuten. Am Abend des 18. Februar 2010 erklärte die Angeklagte ihrem Ehemann, dass sie sich von ihm trennen wolle. Er ohrfeigte sie und schob sie beiseite. Sie nahm in der K ü- che und auf der Toilette vier Tabletten des Beruhigun gsmittels Flunitrazepam mit einigen Schlucken Wein ein und begab sich zu ihrem Ehemann in da s Wohnzimmer. Dieser erklärte, dass sie tun müsse, was er sage. Er hielt ihr eine Tüte mit mindestens zehn Ampullen Morphin und einer Ampulle Piritramidan 2 3 - 4 - vor, die er in einem Schrank gefunden hatte, und bemerkte, sie sei wieder dort gelandet, wo sie hingehöre; sie sei eine "drogenabhängige Straßennutte". Er habe alles Geld vom Girokonto abgehoben und trage es bei sich, so dass sie ihn künftig um Geld bitten müsse. D ie Angeklagte erwiderte, sie verdiene ihr eigenes Geld. Dann nahm sie die Tüte mit den Ampullen und lief in die Küche. H . H . rief ihr aus dem Wohnzimmer zu, er werde dafür so r- gen, dass sie ihre Approbation verlieren werde; er ha be sich schon im Klinikum A . danach erkundigt, wie man ihr die Approbation entziehen könne. Als sie erwiderte, das könne er nicht tun, rief er, er habe alles, um sie wieder in die Gosse zu schicken. Die Angeklagte stellte anhand der Verbindungs liste des Telefons fest, dass ihr Ehemann tatsächlich mit dem Klinikum A . telefoniert hatte. Ihr wurde bewusst, dass sie bis zum ersten eigenen Verdienst noch Monate lang auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sei, außerdem, dass er dazu ent schlossen war, mit allen Mitteln eine Trennung zu verhindern. Sie sah sich in Gefahr, die zugesagte Anstellung in dem Krankenhaus in U . zu verlieren und die Beziehung zu dem Zeugen G . aufgeben zu müssen. Zur Beseitigung dieser Gefahr und der Quell e ständiger Beleidigungen und Erniedrigungen b e- schloss sie, ihren Ehemann zu töten. Die Angeklagte zog, "vor Wut und Aufregung am ganzen Körper zi t- ternd", in der Küche die Inhalte aller Ampullen aus der Plastiktüte auf eine Spritze, nahm diese in die re chte Hand, rannte ins Wohnzimmer und näherte sich schreiend ihrem Ehemann. Dieser hielt ihre Arme fest und schlug ihr dann mit der flachen Hand auf die rechte Wange. Er fragte sie, was sie mit der Spri t- ze wolle. Die Angeklagte entriss ihre rechte Hand aus seinem Griff, stieß ihn auf die Couch, stach ihm die Spritze in den Oberschenkel und drückte die I n- je k tionslösung hinein. Hierbei handelte sie in der Erwartung, dass die Injektion 4 5 - 5 - tödlich sein werde. Die Morphininjektion führte zu Benommenheit, Bewusstl o- si gkeit und Atemstillstand mit der Folge des Todes von H . H . . Das Landgericht hat die Handlung der Angeklagten als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord beurteilt. H . H . habe nicht mit einem A ngriff auf sein Leben oder seine körperliche Unve r- sehrtheit gerechnet, weil es zuvor noch nie zu einer Anwendung von Gewalt durch die Angeklagte gegen ihn gekommen sei und weil er nicht gewusst habe, welches Mittel in der Spritze war. Diese Arglosigkeit un d die daraus resultiere n- de Wehrlosigkeit des Ehemanns habe die Angeklagte bewusst zur Tatbeg e- hung ausgenutzt. Sie habe sein Lebensrecht missachtet, um Nachteile in ihrem Fortkommen auszuschließen und ihren Ehemann als Kenner ihres früheren Drogenkonsums un d ihrer Abhängigkeit von Benzodiazepinen auszuschalten. II. Die Bewertung der Tat als Mord ist rechtsfehlerhaft. 1. Heimtückisch handelt, wer die Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers b e- wusst zur Tötung ausnutzt. Es bestehen bereits Bedenken gegen die A nna h- me, H . H . sei zu Beginn des Angriffs der Angeklagten auf sein Leben arglos und infolgedessen wehrlos gewesen. Jedenfalls hat das Landg e- richt die Behauptung, die Angeklagte habe dies bewusst zur Tötung ihres Eh e- manns ausgenutzt, ni cht belegt. Ausnutzungsbewusstsein kann zwar im Einze l- fall ohne Weiteres aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen we r- den, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände und auf die nähe re Erläuterung der Feststellung eines Ausnutzungsbewusstseins kann aber dann nicht verzichtet 6 7 8 - 6 - werden, wenn gewichtige Umstände dagegen sprechen. Dazu zählen hier die hochgradige Erregung der Angeklagten, die Einnahme von Flunitrazepam vor der Tat und die T atsache, dass sie ihrem Ehemann schreiend mit der Spritze in der Hand entgegentrat, so dass Arglosigkeit objektiv zweifelhaft erscheint und auch aus der Sicht der Angeklagten fern gelegen haben könnte. Damit hat sich das Landgericht zu Unrecht nicht ausein andergesetzt. 2. Die Bewertung des Handlungsantriebs der Angeklagten als sonst niedriger Beweggrund ist vom Landgericht ebenfalls nicht tragfähig begründet worden u nd erscheint angesichts der Feststellungen als fern liegend . Bei Mot i- ven wie Wut und Erre gung kommt es darauf an, ob diese Gefühlsregung jedes nachvollziehbaren Grundes entbehrt und das Handlungsmotiv in deutlich weiter reichendem Maß als bei einem Totschlag verachtenswert erscheint (vgl. Fischer, StGB 60. Aufl. § 211 Rn. 14a). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall, weil der Getötete der Angeklagten, nur um ihr ein selbstbestimmtes Leben u n- möglich zu machen und sie weiter seinem Machtanspruch zu unterwerfen, eine Anschwärzung angedroht hatte, die zum Verlust ihrer gesamten beruflichen, wirt schaftlichen und sozialen Existenz führen sollte. Angesichts dessen würde 9 - 7 - die Motivationslage eher die Annahme eines minder schweren Falls des To t- schlags nach § 213 Alt. 2 StGB nahelegen als die Bewertung als Mord aus niedrigen Beweggründen. Fischer S chmitt Eschelbach Ott Zeng
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