BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 513/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 einstimmig beschlossen: 1. Nach Versäumung der vorgeschriebenen Form der Begrü n - dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2001 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r - teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe h - ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen B e - denken. Das Landgericht hat - neben einer Freiheitsstrafe von si e - ben Jahren für eine im Jahre 1998 begangene Straftat - nach § 32 JGG eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren für eine Straftat verhängt, die der Angeklagte noch als Jugendlicher begangen hat. Der Berücksichtigung dieser Straftat nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB steht nicht entgegen, daß gegen Jugendliche und Heranwachse n - de (§§ 7, 106 Abs. 2 JGG) Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden darf. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß Jugendgerichte - 3 - auch gegen Erwachsene wegen Straftaten, die sowohl im Jugendl i - chen- oder Heranwachsendenalter als auch im Erwachsenenalter begangen wurden, auf Sicherungsverwahrung erkennen drfen (BGHSt 25, 44, 51). Es reicht aus, daû der Tter wenigstens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (so fr die in den Voraussetzungen vergleichbare Anordnung der Sicherungsverwa h - rung nach § 66 Abs. 2 StGB: BGH NJW 1976, 301 und h. M., vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 53; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 49 m.w.N.). Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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