BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 513/03 vom19. März 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 2. September 2003 mit denFeststellungen aufgehoben, soweit bei ihm von der Anordnungder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wur-de.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nichtgeringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen die-ses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - 3 -in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Das landgerichtliche Urteil hat rechtlich keinen Bestand, soweit beimAngeklagten von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstaltabgesehen wurde.Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom18. Februar 2004 zutreffend ausgeführt:"Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ablehnung der Anordnung einer Maßre-gel nach § 64 Abs. 1 StGB. Diese wurde ohne nähere Ausführung lediglichdamit begründet, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorlägen unddie Maßnahme auch aussichtslos wäre, weil die Angeklagten eine Unterbrin-gung ablehnten (UA S. 18). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Ausweislich der Feststellungen konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkttäglich etwa acht Plomben Heroin zu je 0,2 Gramm (UA S. 8), die 'Bezahlung'für die Transportfahrzeuge erfolgte in Form von Heroin (UA S. 9). Zudem kon-sumierte der Angeklagte sogar während der Tatbegehung Heroin und Kokain(UA S. 10). Auch der Umstand, dass der Angeklagte eine Unterbringung ab-lehnt, steht deren Anordnung nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1986, 880).Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgsaussichtder Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Grün-de und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen und zu über-prüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlunggeweckt werden kann (BGH NStZ 1986, 274; NStZ-RR 97, 70; Tröndle/FischerStGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 14 m.w.N.). - 4 -Der aufgezeigte Rechtsfehler gefährdet den Strafausspruch nicht. Es istauszuschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine ge-ringere Freiheitsstrafe erkannt hätte."Dem schließt sich der Senat an.Rissing-van Saan RiBGH Bode und RiBGH Fischersind wegen Urlaubs an der Unter-schrift gehindert.Rissing-van Saan RothfußOtten
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