BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 513/08 vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 2. Juli 2008: a) im Falle II 11 der Urteilsgr374nde aufgehoben, wobei die dort verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mo-naten entf344llt, b) das Verfahren in den F344llen II 11 und II 12 der Urteilsgr374nde auf das unerlaubte Handeltreiben mit 100 g Amphetamin be-schr344nkt und c) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 13 F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 14 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechts-mittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Oktober 2008 darauf hin, dass nach der den Feststellungen zugrunde ge-legten Aussage des Zeugen G. im Fall II 11 der Angeklagte nicht nur 5 g Kokain, sondern "dazu" 100 g "Pep" (Amphetamin) verkauft hat (UA S. 9). Da-nach liegt nahe, dass die F344lle II 11 und II 12 der Urteilsgr374nde sich als eine Tat (247 52 StGB) darstellen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat daher die Verurteilung im Falle II 11 aufgehoben und die Einzel-strafe entfallen lassen sowie das Verfahren auf das unerlaubte Handeltreiben mit 100 g Amphetamin beschr344nkt. Die hierf374r verh344ngte Einzelstrafe von zwei Jahren wird von der Beschr344nkung nicht ber374hrt. Der Senat schlie337t angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von dreimal zwei Jahren, siebenmal einem Jahr und acht Monaten, sowie dreimal einem Jahr und vier Monaten aus, dass das Landgericht ohne die im Falle II 11 verh344ngte Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 2 - 4 - Eine Kostenteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-f374gigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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