BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 513/09 vom 20. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. Januar 2010 gem344337 247247 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Einle-gung eines Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-gerichts wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: 1. Der Angeklagte hat den Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-richts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO nicht binnen einer Woche gestellt. Er ging erst am 28. August 2009 beim Landgericht Aachen und mit Blick auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 20. August 2009 nach Fristablauf ein. Ihm war jedoch angesichts der durch den Poststempel vom 25. August 2009 beleg-ten langen Postlaufzeit von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 1 2. Der danach zul344ssige Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 - 3 - Der Revisionseinlegung vom 17. Juli 2009 fehlt es an einer Unterschrift. Aus diesem Grund entspricht sie nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (247 341 Abs. 1 StPO); die Revision ist daher - ohne dass es auf die Verfristung und eine m366gliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ank344me - unzul344s-sig. 3 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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