BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 514/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 27. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2010, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in H366he von 208.930 200 Anspr374che der Verletzten entgegen stehen. Im Um-fang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. S. sowie die Revision des Angeklagten K. S. werden mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte H. S. des besonders schweren Raubs in acht F344llen sowie der Verabredung zum be- sonders schweren Raub in einem Fall und der Angeklagte K. S. des besonders schweren Raubs in zwei F344llen sowie der Verabredung zum besonders schweren Raub in einem Fall schuldig sind. 3. Der Angeklagte K. S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsbegr374ndungen hat zu den Schuldspr374chen und den Rechtsfolgenausspr374chen nur insoweit einen Rechtsfehler ergeben, als die begangenen bzw. verabredeten Taten gem344337 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils als besonders schwerer Raub zu bezeichnen waren. Der Senat hat die Schuldspr374che entsprechend berichtigt. 1 Die Feststellung gem344337 247 111i StPO hinsichtlich des Angeklagten H. S. h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen die genannten Betr344ge aus den Bank374berf344llen erlangt (247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es fehlt jedoch an Feststel-lungen dazu, ob sich der Wert des Erlangten noch im Verm366gen des Angeklag-ten befindet (247 73c StGB); hieran bestehen nach den sonstigen Feststellungen nahe liegende Zweifel, denen der Tatrichter nachzugehen hatte (vgl. Senatsbe-schluss vom 5. August 2010 - 2 StR 245/10). 2 - 4 - Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enth344lt das ange-fochtene Urteil nicht; insoweit sind die Revisionen unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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