ECLI:DE:BGH:2016:140716B2STR514.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5 1 4 /1 5 vom 14 . Juli 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. w egen besonders schweren Raubes u.a. hier : Revision des Angeklagten L. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desa nwalts u nd des Beschwerdeführer s am 1 4 . Juli 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 , § 357 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten L . wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2 9 . April 2015 auch soweit es die Mit angeklagten R. und N . betrifft mit den Feststellungen aufgehoben. 2. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittel s , an eine andere als Jugen d- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückve r- w i esen. Gründe: D as Landgericht hat d en Angeklagte n L. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerich tete Revision des Angeklagten L . , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit es die Mitangeklagten R. und N . betrifft. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochten en Urteils hat ergeben, dass das Landgericht das Verfahren 932 Ls 55/14 jug Amtsgericht Güstrow nicht wirksam übernommen hat. 1. Nachdem das Amtsgericht Güstrow die alle drei Angeklagte betreffe n- de Anklage der Staatsanwaltschaft Rostock wegen des Vorwurf s des beso n- 1 2 3 - 3 - ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit B e- schluss vom 9. Oktober 2014 unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet ha t t e , hat e s d as Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit B e- schluss vom 5. Nove mber 2014 gemäß § 225a Abs. 1 Satz 1 StPO dem Lan d- gericht zur Übernahme vor gelegt (VA Bd. II Bl. 144 ff. ). Ein Übernahmeb e- schluss der Strafkammer in einer von allen mitwirkenden Richtern unterzeichn e- ten schriftlichen Fassung befindet sich nicht bei den Akt en. Allerdings hat der Vorsitzende der St rafkammer mit Verfügung vom 11. November 2014 angeor d- net, dem Amtsgericht Güstrow, der Staatsanwaltschaft Rostock und den Verte i- L s 264/14 - 3 hier II 149R). Mit Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer zudem einen noch an das Amtsgericht Güstrow g e- richteten Antrag der Staatsanwaltschaft Rostock auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls ge gen den Mitangeklagten N. zurückgewiesen. 2. Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes (vgl . BGH, Beschluss vom 28 . J uni 2011 3 StR 164 /1 1 , NStZ 2012, 46 ; vgl . auch Senat, Beschluss vom 25. Mai 2011 2 StR 106/11; Deite rs/Albrecht in: SK - StPO, 5. Aufl., § 225a Rn. 3 0) Verfahrenshindernis , weil e s an einem wirksame n Übernahmeb e- schluss fehlt . Die Form des Übernahmebeschlusses, der den Eröffnungsbeschluss i n- soweit abändert, als er die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts abwe i- chen d von diesem regelt (§ 207 Abs. 1 St PO im Verhältnis zu § 225a Abs. 3 Satz 1 StPO), und seine Anfechtbarkeit richten sich nach den für den Eröf f- nungsbeschluss geltenden Bestimmungen ( § 225a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StPO). Ein ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400, 401; Beschluss vom 3. April 2012 2 StR 46/12, NStZ 2012, 583 , jew. mwN ) ; 4 5 - 4 - hingegen ist die Unterzeichnung eines solchen Beschlusses durch den oder die erlassenden Richter keine Wirk samkeitsvoraussetzung (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 17. Oktober 2013 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f. mwN). Dies gilt auch für den Übernahmebesc hluss (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 4 StR 603/14, NStZ - RR 2015, 250, 251 mwN). An einem schriftlich ab gefas s- ten Übernahmebeschluss fehlt es indes hier. Die Vorsitzendenverfügung vom 11. November 2014 stellt unbeschadet der äußeren Form und der fehlenden Unterschriften der beteiligten Richter k eine hinreichend deutliche schriftliche Dokumentation des Willens der Stra f- kammer dar , das Verfahren zu übernehmen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Übernahmebeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. auch BT - Druck s. 8/976, S. 49 ) ist eine schriftliche Niederlegung d er ggfls. mit Änderungen versehenen Entscheidung erforde r- lich. Weder aus de r Vorsitzendenverfügung vom 11. November 2014 noch aus oder in Verbindung mit dem am selben Tage gefassten, von allen drei mitwi r- kenden Richtern unterzeichneten Beschluss der St rafkammer betreffend den Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls ge gen den Mitangeklagten N. lässt sich dieses entnehmen. Auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter steht zwa r im Raum , dass die Strafkammer d urch diese drei Richter und damit in ordnungsgemäßer Besetzung die Übernahme des Verfahrens beschlossen und lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung versäumt hatte . Ein solches Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Übernahmeb e- schluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten jedenfalls die schriftliche A b- fassung durch die mitwirkenden Richter gehört . 6 7 - 5 - 3. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangekla g- ten zu erstrecken. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwende n, wenn ein Urteil wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvorausse t- zung aufgehoben wird (v gl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 1986 1 StR 646/85, NStZ 1986, 275, 276 mwN). 4 . Der Senat verweist die Sache an eine andere als Jugen dkammer z u- ständige Strafkammer des Landgerichts zurück. Zwar ist das Verfahren bei dem Amtsgericht Schöffengericht Güstrow anhängig geblieben. Dieses Gericht hat aber nicht nur das Hauptverfahren eröffnet, sondern die Sache auch wir k- sam gemäß § 225a Ab s. 1 Hs. 1 StPO dem Landgericht zur Übernahme vorg e- legt. In diesem Stadium befindet sich das Verfahren erneut nach der Aufhebung des Urteils durch den Senat. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Stra f- kammer ( § 354 Abs. 2 StPO) wird daher zunächst gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO über die Übernahme der Sache zu befinden haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 4 StR 603/14, NStZ - RR 2015, 250, 251) . Appl Mutzbauer Eschelbach Ott Zeng 8 9
Full & Egal Universal Law Academy