BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5/15 vom 5. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2015 gemäß § 34 9 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 18. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angekla gten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte darüber enttäuscht, dass sich die Zeugin M . , mit der er eine sexuelle B e- ziehung unterhielt, einem anderen Mann zugewandt hatte. Er such te deren Freundin Me . auf, die ihm gestattete, bei ihr zu übernachten. Der A n- geklagte und die Geschädigte lagen im Bett und unterhielten sich, wobei die Geschädigte den Angeklagten zu trösten versuchte. Er begann damit, ihre Brü s te und Obersc henkel zu berühren, was sie mit Hinweis darauf, dass er mit 1 2 - 3 - ihrer Freundin "zusammen" sei, ablehnte. Der Angeklagte erklärte: "Ich hol mir eh das, was ich will. Du wirst schon sehen". Außerdem erklärte er, die Gesch ä- digte werde schon sehen, was passieren w ürde, wenn sie jemandem von seiner Annäherung erzählen würde. Dann "drehte sich der Angeklagte - der noch i m- mer neben der Zeugin lag - auf diese und drang von oben mit seinem Glied v a- ginal in die Geschädigte ein". Darin hat das Landgericht ohne nähere E rläuterung eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gesehen. II. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Feststellungen genügen nicht, um den Schuldspruch wegen sexue l- ler Nötigung mit Gewalt zu tragen ( § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie beschreiben letztlich nur den Sexualakt. Nicht jede sexuelle Handlung kann aber , nur weil sie körperlich wirkt, schon als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden (Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 3/13, BG HR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 16) . Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt auch ein Fall der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht vor. Die Ankündigung, die Geschädigte werde "schon sehen", was 3 4 5 6 - 4 - p assiert, lässt auch unter Berücksichtigung der Umstände offen, welche Folgen zu erwarten sein sollten. Damit ist keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder L e- ben der Geschädigten angedroht worden. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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