BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 515/05 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 24. M344rz 2005 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Seine auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision hat keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte am 28. Mai 2000 in das Amt des Landrats des Landkreises G. gew344hlt. Bereits im Laufe des vorangegangenen Wahlkampfs sowie unmittelbar nach der Wahl stellte er verschiedenen Personen, die ihn unterst374tzten oder deren Unterst374t-zung f374r seine Kandidatur er gewinnen wollte, Anstellungen im Landratsamt G. in Aussicht. Nach der Wahl, aber noch vor seinem Dienstantritt erkundig-te sich der Angeklagte bei den zust344ndigen Amtsleitern des Landratsamts nach den M366glichkeiten von Neueinstellungen. Ihm wurde mitgeteilt, Neueinstellun-gen von Personal seien nicht m366glich. Der Personalrat des Landratsamts wies auf seine gegebenenfalls zu beachtenden Mitwirkungsrechte hin. 2 - 4 - Nach seinem Dienstantritt am 1. Juli 2000 wechselte der Angeklagte den f374r Personal zust344ndigen Amtsleiter aus und k374ndigte diesem sowie der Vorsit-zenden des Personalrats an, er beabsichtige, Neueinstellungen durchzuf374hren. Als er auf das dabei zu beachtende Verfahren sowie darauf hingewiesen wurde, es d374rften jedenfalls nur fachlich geeignete Personen eingestellt werden, ent-gegnete er, er werde die Einstellungen trotzdem vornehmen. Am 5. Juli 2000 verfasste er eine schriftliche "Festlegung", in der er die Neueinstellung von 16 namentlich bezeichneten Personen, die Dienstposten, auf denen sie eingesetzt werden sollten, sowie ihre verg374tungsrechtliche Eingruppierung verf374gte; er wies den Personalleiter des Landratsamts an, dies alsbald umzusetzen. Zur Begr374ndung der als "Eilentscheidung" bezeichneten Ma337nahme f374hrte er aus, sie sei zur Gew344hrleistung der Arbeitsf344higkeit und Handlungsf344higkeit des Landratsamts G. sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Landkreis G. unumg344nglich. Einw344nde des Personalrats wegen dessen mangelnder Beteiligung sowie Hinweise darauf, die Dienstposten seien gege-benenfalls auszuschreiben, wies er mit dem Hinweis auf seine Eilkompetenz zur374ck. Tats344chlich lagen die Voraussetzungen f374r eine Eilanordnung nicht vor. Die Arbeitsf344higkeit des Landratsamts G. war uneingeschr344nkt gegeben; eine Gef344hrdung von Sicherheit und Ordnung aufgrund sofort zu behebender personeller- und verwaltungsorganisatorischer Missst344nde im Landratsamt lag nicht vor. 3 Bei seinen Anweisungen kam es dem Angeklagten darauf an, im Land-ratsamt Personen eine Anstellung zu verschaffen, denen er "bedingungslos ver-trauen" konnte. Ob diese Personen fachlich geeignet waren, war ihm hierbei gleichg374ltig; das Fehlen ihrer Eignung nahm er billigend in Kauf. 334berdies wollte er f374nf der genannten Personen f374r ihre Unterst374tzung w344hrend des Wahl-kampfs belohnen; von der Einstellung anderer Personen versprach er sich poli- 4 - 5 - tische Unterst374tzung. Er wusste hierbei, dass es hierf374r keine entsprechenden freien Stellen gab und dass neu zu schaffende Stellen haushaltsrechtlich nicht abgesichert waren; ebenso, dass bei der Einstellung ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren h344tte stattfinden m374ssen. Am 10. Juli 2000 wurden in Umsetzung der Anweisung des Angeklagten die sieben Personen eingestellt, deren Anstellung den abgeurteilten F344llen zugrunde liegt. Weitere acht Personen nach der Liste der "Festlegung" wurden zwischen 10. Juli und 1. September 2000 eingestellt. Keine dieser Einstellungen erfolgte auf eine im Stellenplan ausgewiesene freie Stelle. Ausschreibungen und Auswahlgespr344che fanden nicht statt. Die Stellen wurden teilweise entspre-chend den Vorgaben des Angeklagten neu zugeschnitten. Die bisherigen Stel-leninhaber wurden auf andere, zum Teil im Stellenplan nicht enthaltene Stellen versetzt. F374r die zu besetzenden Stellen bestanden zum Zeitpunkt der Einstel-lung keine Stellenbeschreibungen; diese wurden vom Angeklagten erst im Sep-tember 2000 auf Druck der Kommunalaufsichtsbeh366rden nachtr344glich gefertigt oder angepasst. 5 In den sieben von der Anklage umfassten und vom Landgericht abgeur-teilten F344llen erfolgten drei Einstellungen als Amtsleiter, zwei Einstellungen als Fachdienstleiter, jeweils eine Einstellung als Leiterin des B374ros des Landrats und des Kreistags sowie als Referent im B374ro des Landrats; die Stellen waren in die Verg374tungsgruppen II (zwei Stellen), III (vier Stellen) und IV (eine Stelle) BAT-O eingruppiert. Keine der sieben Personen verf374gte 374ber eine ihrer Dienststellung entsprechende Ausbildung und Eignung. Selbst in den F344llen, in denen die formellen Anforderungen an die Ausbildung (z. B. Hochschulab-schluss) erf374llt waren, fehlten den Betroffenen fachliche Erfahrungen und Kenntnisse f374r den betreffenden Dienstposten; insbesondere hatten sie durch- 6 - 6 - weg keine oder nur oberfl344chliche verwaltungsrechtliche und verwaltungstech-nische Qualifikationen und Erfahrungen. Am 23. Oktober 2000 genehmigte der Kreistag auf Antrag des Angeklag-ten einen den Neueinstellungen angepassten Stellenplan im Wege eines Nach-tragshaushalts. Mit Bescheiden vom 29. September, 23. Oktober und 5. De-zember 2000 beanstandete das Th374ringische Landesverwaltungsamt die Ein-stellungen, forderte den Angeklagten zur K374ndigung der betreffenden Arbeits-verh344ltnisse auf und drohte eine Ersatzvornahme an. In drei der abgeurteilten F344lle k374ndigte der Angeklagte die Arbeitsverh344ltnisse zum 31. Oktober 2000; in vier F344llen wurden K374ndigungen im Wege der Ersatzvornahme am 13. Dezem-ber 2000 ausgesprochen. 7 In der Zeit ihrer Besch344ftigung wurden an die sieben Personen Brutto-verg374tungen in H366he von insgesamt 247.579 DM gezahlt. Zur Qualit344t der tat-s344chlichen Leistungen der Personen in der Zeit ihrer T344tigkeit beim Land-ratsamt G. hat das Landgericht Feststellungen nicht getroffen. 8 Das Landgericht hat in den abgeurteilten F344llen die Einstellung der fach-lich ungeeigneten Personen jeweils als Untreue in der Tatbestandsvariante des Missbrauchs der dem Angeklagten einger344umten Verf374gungsbefugnis angese-hen und angenommen, dem Landkreis sei ein Schaden in H366he der ausgezahl-ten Bruttoverg374tungen entstanden. Es hat in f374nf F344llen auf Einzelfreiheitsstra-fen von acht Monaten und in zwei F344llen auf Einzelstrafen von sechs Monaten erkannt und hieraus die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet. 9 - 7 - 2. Die Verfahrensr374gen sind, soweit sie zul344ssig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrten Gr374nden unbegr374ndet. In-soweit ist nur Folgendes auszuf374hren: 10 Die R374ge, das Landgericht habe den Antrag, den Pr344sidenten des Th374-ringischen Landesrechnungshofs als Zeugen zu vernehmen, zu Unrecht abge-lehnt, ist unbegr374ndet. Der Umstand, dass die von dem Zeugen geleitete Be-h366rde am 5. Juli 2004 einen Pr374fungsbericht 374ber den Wasserzweckverband G. gefertigt hat, konnte die Beweisbehauptung, der Angeklagte habe in diesem Bericht aufgef374hrte "Missst344nde" beim Wasserzweckverband bereits vor seiner Ernennung zum Landrat am 1. Juli 2000 gekannt, ersichtlich nicht st374tzen. Wenn die behauptete Tatsache f374r die Entscheidung 374berhaupt von Bedeutung sein konnte, so war jedenfalls, wie das Landgericht im zur374ckwei-senden Beschluss zutreffend ausgef374hrt hat, das Beweismittel v366llig ungeeig-net. 11 Zutreffend ist auch der Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachver-st344ndigen zum Beweis der Tatsache abgelehnt worden, "dass durch die T344tig-keit des Angeklagten vom Landkreis G. Schaden in Millionenh366he abgewen-det wurde". Die Begr374ndung des Beweisantrags ersch366pfte sich weitgehend in Gesamtbewertungen der T344tigkeit des Angeklagten ("beherztes Einschreiten", "Abstellen von Missst344nden"; "besonnenes Vorgehen" bei politischen Konflikten im Bereich der kommunalen Abfallwirtschaft; usw.). F374r ein Gutachten eines Sachverst344ndigen 226 einer im Antrag nicht n344her bezeichneten Fachrichtung 226 fehlte es daher schon an hinreichenden konkreten Ankn374pfungstatsachen. 12 - 8 - Die auf 247 338 Nr. 3 StPO gest374tzten Befangenheitsr374gen sind, soweit sie 374berhaupt zul344ssig erhoben sind, offensichtlich unbegr374ndet. 13 3. Auch die Sachr374ge hat keinen Erfolg. 14 a) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen und ist rechtsfehlerfrei. Soweit die Revision sich gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts wendet, zeigt sie Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt nur eigene Wertungen von Beweisergebnissen an die Stelle der tatrichterlichen; damit kann sie im Revisionsverfahren nicht geh366rt werden. 15 Dass der Angeklagte die ihm einger344umte Verf374gungsbefugnis im Au-337enverh344ltnis durch die unter bewusstem Versto337 gegen Vorschriften des Haushalts- und Personalrechts vorgenommene Einstellung nicht qualifizierter Personen auf leitende Dienstposten im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB miss-braucht hat, liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts auf der Hand. Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, durch die Einstellung der nicht qualifizierten Personen auf haushaltsrechtlich gar nicht vorhandene und sachlich 374berfl374ssige Stellen sei dem Landkreis 226 unabh344ngig von der tats344chlichen Arbeitsleistung der Personen 226 ein Schaden in H366he der gezahlten Bruttoverg374tungen entstanden. Zwar k366nnen die vom Bundesge-richtshof f374r F344lle des Erschleichens von Ernennungen zu Beamten entwickel-ten Grunds344tze auf Angestellte nicht ohne weiteres 374bertragen werden, da die-sen Arbeitsverh344ltnissen regelm344337ig die dem Beamtenverh344ltnis eigene beson-dere Treuebeziehung fehlt (vgl. BGHSt 45, 1, 5 ff. m. w. N.; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 2589, 2590; jeweils zum Schaden beim Anstellungsbetrug). Eine 334bertragung ist aber zul344ssig und geboten, wenn die von der betroffenen Per-son zu erf374llenden Aufgaben eine besondere Vertrauensw374rdigkeit und Zuver- 16 - 9 - l344ssigkeit voraussetzen (BVerfG aaO; BGHSt 17, 254, 256 f.; BGH NJW 1978, 2042, 2043; vgl. auch Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 263 Rdn. 92; 247 266 Rdn. 59; Cramer/Perron in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 263 Rdn. 154; jeweils m. w. N.). Das Landgericht hat das Rechtsproblem gesehen (UA S. 48 f.) und ist hier aufgrund einer nicht zu beanstandenden Wertung zu dem Ergebnis ge-langt, dass diese Voraussetzungen in den abgeurteilten F344llen im Hinblick auf die von den betroffenen Personen auszu374benden T344tigkeiten, namentlich auch ihre hoheitlichen Dienstaufgaben, gegeben waren. Bei Einhaltung des gesetz-lich vorgeschriebenen Verfahrens zur Stellenbesetzung w344re die Einstellung der Personen, die nach Ausbildung, Vorbildung und beruflicher Erfahrung f374r die Stellen ersichtlich ungeeignet waren (vgl. UA S. 34 ff.), nicht in Betracht ge-kommen. So liegt es etwa auf der Hand, dass die Stelle eines Fachdienstleiters f374r Tourismus, Sport und Kulturf366rderung nicht mit einer Person besetzt werden darf, deren Qualifikation darauf beruhen sollte, dass sie Pr344sident eines Sport-vereins war und einen dreit344gigen Lehrgang 374ber kommunales Haushaltsrecht besucht hat (vgl. UA S. 41 f.). Auch dass die Stelle eines Fachdienstleiters zur Abstellung von (angeblichen) "Missst344nden" bei der kommunalen Abfallwirt-schaft im Zusammenhang mit einer gro337en Zahl anh344ngiger Widerspruchsver-fahren nicht mit einem gelernten Verk344ufer ohne jegliche verwaltungsspezifi-sche Ausbildung und Verwaltungserfahrung besetzt werden durfte, war offen-sichtlich, ebenso der Umstand, dass diese Stellung, erst recht aber diejenige von Amtsleitern, besondere Zuverl344ssigkeit und fachliche Vertrauensw374rdigkeit voraussetzte. Soweit die Revision einwendet, durch den vom Kreistag im Oktober 2000 beschlossenen Nachtragshaushalt sei eine Kompensation eingetreten, die schon der Entstehung eines durch Gesamtsaldierung zu ermittelnden Schadens entgegen stehe, trifft dies nicht zu. Bei pflichtwidrigen verm366gensmindernden 17 - 10 - Verf374gungen stehen nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Umst344nde der Entstehung eines Verm366gensschadens entgegen, die unmittelbar zu einem Ausgleich der Verm366gensminderung f374hren. Dies war hier nicht der Fall. b) Auch der Strafausspruch h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 18 Zwar hat das Landgericht, wie die Revision r374gt, die m366glichen beamten-rechtlichen Folgen der Verurteilung f374r den Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht ausdr374cklich gew374rdigt, sondern nur bei der Begr374ndung der Gesamtstrafe den Umstand hervorgehoben, "dass der Angeklagte bei der Ver-h344ngung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gem344337 247 24 Abs. 1 Nr. 1 BRRG als Beamter zu entlassen ist" (UA S. 55). Dies beruhte jedoch ersichtlich darauf, dass das Landgericht Einzelstrafen, bei welchen es auf den letztge-nannten Umstand ankam, gerade nicht verh344ngen wollte. Insoweit handelte es sich im Hinblick auf die Einzelstrafen bei den m366glichen beamtenrechtlichen Folgen um einen jedenfalls nicht bestimmenden Umstand; das Fehlen seiner ausdr374cklichen Hervorhebung in den Urteilsgr374nden begr374ndet keinen Rechts-fehler. 19 Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt beanstandet hat, zwar nicht ber374cksichtigt, dass die eingestellten Personen bis zu ihrer Entlas-sung tats344chlich Arbeitsleistungen erbrachten. Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts minderte dies hier aber den Schaden f374r das zu betreuende Verm366gen nicht. Die Arbeitsleistungen w344ren n344mlich nach den Feststellungen des Landgerichts ohne die treuwidrigen Handlungen des Angeklagten von dem zur Verf374gung stehenden qualifizierten Personal er-bracht worden; die zus344tzliche Einstellung und Entlohnung der nicht qualifizier- 20 - 11 - ten Personen war 374berfl374ssig. Durch ihre Arbeitsleistung wurden dem Landkreis somit keine Aufwendungen erspart. Durch die nachtr344gliche Genehmigung des Stellenplans durch den Kreis-tagsbeschluss vom 28. Oktober 2000 wurde der dem Landkreis bereits ent-standene Schaden grunds344tzlich nicht gemindert oder nachtr344glich wieder gut-gemacht. Eine Schadensminderung k366nnte daher nur f374r den Zeitraum von die-sem Beschluss bis zur Entlassung der noch im Dienst befindlichen ungeeigne-ten Personen in H366he der in dieser Zeit tats344chlich erbrachten Arbeitsleistungen anzunehmen sein. Angesichts der festgestellten Gesamtumst344nde des Tatge-schehens l344ge hierin nach Ansicht des Senats jedoch jedenfalls kein bestim-mender Strafzumessungsgrund, sodass das Fehlen einer ausdr374cklichen Er366r-terung in den Urteilsgr374nden nicht rechtsfehlerhaft ist. 21 Auch im 334brigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten be-schwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere begegnet es hier keinen rechtli-chen Bedenken, dass das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten dessen Uneinsichtigkeit ber374cksichtigt hat. 22 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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