BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 515/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 4. Juli 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass 1. der Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung sowie der K366rperverletzung in zwei F344llen schuldig ist; 2. dass im Fall III.1 der Urteilsgr374nde eine Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit K366rperverletzung und wegen K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 1. Die mit der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Pr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374- 2 - 3 - ge ergibt keine wesentlichen, zur Aufhebung und Zur374ckverweisung n366tigenden Rechtsfehler. Jedoch war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der An-geklagte im Fall III.2 der Urteilsgr374nde der schweren Vergewaltigung in Tatein-heit mit K366rperverletzung schuldig ist. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellte Verwirklichung der Qualifikation gem344337 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Schuldspruch kenntlich zu machen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; 2005, 365 Nr. 21; vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 78). 2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht - offenbar irrt374mlich - vers344umt, f374r die Tat III.1 eine Einzelstrafe festzusetzen. Aus den Strafzumessungsgr374n-den ergibt sich indes ausdr374cklich, dass es - rechtsfehlerfrei - eine kurze Frei-heitsstrafe unter sechs Monaten als unerl344sslich angesehen hat. Unter Ber374ck-sichtigung der weiteren Einzelstrafen von f374nf Jahren (Tat III.2) und von sechs Monaten (Tat III.3) und der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO selbst auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert. 3 - 4 - 3. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 4 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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