BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 515/09 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Eine n344here Er366rterung der M366glichkeit eines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe (247 67 Abs. 2 Satz 1 StGB) bei den Angeklagten P. und L. musste sich dem Landgericht wegen der Schwerstabh344ngigkeit der Angeklagten nicht aufdr344ngen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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