BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 515/14 vom 1 1 . Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 1 1 . Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 2. September 2014 in den Einzelstrafaus - sprüchen dahingehend abgeändert, dass in den Fällen G. I. 6. (Fallak te 40) Ziffer 46 bis 64 der Urteilsgründe (Fälle 2561 bis 2578 der Anklageschrift ) als Einzelstrafen jeweils eine Gel d- strafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerd eführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 1 4. Januar 2013 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie une r- laubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Pe r- son unter 18 Jahren in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausg e- setzt ; f erner hatte das Landgericht für den Fall des Widerrufs der Bewährung eine Kom pensationsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat da s Urteil in den 31 Fällen der unerlaubte n Abgabe von Betä u- bungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren , in sämtlichen Einzelstrafaussprüchen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe 1 - 3 - aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurück verwiesen. Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich der 31 Fälle der unerlau b- ten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jah ren an eine Person unter 18 Jahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, neue Einzelstrafen hi n- sichtlich aller 705 Fälle unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln festgesetzt, und den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt . Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Einzelstrafen Erfolg ( § 349 Ab s. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet ( § 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils an der Dosi erungsmenge des Substitutionsmittels orientiert (UA S. 30). I n an a- loger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 StR 108/15) setzt der Senat die Einzelstrafen entsprechend den Vorgaben des Landgerichts in den Fällen G. I. 6. (Fallakte 40) Ziffer 46 bis 64 der Urteilsgründe (Fälle 2561 bis 2578 der Anklageschrift) auf jeweils 1 50 Tagessätze zu je 10 Euro - statt jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe - fest . Angesichts der Anzahl und Höhe der übrigen 686 Einzelstrafen k ann der Senat aus schließen , dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Einordnung niedriger ausgefallen wäre. 2 3 4 - 4 - 3 . Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 5
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