BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 516/06 vom 28. Februar 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja BtMG 247 29; StGB 247247 25, 27 Die T344tigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts ersch366pft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zu werten. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - LG Frankfurt am Main in der Strafsache gegen - 2 - wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 31. Januar 2007 in der Sitzung am 28. Februar 2007, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verk374ndung als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2006 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra-fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Rauschgift, Verpa-ckungsmaterial und das Flugticket eingezogen. Dagegen wendet sich die Revi-sion des Angeklagten mit der Sachr374ge. 1 Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuld-spruch344nderung, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 5 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem aus Ghana stammenden, mit seiner Familie in Irland lebenden Angeklagten von einem E. in Dublin 5000 200 Kurierlohn f374r je 1 kg Kokain in Aussicht gestellt, wenn er Kokain von Ghana nach Irland transportiere. Der Angeklagte stimmte zu und flog mit einem von E. , der ihn auch zum Flughafen gebracht hatte, besorgten Flugticket von Dublin nach Accra. In Accra wurde er abgeholt und in einem Hotel untergebracht, um dort Kokainbeh344ltnisse zu schlucken. Als der Angeklagte, dem nunmehr die damit verbundene Lebensgefahr bewusst wurde, von dem Vorhaben zur374cktreten wollte, wurde ihm - allerdings ohne Gewaltandrohung - bedeutet, dass ein R374ckzieher nicht m366glich sei. Der Ange-klagte schluckte daraufhin 53 der 80 vorgesehenen Beh344ltnisse - mehr war ihm nicht m366glich - und trat den R374ckflug an, bei dem er in Frankfurt aussteigen musste. Bei der zollrechtlichen Kontrolle wurde das Rauschgift entdeckt. 3 Das Landgericht hat die Kuriert344tigkeit des Angeklagten (neben der tat-einheitlich verwirklichten Einfuhr) als t344terschaftliches Handeltreiben gewertet und dabei darauf abgestellt, dass der Angeklagte w344hrend des Transports die alleinige Gewalt 374ber das Kokain hatte, seine Transportleistung Voraussetzung f374r den angestrebten gewinnbringenden Weiterverkauf in Irland war, ihm ein erheblicher Kurierlohn versprochen worden sei und er auch bei der Abwicklung des Transports insofern frei war, als er in Frankfurt das Kokain auf eigene Rechnung h344tte verkaufen k366nnen. 4 Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Kuriert344tig-keit des Angeklagten ist, soweit ihm Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur als Beihilfe zu werten. 5 - 6 - 2. Der Begriff des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln ist nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Als Handeltrei-ben sind alle T344tigkeiten anzusehen, die auf den Umsatz von Rauschgift gerich-tet sind; als tatbestandliche Handlungen sind damit dem Grundsatz nach auch unterst374tzende T344tigkeiten erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2005 - GSSt 1/05 = BGHSt 50, 252 f.). Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln sind aber die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-) T344terschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Winkler, NStZ 2006, 328 f.); die Weite des Begriffs des Handeltreibens darf nicht dazu verleiten, eine mit den Grunds344tzen der 247247 25 ff. StGB nicht zu ver-einbarende Einheitst344terschaft einzuf374hren, indem jede m366glicherweise unter das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende T344tigkeit ohne R374cksicht auf ihr Gewicht f374r das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Beteiligten am Gelingen des Umsatzgesch344fts mit t344terschaftlichem Handeltreiben gleich-gesetzt wird (zur Problematik der Abgrenzung vgl. schon Anfragebeschluss vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 / 3 StR 243/02 = NStZ 2004, 105 sowie die Stellungnahmen der anderen Senate, Beschl374sse vom 22. Januar 2004 - 5 ARs 46/03; vom 2. Februar 2004 - 4 ARs 23/03 und vom 6. Februar 2004 - 2 ARs 276/03 = NStZ-RR 2004, 183). In der Praxis stellt sich die Frage der Ab-grenzung der Beteiligungsformen insbesondere bei der Beurteilung von Kurier-t344tigkeiten. 6 a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die T344tigkeit von Rauschgiftkurieren zun344chst 374berwiegend als (mit-)t344terschaftliches Handeltrei-ben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24). 7 - 7 - Beihilfe wurde lediglich dann angenommen, wenn der Kurier keinen Ein-fluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort der 334bernahme des Rauschgifts noch die Gestaltung des Transports mitbestimmen konnte und auch sonst mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschl374sse vom 3. Mai 2006 - 2 StR 85/06; vom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06 und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06). Kuriere wurden, auch bei einer im Gesamt-gef374ge des Bet344ubungsmittelgesch344fts nur nachrangigen T344tigkeit, in der Regel schon deshalb als T344ter angesehen, weil sie w344hrend des Transports faktische Zugriffsm366glichkeiten auf die Bet344ubungsmittel hatten. Damit verblieb f374r die Teilnahmeform der Beihilfe nur ein schmaler Anwendungsbereich. 8 b) Dieser Tendenz zur Einschr344nkung der Beihilfe im Bet344ubungsmittel-strafrecht entgegenzuwirken, ist nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen nicht durch Aufgabe des bisherigen Begriffs des Handeltreibens zu erreichen, sondern durch konsequente Anwendung der f374r die Abgrenzung zwi-schen Beteiligung an der eigenen Tat (als T344ter) und Teilnahme an einer frem- den Tat (als Gehilfe) entwickelten Regeln. In der neueren Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung von Kuriert344tigkeit teilweise darauf abgestellt worden, ob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den sp344teren Absatz der Bet344ubungsmittel eingebunden oder "lediglich" als Kurier eingesetzt war (vgl. BGH, Beschl374sse vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06; vom 23. Mai 2006 - 3 StR 119/06; vom 30. Mai 2006 - 3 StR 126/06; vom 27. Juni 2006 - 3 StR 177/06; vom 7. September 2006 - 3 StR 277/06; vom 5. Dezember 2006 - 3 StR 456/06; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06; NStZ-RR 2006, 350). Der Se-nat w374rde allerdings einer Ansicht nicht folgen, wonach t344terschaftliches Han- 9 - 8 - deln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder Absatz der Bet344ubungsmittel beteiligt ist. c) Nach Ansicht des Senats muss vielmehr f374r eine zutreffende Einord-nung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag f374r das Um-satzgesch344ft insgesamt und nicht allein f374r den Teilbereich des Transports (von Bet344ubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Strafbar ist nach 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, nicht - isoliert - das Transportieren derselben. Daher kommt es f374r die Annahme t344terschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Ma337 an Selbst344ndigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgesch344fts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgesch344fts zukommt. 10 aa) Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbst344ndig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sph344re von Liefe-ranten- oder Abnehmer-Organisationen beschr344nkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Gesch344ft insgesamt ma337geblich mitzugestalten. Einer T344tig-keit als Kurier, die sich in blo337em Transport von Rauschgift ersch366pft, kommt daher eine t344terschaftliche Gestaltungsm366glichkeit in der Regel nicht zu; sie stellt zumeist eine (blo337) untergeordnete Hilfst344tigkeit dar. Denn es geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Bet344ubungsmittels (Ver-344u337erung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung f374r seine Dienstleistung, n344mlich um das Entgelt f374r den Transport des Bet344ubungsmittels von einem Ort zum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der Kurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verf374- 11 - 9 - gungsgewalt 374ber das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe zu wertende Kuriert344tigkeit zeichnet sich n344mlich gerade dadurch aus, dass der Kurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer Stelle einzuordnen ist. Auch ein m366glicher faktischer Handlungsspielraum w344h-rend des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf Grund seiner finanziellen und meist auch pers366nlichen Abh344ngigkeit von den Hinterm344nnern nicht zu eigener t344terschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden. Soweit der Senat in Einzelf344llen in der Inkorporation von Rauschgift durch Kuriere die Begr374ndung einer besonderen, zur T344terschaft f374hrenden Verf374gungsmacht gesehen hat, h344lt er daran nicht fest. bb) Eine Bewertung von Transportt344tigkeit als mitt344terschaftliches Han-deltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebli-che, 374ber den reinen Transport hinausgehende T344tigkeiten entfaltet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06 - Gr374ndung von Ex-portgesellschaften f374r die Bef366rderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgesch344fts hat, weil er eine Beteiligung am Um-satz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchf374hrung des Umsatzgesch344fts spricht f374r die Annahme von Mitt344terschaft, auch wenn seine konkrete T344tigkeit in diesem Rahmen auf die Bef366rderung der Drogen, von Kaufgeld oder Ver-kaufserl366s beschr344nkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einfluss-m366glichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Dro-gen sowie auf die Gestaltung des Transports f374r eine 374ber das 374bliche Ma337 reiner Kuriert344tigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgesch344ft sprechen. 12 - 10 - d) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte, der nur als Transporteur des Kokains von Accra nach Dublin eingeschaltet war und dem auf den Ablauf des Gesch344fts als solchem keine Einflussm366glichkeit zukam, (hier) lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln geleistet. Der gleichzeitige Besitz tritt gegen374ber der verbotenen Einfuhr zur374ck (BGHSt 25, 285). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 13 3. Der Strafausspruch kann auch nach der 304nderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-haften Annahme eines t344terschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-richt hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen, im 334brigen hat es strafmildernd ber374cksichtigt, dass der Angeklagte lediglich als Kurier auf der untersten Ebene der Drogenorganisation t344tig war. 14 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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