BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 516/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344lte und als Verteidiger des Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 3., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Juni 2008 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs freige-sprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben bereits mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Begr374ndetheit der Verfah-rensr374ge nicht ankommt. 1 I. Die Anklage der Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten gemein-schaftlich und gewerbsm344337ig begangenen Betrug in 39 F344llen im Zeitraum vom 3. Januar 2001 bis zum 8. M344rz 2002 zur Last gelegt. Der Angeklagte S. war Gesch344ftsf374hrer und Alleingesellschafter der Fa. T. (k374nftig: T. ), der Angeklagte Sch. war deren Fuhrparkleiter und der Angeklagte 2 - 4 - H. stellvertretender Fuhrparkleiter. Nach dem Auftreten der Rinder-erkrankung BSE in Deutschland musste ab dem 1. Oktober 2000 spezifiziertes Risikomaterial (SRM) von Tieren (z. B. Sch344del nebst Gehirn und Augen und R374ckenmark von 374ber zw366lf Monate alten Rindern) auf den Schlachth366fen blau gef344rbt und in besonderen Tierk366rperbeseitigungsanstalten verbrannt werden. Auf Anweisung des Angeklagten S. sollen die Angeklagten Sch. und H. daf374r gesorgt haben, dass nicht blau eingef344rbtes SRM in der Tier-k366rperbeseitigungsanstalt R. verarbeitet wurde. Daraus gewonnenes Tierfett wurde mit insgesamt 39 Ratenlieferungsvertr344gen an sieben gutgl344ubi-ge Kunden ver344u337ert, die dieses Tierfett nicht gekauft h344tten, wenn sie gewusst h344tten, dass hierf374r spezifiziertes Risikomaterial verarbeitet worden war, und die den Kaufpreis f374r Tierfett aus risikomaterialfreier Rohware zahlten, w344hrend Tierfett aus SRM enthaltendem Rohmaterial keinen oder nur einen deutlich ge-ringen Verkaufswert hatte. Das Landgericht hat sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass dem Angeklagten S. die Verarbeitung von SRM in R. bekannt gewe-sen sei. Auch hat es eine Stoffgleichheit zwischen einem m366glicherweise vom Angeklagten S. erstrebten Vorteil mit dem Schaden der K344ufer verneint. Die Angeklagten Sch. und H. hat es wegen fehlenden eigenen Tat-interesses nur der Beihilfe f374r 374berf374hrt gehalten und sie mangels Vorliegens einer Haupttat freigesprochen. 3 - 5 - II. Die Freispr374che halten sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 1. Angeklagter S. 5 a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer weiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hin-zunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkge-setze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurtei-lung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238). Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11; Beweisw374rdigung, unzu-reichende 1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004, 238). 6 b) Die Beweisw374rdigung in dem angefochtenen Urteil weist mehrere Rechtsfehler auf. 7 aa) Die Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft, weil das Landgericht wesentli-che Ergebnisse der Beweisaufnahme bei seiner 334berzeugungsbildung unbe-r374cksichtigt gelassen hat. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass dem Angeklagten S. bekannt war, dass in der Tierk366rperbeseitigungsan-stalt R. im festgestellten Umfang SRM verarbeitet worden ist. Zwar habe der Mitangeklagte H. bei seiner Vernehmung bei der Kriminalinspektion W. 8 - 6 - bekundet, dass S. vom ersten Tag an gewusst habe, dass das SRM von der Gro337schlachterei Si. nicht blau eingef344rbt gewesen sei. S. habe ange-ordnet, s344mtliches nicht blau eingef344rbtes Material als SRM-frei in R. zu verarbeiten. Warum das Landgericht diese Aussage nicht geglaubt hat, ergeben die Urteilsgr374nde nicht. Das Urteil verh344lt sich nicht zur Glaubw374rdigkeit des Mitangeklagten H. . Gegen die Unglaubw374rdigkeit des Mitangeklagten H. spricht, dass das Landgericht die von diesem Angeklagten bekundeten Vorf344lle und Umst344nde uneingeschr344nkt seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat. So hat das Landgericht auch den von ihm bekundeten Vorfall von Anfang Januar 2001 als erwiesen angesehen. Danach war er gerade damit besch344ftigt, einen Con-tainer, der von dem Schlachthof Si. kam und nicht erkennbar blau gef344rbtes SRM enthielt, f374r den Abtransport nach Sa. (wo SRM entsorgt wurde) um-zuladen, als der Angeklagte S. hinzukam und fragte, was er mache. S. sagte anschlie337end zu den Mitangeklagten Sch. und H. , sie sollten nicht so viel Material wegfahren. Alles, was nicht blau eingef344rbt sei, werde in R. verarbeitet. Das Landgericht hat gemeint, es bed374rfe objektiver An-haltspunkte daf374r, dass der Angeklagte S. bei der Erteilung dieser Anweisung das Material als SRM erkannt und dennoch die unzul344ssige Verarbeitung in R. angeordnet habe. Solche hat es in den festgestellten Umst344nden nicht gefunden (dazu unter bb). 9 Das Landgericht hat dabei jedoch die Aussage des Zeugen M. (UA S. 45) nicht bedacht. Danach gab es um die Jahreswende 2000/2001 eine Be-sprechung mit dem Angeklagten S. , weil in Sa. nicht s344mtliches SRM blau eingef344rbt gewesen sei. Man habe abgesprochen, das Material noch einzuf344rben, da man davon ausgegangen sei, die Farbe sei noch im Endpro-dukt nachweisbar. Dem Angeklagten S. war danach positiv bekannt, dass 10 - 7 - nicht alles SRM blau eingef344rbt war, die Einf344rbung also nicht ordnungsgem344337 umgesetzt wurde. Wenn er dennoch die Anweisung gab, alles nicht blau einge-f344rbte Material in R. zu verarbeiten, legte dies seinen (zumindest beding-ten) Vorsatz nahe, dort SRM zu verarbeiten. bb) Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht objektive Anhaltspunkte f374r eine Kenntnis des Angeklagten S. von der Verarbeitung von SRM in R. verneint hat, lassen besorgen, dass es 374berspannte Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung gestellt hat. Dar374ber hinaus fehlt eine Gesamtw374rdigung aller Indizien, die f374r eine Kenntnis des Angeklagten S. sprechen k366nnten. Das Landgericht hat vielmehr jedes festgestellte Indiz ein-zeln abgehandelt und verneint, dass es jeweils die Kenntnis belegt. Zum Teil hat es dabei auf fernliegende Erw344gungen abgestellt. 11 Dies gilt beispielhaft f374r die Argumentation, mit der das Landgericht dem Vorfall mit dem Angeklagten H. Anfang Januar 2001 in R. eine Beweisbedeutung abgesprochen hat (UA S. 39). Nach den Feststellungen war der Angeklagte S. Fachmann und unangefochtener Leiter der T . , der Mitgesch344ftsf374hrer K. durfte sich nicht in den praktischen Betrieb 204einmischen223. S. kannte alle Vorschriften, hatte Einsicht in alle relevanten Vorg344ngen. Er wusste zumindest seit dem Gespr344ch mit M. , dass nicht alles SRM blau eingef344rbt war. Dass der Angeklagte nicht erkannt haben k366nnte, was in der Mulde in R. lag und von H. umgeladen wurde, war danach ausge-sprochen fernliegend, zumal die Mitangeklagten H. und Sch. die An-weisung, alles nicht eingef344rbte Material in R. zu verarbeiten, nach den Umst344nden ohne weitere Nachfrage auf SRM bezogen. 12 Soweit das Landgericht meint, dem Schreiben des Angeklagten Sch. vom 16. Januar 2001 Anhaltspunkte daf374r entnehmen zu k366nnen, dass der An- 13 - 8 - geklagte S. auf eine ordnungsgem344337e Trennung des SRM vom sonstigen Material vertrauen durfte, ist die Beweisw374rdigung l374ckenhaft bzw. widerspr374ch-lich. Der Angeklagte S. hatte die Forderung von Sch. und H. nach weiterem Personal und weiteren Lkws zur ordnungsgem344337en Trennung des Rohmaterials abgelehnt. Es bedurfte daher der Er366rterung, ob das im Schreiben vom 16. Januar 2001 erw344hnte Personal tats344chlich zus344tzlich ab dem 11. Januar 2001 zur 334berwachung eingesetzt wurde. Angesichts der Ge-samtumst344nde w344re auch der Hintergrund, warum es zu diesem Schreiben kam, n344her darzulegen gewesen. Es dr344ngt sich auf, dass der Angeklagte S. ein solches Schreiben erfordert haben k366nnte, um sich damit f374r fr374here Vorf344lle entlasten zu k366nnen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Juli 2001 und des Vermerks des Zeugen D. vom 27. Juli 2001 sind die Urteilsgr374nde insoweit l374ckenhaft, als schon nicht erkennbar ist, welche Funktionen die Zeugen Schr. , Me. und D. aus374bten. Auch wird nicht mitgeteilt, wer am 5. Juli 2001 SRM in der Mulde von R. gefunden hat. Falls etwa ein Veterin344r, ein Beh366rdenmitar-beiter oder der Mitgesch344ftsf374hrer diese Feststellung getroffen h344tten, war eine Information des Landesuntersuchungsamtes und eine erneute Reinigung der Anlage f374r die Angeklagten m366glicherweise unumg344nglich. Auch fehlt die Fest-stellung, wer den Zeugen D. mit der Kontrolle der Wiegedaten beauftragt hat. Dass der Angeklagte von der 334berpr374fung und dem Ergebnis der Kontrolle keine Kenntnis gehabt haben k366nnte, lag angesichts seiner Position in der T. nicht nahe. 14 Der Rat des Angeklagten S. an den Mitgesch344ftsf374hrer K. , die Un-terlagen, die Unstimmigkeiten bei der Verarbeitung von SRM ergaben, zu ver-nichten, mag zwar nicht allein die Kenntnis von regelm344337iger SRM-Verarbeitung in R. belegen. Ihm kam aber im Zusammenhang mit den 15 - 9 - 374brigen Indizien erhebliche Beweisbedeutung zu, was das Landgericht verkannt hat. Dem Umstand, dass der Angeklagte es dem Landesuntersuchungsamt selbst gemeldet hat, wenn einem Veterin344r SRM in der Mulde von R. aufgefallen war, kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts ebensowe-nig entlastende Bedeutung zu wie der Tatsache, dass er zur Firma V. fuhr, um die dortige Vermischung von SRM und SRM-freiem Material zu beenden. In diesen F344llen, in denen die SRM-Verarbeitung au337enstehenden Dritten bekannt geworden war, lie337 sie sich ersichtlich nicht mehr verheimlichen, so dass ent-sprechende Ma337nahmen ergriffen werden mussten, um 344u337erlich den Anschein einwandfreier Verarbeitung von Rohmaterial zu wahren. 16 c) Auch die rechtlichen Erw344gungen, auf die das Landgericht den Frei-spruch gest374tzt hat, halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 17 Der Betrug setzt keine Absicht des T344ters voraus, sich selbst zu berei-chern, es reicht die Bereicherung eines Dritten. Die K344ufer haben f374r wertloses oder minderwertiges Tierfett einen 374berh366hten Betrag gezahlt. Dieser Betrag ist nach den Urteilsfeststellungen an den Zweckverband geflossen, dieser ist da-durch bereichert worden. Die Stoffgleichheit von Schaden und Verm366gensvor-teil ist daher gegeben. 18 Auf die vom Landgericht er366rterte Motivation des Angeklagten kommt es f374r die Frage t344terschaftlichen Betrugs nicht an. Allerdings hat der Angeklagte gewerbsm344337ig nur dann gehandelt, wenn ihm aus den betr374gerisch erlangten Geldern eigene Vorteile zuflie337en sollten. Soweit das Landgericht verneint hat, dass dem Angeklagten aus seinem Tun wirtschaftliche Vorteile zugeflossen sind oder er dies erstrebt hat, halten die diesbez374glichen Urteilsgr374nde rechtli-cher Nachpr374fung ebenfalls nicht stand. 19 - 10 - Die Urteilsfeststellungen, wonach bei ordnungsgem344337er Entsorgung des SRM die Tantiemeberechnung der T. lediglich eine um 1334,42 DM geringe-re Tantieme ergeben h344tte, sind nicht nachvollziehbar belegt. Den Urteilsgr374n-den ist weder die vertragliche Grundlage der Tantiemenzahlung mit ausrei-chender Klarheit zu entnehmen, noch l344sst sich nachvollziehen, ob die Wirt-schaftspr374fungs- und Steuerberatungsgesellschaft M. T. GmbH bei der Alternativberechnung des Tantiemenanspruchs von richtigen Ausgangswerten ausgegangen ist. Zweifel an der Feststellung, dass die Tan-tieme bei ordnungsgem344337er Entsorgung praktisch gleich geblieben w344re, erge-ben sich bereits daraus, dass nach den Urteilsfeststellungen die Tantieme er-gebnisabh344ngig war und sich insbesondere daran orientierte, in welchem Um-fang die T. Erl366se erwirtschaftete, und dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen H. immer Wert auf Gewinnerzielung legte. Nach den Fest-stellungen erhielt der Angeklagte im 334brigen au337er der anteiligen Tantieme eine Gewinnbeteiligung in H366he von 80.000 DM. Die Urteilsgr374nde verhalten sich nicht dazu, auf welcher Grundlage diese Gewinnbeteiligung ermittelt wurde und wie sie sich in dem Falle entwickelt h344tte, dass SRM-Material ordnungsgem344337 entsorgt worden w344re. 20 2. Angeklagte Sch. und H. 21 a) Der Freispruch der Angeklagten Sch. und H. hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht eine Haupttat des Angeklagten S. mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung verneint hat. 22 b) Aber auch die Erw344gungen, mit denen das Landgericht ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten Sch. und H. verneint hat, halten jeden-falls unter der bisherigen Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte S. nichts von der Verarbeitung von SRM wusste, der rechtlichen Nachpr374fung 23 - 11 - nicht stand. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass die Angeklagten aus Angst um ihren Arbeitsplatz gehandelt haben k366nnen. Ein ganz erhebliches In-teresse am Erhalt des Arbeitsplatzes zeigt der vom Landgericht festgestellte Umstand, dass beide im Tatzeitraum ohne besondere Verg374tung erhebliche 334berstunden geleistet haben. Warum das Landgericht dennoch dieses Interes-se nicht f374r so gewichtig gehalten hat, dass die Angeklagten auch die Tat als eigene gewollt h344tten, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy