BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 516/12 vom 29. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdefüh rers am 29. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Koblenz vom 12. Juni 2012 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der A n- geklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit B etä u- bungsmitteln, ver suchten schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt ist, b) im Strafausspruch hinsichtlich des unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmit teln sowie im Gesamtstrafe n- ausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäß i- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, versuchten schweren Raubes, g e- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreih eitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unb egrü n- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch, der im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken b e- gegnet, war kla rzustellen, weil § 29 Abs. 3 BtMG als besonders schwerer Fall keine selbständige Qualifikation darstellt und deshalb die Kennzeichnung " gewerb smäßig " nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist. 2. Der Strafausspruch hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihrer Strafbemessung z u Unrecht den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 B tMG zugrunde gelegt. Ihre Annahme, der Angeklagte habe in der Absicht, sich durch den ill e- g a len Erwerb und Weiterverkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu erschl ießen, und damit im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gewe rbsmäßig gehandelt, wird von den Feststellungen nicht getr a- gen. Irgendwelche Anhaltspunkte für weitere Drogengeschäfte des Angekla g- ten oder seine Absicht, gerade mit weiteren Betäubungsmittelgeschäften da u- erhaft seinen Lebensunterhalt zu verbessern, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dass der Angeklagte wie das Landgericht ausführt neben seiner (legalen) Tätigkeit als Lüftungsbauer womöglich Investitionen getätigt 1 2 3 4 - 4 - hat, die jenseits der Rechtsordnung von statten gingen oder nur durch Selbs t- j ustiz mit Hilfe der Hells Angels reguliert werden sollten (UA S. 35), rechtfert i- gen den Schluss auf gewerbsmäßige Betäubungsmittelgeschäfte ebenso wenig wie die die weitere Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei ein " Geschäftsgebaren der schnel len Mark " nicht fremd. Die Anwendung des unzutreffenden Strafrahmens führt zur Aufhebung der Einzelstrafe hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Becker Fischer Berger Kr ehl Eschelbach 5
Full & Egal Universal Law Academy