BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 516 /13 vom 13. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 13. März 201 4 ge mäß § § 349 Abs. 4 , 354 Abs. 1, 206a StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Gera vom 24. Juni 2013, soweit der Angeklagte ve r- urteilt wurde, aufgehoben. 2. Das Verfahren wir d insoweit eingestellt. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mis sbrauch von Schutzb e- fohlenen in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, weil es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Der Eröffnungsbeschluss vom 5. April 2013 ist ledigli ch vom Vorsitze n- den und einem Beisitzer unterschrieben. Der weitere auf eine richterliche Be i- sitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsi t- zenden der Strafkammer. 1 2 - 3 - Zwar berührt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ei ne fe h lende oder nicht von allen Richtern vorgenommene Unterzeichnung des E r- öffnungsbeschlusses dann nicht dessen Wirksamkeit, wenn nachgewiesen ist, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. zuletzt BGH, N StZ 2012, 225). Dies lässt sich aber hier nicht feststellen. Nach der dienstlichen Erklärung der beisitzenden Richterin, deren Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss fehlt, hat sie keine Erinnerung, ob es in dieser Sache eine mündliche Beschlussfassung o der eine dahin zu verst e- hende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung gegeben habe. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, B e- schluss vom 31. Ju li 2008 - 4 StR 251/08). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 3 4
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