BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 516/14 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. September 2014, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte e i- ner versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and e- re Strafkammer de s Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines minder schweren Falles der gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung" zu einer Freiheits strafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs . 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand, er war lediglich entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 15. Dezember 2014 klarzustellen. 2. Der Strafausspruch dagegen begegnet durchgreifenden rech tlichen Bedenken. Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung zwar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich seit Beginn des Ermit t- lungsverfahrens kooperativ verhalten und sein Teilgeständnis zur Überführung des Mitangeklagte n maßgeblich beigetragen habe. Es hat freilich - was ang e- sichts der mitgeteilten Umstände zumindest möglich erscheint - nicht erkennbar erwogen, ob der Angeklagte hierdurch wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt w erden konnte, und deshalb der Strafmilderungsgrund gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Der Senat kann so nicht überprüfen, ob die Nichtberücksichtigung des § 46b StGB den Angeklagten beschwert. Dies führt zur Aufhebung des Strafaussp ruchs, weil der Senat - auch wenn die den Angeklagten begünstigende Annahme eines minder schweren Falles nicht begründet ist - nicht ausschließen kann, dass die Voraussetzungen des § 46b StGB gegeben sind, das Landgericht den Strafrahmen weiter gemi l- dert u nd - gegebenenfalls auch ohne weitere Strafrahmenverschiebung - eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Es handelt sich ledi g- lich um einen Erörterungsmangel bei ansonsten fehlerfrei getroffenen Festste l- lun gen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen. 2 3 4 5 6 - 4 - Der Senat verweist die Sache an eine andere große Strafkammer des Landgerichts z urück, da sie sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet. Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng 7
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