ECLI:DE:BGH:2018:280318U2STR516.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 516/17 vom 28. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwa lt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg erichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2017 wird verwo r- fen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten d es Rechtsmittels und die hie r- durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte, der zum Alkoholmissbrauch sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und Impulskontrollstörun März 2015 fest, dass er kein Bargeld mehr 1 2 - 4 - zur Verfügung hatte, um sich Zigaretten und Lebensmittel kaufen zu können. Deshalb rief er gegen 14.30 Uhr seinen Betreuer, den Zeugen D . , an, und bat ihn, ihm weiteres Geld zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge, der als Betre u- er für Vermögensangelegenheiten bestellt war, lehnte d ies ab, weil der Ang e- klagt e das ihm für die Woche zur Verfügung stehende Geld bereits erhalten hatte. Es kam zu mehreren Telefonaten. Schließlich teilte der Angeklagte um 14.35 Uhr mit, dass er vor der Sparkasse in F . stehe und diese nun überfallen werde. Der Zeuge D . versuchte, ihn von seinem Vorhaben ab - zubringen. Der Angeklagte begab sich gleichwohl in die Filiale der F . Spar - kasse, in der Hand eine Dose Pfefferspray, die er zuvor gefunden hatte. Dort sprach er am Servicepoint 3 die Angestellte S . an und forderte unter Hin - weis auf das auf den Oberkörper der Zeugin gerichtete Pfefferspray mit den Worten: Das ist ein Überfall! Das Gel die Zeugin angab, am Servicepoint nicht über Bargeld zu verfügen, nahm der bot die se an, in der Schublade des Servicepoints befindliches Mü nzgeld zu übergeben. Der Angeklagte, der die Zeugin losgelassen hatte, ließ sich darauf Papier geld meinte. Daraufhin begaben sich der Angeklagte und die Zeugin S . in Richtung des Foyers der Sparkasse , nachdem der stellvertretende Filialleiter um den Angeklagten abzulenken angeboten hatte, ihm Papier geld aus dem Tresor zu bringen. Er ging daraufhin in Richtung des Tresorraums, während der Angeklagte und die Zeugin stehen blieben. Nach etwa 20 - 30 Se kunden sagte der Angeklagte plöt z- Fahrrad nach Hause, rief seinen Betreuer an und teilte ihm mit, Mist gebaut zu haben. Dessen Rat, sich der Polizei zu stellen, kam der Angeklagte un mittelbar nach und legte bei der Polizei ein umfassendes Geständnis ab. 3 - 5 - Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich wegen Körperverletzung, nicht aber wegen versuchter besonders schwerer räuberischen Erpressung verurteilt; insoweit ist die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen. Sachverständig beraten hat sie aufgrund der Erkrankung des Angeklagten sowie seines Alkoholkonsums vor der Tat eine erheblich vermi n- derte Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB angenommen, von einer Unterbri n- gung des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik oder einer Entziehung s- anstalt indes abgesehen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die zwar einen umfassen den Aufhebungsantrag gestellt und auch die Verletzung materiellen Rechts umfassend und ausdrücklich ohne Beschränkung gerügt hat, angesichts lediglich eingeschränkt geltend gemachter konkreter Ein we n- dungen auf den Schuldspruch sowie die Nichtanwendung der Unterbringung de s Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt ist . Denn eine solche Beschränkung wäre im vorliegenden Fall unwirksam. Die Revision wendet sich im Rahmen einer Verfahrensrüge ausdrücklich gegen die im Ra h- men des § 63 StGB get roffene Pro gnose entscheidung der Strafkammer, die vorliegend mit Blick auf die beim Angeklagten festgestellte psychische E r- krankung und seinen Alkoholmissbrauch in untrennbarem Zusammenhang mit dem Strafausspruch, der Entscheidung über die Strafaussetz ung zur B e- währung und der Nichtanordnung des § 64 StGB steht (vgl. Senat, StV 2013, 148). 4 5 6 - 6 - 2. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. a) Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verletzung der Amtsaufklärung s- pflicht im Hinblick auf den von der Strafkammer a ngenommenen Rücktritt nach § 24 StGB geltend macht und die Vernehmung der Zeugen Sp . , B . und Dö . vermisst, ist diese Rüge bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsbegründung gibt die polizeilichen Aussagen de r benannten Zeugen nicht vollständig, sondern lediglich auszugsweise und bruchstückhaft wieder ; zudem versäumt sie es mitzuteilen, dass die Zeugin Sp . in der Ver - handlung vor dem Amtsgericht zeugenschaftlich vernommen worden ist und welche Angaben sie dort gemacht hat. Ohne Kenntnis dieser Umstände lässt sich auch wenn es sich bei den genannten Zeugen um unmittelbare Tatze u- gen handelt nicht nachvollziehen, ob sich das Landgericht gedrängt sehen musste, die Zeugen (ergänzend) zu hören. b) Auch d ie weitere Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beschwerdeführerin, die die Beiziehung von Ermittlungsakten vermisst, trägt weder eine bestimmte Bewei s- tatsache vor noch legt sie dar, welches B eweisergebnis sich aus der Auswe r- tung der Ermittlungsakten ergeben hätte. 3. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat einen sachlich - rechtliche n Fehler zum Vorteil des Angeklagten nicht ergeben. a) Der Schuldspruch allein wegen Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht von einem Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung ausgegangen. 7 8 9 10 11 12 - 7 - Seine Annahme, der Angeklagte sei freiwillig von einem unbeendeten Versuch zurückgetret en, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Anhaltspunkte d a- für, dass der Versuch zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die Bank verließ, bereits fehlgeschlagen war und daher für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum gewesen wäre, liegen nach dem festgeste llten Tatgeschehen nicht vor. Die Zeugin S . befand sich im unmittelbaren Zugriffsbereich des Angeklag - ten, der stellvertretende Filialleiter, der angeboten hatte, Papier geld aus dem Tresorraum der Bank zu holen, ging in Richtung des Tresorraums. Bei d ieser Sachlage gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte davon ausgehen musste oder davon ausgegangen ist, die Vollendung der Tat mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen zu können. Es begegnet im Übrigen auch keinen Bedenken, dass die Strafkammer insoweit von einem unbeendeten Versuch ausgegangen ist. Die dem zugrunde liegende Annahme, der Angeklagte habe keineswegs sicher sein können, mit den bereits eingesetzten Nötigungsmitteln alles Erforderliche zur Erlangung des Papier gelds durch den stellvertretenden Filialleiter, der sich außerhalb seines Zugriffsbereichs befand, getan zu haben, beruht auf einer tragfähigen Bewei s- würdigung. b) Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. aa) Dies gil t zunächst für die Bemessung der festgesetzten Freiheitsstr a- fe. Ohne durchgreifende Rechtsfehler hat die Strafkammer dabei insbesondere die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen und ihrer Straffestsetzung den gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahm en zugrunde gelegt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, die an ve r- schiedenen Stellen auf die psychische Erkrankung des Angeklagten eingehen, in noch hinreichendem Maße, dass es sich bei der bei dem Angeklagten vorli e- 13 14 15 16 - 8 - genden 20, 21 StGB handelt und aufgrund dessen seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war. bb) Auch die Strafaussetzung zur Bewährung leide t nicht un ter einem Rechtsfehler. Eine Strafe von unter einem Jahr Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr b e- gehen wird. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung, insbesondere der in § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Umstände, kommt dem Tatrichter ein Bewertungsspielraum zu, die vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertre t- baren hinzunehmen ist (vgl. BGH , NStZ - RR 2007, 303). Gemessen daran liegt ein durchgreifender Rechtsfehler, der allein dem Revisionsgericht ein Einschreiten ermöglichen würde, im Ergebnis nicht vor. Es ist der Revision zwar zuzugeb en, dass sich die Begründung der Aussetzung s- entscheidung dem Wortlaut nach allein auf zwei zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände ( f rühes, umfassendes Geständnis, und Fehlen einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe) beschränkt und das Landgericht gege n den A n- geklagten sprechende Umstände wie etwa d essen Krankheitsbild oder die gu t- achterliche Einschätzung des Sachverständigen zu seiner künftigen Gefährlic h- keit, nicht ausdrücklich in seine Prüfung einbez ogen hat. Es ist aber ausz u- schließen, dass der Stra fkammer diese Gesichtspunkte aus dem Blick geraten sein könnten. Der Senat entnimmt vielmehr auch hier dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgründe, in deren Rahmen das Landgericht sich ausdrücklich, vor allem im Zusammenhang mit der Prüfung einer Unterbringun g nach § 63 StGB, mit der Einschätzung der Gefährlichkeit des Angeklagten auseinander 17 18 - 9 - ge setzt hat , dass es diese Umstände gesehen und auch bei seiner Ausse t- zungsentscheidung berücksichtigt hat. c ) Dass das Landgericht von einer Unterbringung nach § 63 StGB abg e- sehen hat, hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer dargelegt, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine erhe b- liche rechtswidrige Tat im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handelt und besondere Umstände fehlen , die die Erwartung rechtfertigen würden, der Angeklagte we r- de infolge seines Zustandes derartige erhebliche Taten begehen. Der abwe i- chenden Einschätzung des Sachverständigen ist das Landgericht mit tragfäh i- ger und rechtlich nicht zu beanstandender Begründ ung nicht gefolgt. d) Schließlich weist auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Ang e- klagten auf. Die Strafkammer hat insoweit gestützt auf die Angaben des Sachverständige n rechtlich unbedenklich ausgeschlossen, dass die bega n- gene Tat auf einem schädliche n Gebrauch von Alkohol durch den Angeklagten beruht. Schäfer Krehl RiBGH Dr. Eschelbach befindet sich im Urlaub und ist deshal b gehindert zu unterschreiben. Schäfer Zeng Bartel 19 20
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