ECLI:DE:BGH:2017:280317B 2STR5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5 /1 7 vom 2 8 . März 201 7 in der Strafsache gegen w egen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General bunde s- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 2 8 . März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 6 . September 2016 im Stra f- ausspruch aufgehoben . I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2 . Die weiter gehende Revision w i rd verworfen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs entscheidungen getro f- fen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zu den Einziehungsentscheidungen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschrieb e- ne Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht erkennbar beachtet . Zwar hat die Strafkammer d e n vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe bei der Prüfung, ob der Strafrahmen de s minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG zugrunde zu legen ist , in den Blick genommen; sie hat indes au f- grund einer Gesamtwürdigung keinen minder schweren Fall angenommen und ist vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, ohne die obligator i- sche Strafrahmenverschiebung zu beachten. Der Senat kann ungeachtet der moderaten Strafe letztlich nicht ausschließen, da ss sich die fehlerhafte Stra f- rahmenbestimmung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Der Aufh e- bung von Feststellungen bedarf es n icht . Appl Zeng Bartel Wimmer Grube 3
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