BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 517/01 vom 22. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 20. März 2002 in der Sitzung am 22. März 2002, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäft sstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Darmstadt vom 12. Juli 2001 werden verworfen. 2. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklgern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Hinsichtlich des Angeklagten G. wird von der Auferl e - gung von Kosten abgesehen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Mordes in Tatmeh r - heit mit Aussetzung und mit gefhrlicher Körperverletzung in zwei Fllen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, den Angeklagten G. wegen Mordes in Tatmehrheit mit Aussetzung und wegen Beihilfe zur gefhrlichen Körperve r - letzung in zwei Fllen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und beide Angeklagte vom weitergehenden Vorwurf des versuchten schweren Raubs freigesprochen. Die gegen diese Verurteilung gerichteten, vom Angeklagten G. auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge, vom Angeklagten M. auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten zusammen mit etwa 30 weiteren jungen Rußland-Deutschen am Tattag am e i - nem Grillfest teil, welches ein Cousin des Angeklagten M. aus Anlaß seines Geburtstags in einer zu diesem Zweck gemieteten gemeindlichen Grillhtte veranstaltete. Der Angeklagte G. sah in dem ihm intellektuell deutlich unterl e - genen, aber lteren Angeklagten M. ein Vorbild, zu dem er aufschaute; beide fhlten sich aufgrund verschiedener Probleme als "Verlierer" der Übersiedlung ihrer Familien von Rußland nach Deutschland; sie befanden sich in gereizter Stimmung. Das sptere Tatopfer, der 30-jhrige T., der sich bereits am Nachmittag zusammen mit Freunden an dem Grillplatz aufgehalten hatte, begab sich g e - gen Mitternacht in die Htte, um dort mitzufeiern. Er wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 %o auf und war stark angetrunken. Er wurde von den Anwesenden weggeschickt; daraufhin setzte er sich in der Nhe der Htte auf einen Holzstapel. Die beiden Angeklagten gingen zu ihm hin; der Angeklagte M. stellte den T. nochmals zur Rede und erklrte ihm, er habe bei der Feier nichts zu suchen. T., der sich vor dem Angeklagten M. frchtete, e r - hob sich kurze Zeit spter, um nach Hause zu gehen; der Angeklagte M. b e - gleitete ihn ein Stck durch den Wald bis zu einer in der Nhe vorbeifhrenden Straße; hierbei bemerkte er, daß T. hilflos und ngstlich war. Auf dem Rckweg zur Htte traf er den Angeklagten G.; er forderte diesen auf, mit ihm zu T. z u - rckzugehen. Er kndigte an, er werde T. schlagen, und fragte den G., ob di e - ser ein Messer habe. Er handelte dabei aufgrund seiner allgemein gereizten Grundstimmung und um G. zu imponieren. Der Angeklagte G. war sofort ei n - verstanden; beide begaben sich wieder zu T. Der Angeklagte M. stellte sich neben diesen; ohne Vorwarnung schlug er dem vllig ahnungslosen T. mit e i - ner Drehbewegung seinen Ellbogen wuchtig gegen den Kopf, so daß T. sofort - 5 - zu Boden fiel. Dann trat er ihm mit seinen schweren Schuhen mehrmals wuc h - tig an den Kopf, in Gesicht und Bauch und schlug ihm mit der Faust mehrmals so stark in das Gesicht, daû seine Hand anschwoll; T. wurde hierdurch b e - wuûtlos. Der Angeklagte G. stand hierbei etwa 2 m entfernt; beide Angeklagten wuûten, daû die Miûhandlungen lebensgefhrlich waren. Aufgrund eines neuen Entschlusses schleppten sie den bewuûtlosen T. nun von der Straûe weg zu einem nahegelegenen Gartengrundstck; dann schleiften sie ihn durch den Garten und legten ihn am hinteren Ende des Ga r - tens ab. Sie wuûten hierbei, daû aufgrund der vorangegangenen Miûhandlu n - gen eine konkrete Gefahr fr T. bestand, eine dauerhafte Hirnschdigung zu erleiden, und daû es ausgeschlossen war, daû T. zur Nachtzeit in dem dunklen Garten von Dritten gefunden werden wrde; dies bezweckten sie. Die Angeklagten begaben sich daraufhin zu der Grillhtte zurck und feierten weiter. Nach zehn Minuten gingen beide auf Vorschlag des M. erneut zu T. zurck, um dessen Mobiltelefon zu holen. Nicht geklrt werden konnte, ob sie sich dies zueignen oder nur T. daran hindern wollten, unter Umstnden Hilfe herbeizurufen. Als sie bei T. ankamen, bemerkten sie, daû dieser soeben zu sich kam und sich aufrichten wollte. M. trat ihm daraufhin mit Einverstndnis des G. zweimal mit voller Wucht ins Gesicht, so daû er erneut bewuûtlos wu r - de. Nun beschlossen die Angeklagten, T. zu tten, um die Aufdeckung der frheren Miûhandlungen zu verhindern. Auf den Vorschlag des M. zogen sie T. durch eine Öffnung des Zaunes, der den Garten von dem dahinter verlaufe n - den Bahnkrper trennte, und schleiften ihn ber das Schotterbett bis auf die Schienen, wobei T. massive Schrfwunden an Brust und Bauch erlitt. Die A n - geklagten legten den bewuûtlosen T. sodann so auf die Schienen, daû sein - 6 - Hals auf einer Schiene, ein Fuû auf der anderen Schiene lag. Da M. nicht a b - warten wollte, bis ein Zug kam, fragte er G., ob dieser ein Messer habe, da er T. in Stcke schneiden wolle. Hiervon sah er mit der Bemerkung ab, es komme sowieso bald ein Zug. Der Angeklagte M. trat nun das buchlings auf den Schienen liegende Opfer dreimal mit voller Wucht von oben auf das Genick; hierbei wurde der auf der Schiene liegende Hals des Opfers fast um ein Drittel verlngert; T. erlitt schwerste Verletzungen des Halses und des Gesichts. Der Angeklagte G., der Turnschuhe trug, trat gleichfalls, wenngleich mit weniger Wucht, auf den Rcken des Opfers, um dem Angeklagten M. zu zeigen, daû er sich an der Tat beteilige. Whrend er die Taschen des sterbenden T. durc h - suchte, stieû er mehrmals mit dem Fuû gegen das Opfer, um zu prfen, ob T. noch lebte. Die Angeklagten wuschen sich daraufhin in einem Bach; M. zog sein blutverschmiertes Hemd aus; dann begaben sie sich zur Grillhtte zurck, wo sie weiter ausgelassen feierten und tanzten. Gegen 1.30 Uhr wurden sie von dem Gastgeber zu den Eltern des Angeklagten M. gefahren, wo dieser wohnte. Sie erklrten der Mutter des M. ihre blutverschmierte Kleidung mit angeblichen Strzen im Wald; anschlieûend aûen sie noch und tranken Tee; um 3.00 Uhr versuchte M. telefonisch, das Handy des T. zu verkaufen. Das Tatopfer verstarb wenige Minuten, nachdem die Angeklagten den Tatort verlassen hatten, an seinen schweren Verletzungen. Am Folgetag wurde der Angeklagte G. von anderen Partygsten, die Verdacht geschpft hatten, befragt und schlieûlich der Polizei bergeben. Das Landgericht hat angenommen, beide Angeklagten seien zur Tatzeit uneingeschrnkt schuldfhig gewesen. Konkrete Trinkmengen der Angeklagten - 7 - konnte das Landgericht nicht feststellen; eine aufgrund deutlicher Alkoholisi e - rung eingetretene Enthemmung hat es zu ihren Gunsten bercksichtigt. 2. Revision des Angeklagten M. : a) Der Schuldspruch hlt rechtlicher Überprfung stand. Das Landg e - richt hat zutreffend die erste Miûhandlung auf der Straûe sowie die weiteren Tritte gegen das Tatopfer nach Rckkehr in den Garten jeweils als gefhrliche Krperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 gewertet, das Verbringen in den Garten als Aussetzung gemû § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie das Ve r - bringen auf den Bahndamm und die dortigen Gewalthandlungen als Mord zur Verdeckung der vorausgegangenen anderen Straftaten. Die Einwendungen der Revision gegen diese Beurteilung des Konku r - renzverhltnisses greifen im Ergebnis nicht durch. Der Annahme einer natrl i - chen Handlungseinheit zwischen der Aussetzung und dem nachfolgenden G e - schehen steht die Zsur entgegen, welche dadurch eintrat, daû die Angekla g - ten die Miûhandlung des Opfers zunchst als beendet betrachteten und sich zu der Htte zurckbegaben; ihr erneuter Aufbruch nach zehn Minuten erfolgte aufgrund eines vllig neuen Tatentschlusses. Mit dem Verlassen des Opfers, das die Angeklagten in Kenntnis der hierdurch eingetretenen konkreten G e - fhrdung auf das Gartengrundstck verbracht hatten, war der Tatbestand der Aussetzung vollendet; auf die Dauer der hilflosen Lage kommt es hierbei nicht an, wenn die von § 221 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefahr eingetreten ist; dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Zu einem rechtlich einheitlichen Gesamtgeschehen - mit der Folge eines Zurcktretens sowohl der Aussetzung als auch der zweiten Krperverletzung hinter den Tatbestand des Mords - wurden die Taten entgegen der Ansicht der - 8 - Revision auch nicht dadurch, daû die hilflose Lage bis zur Rckkehr der Ang e - klagten und bis zum Beginn der erneuten Miûhandlungen noch andauerte; auch dem steht entgegen, daû diese Handlungen auf einem neuen Taten t - schluû beruhten. Schlieûlich sind auch die zweite gefhrliche Krperverletzung sowie die nachfolgenden Ttungshandlungen nicht zur natrlichen Handlung s - einheit verbunden. Anders als in den von der Revision angesprochenen Fllen, in welchen innerhalb eines zusammenhngenden Geschehens der zunchst nur auf Verletzung des Opfers gerichtete Vorsatz des Tters in einen Ttung s - vorsatz "umschlgt", war auch hier das uûerliche Geschehen - wenn auch nur kurz - unterbrochen. Die Angeklagten waren zu dem Opfer zurckgekehrt, um diesem sein Mobiltelefon wegzunehmen; die Fuûtritte durch den Angeklagten M. erfolgten zur Umsetzung dieser Absicht und alsbald bei der Ankunft bei T., als die Angeklagten bemerkten, daû dieser gerade wieder zu sich kam (UA S. 18). Erst danach gab der Umstand, daû T. schon so rasch wieder zum B e - wuûtsein gekommen war, "den beiden Angeklagten zu denken und lieû ihnen keine Ruhe" (UA S. 18); erst jetzt entschlossen sie sich, den T. zu tten, um eine Aufdeckung der vorausgegangenen Taten zu verhindern. Diese neue Tat beruhte berdies auf dem Entschluû mittterschaftlicher Tatbegehung, w h - rend zuvor der Angeklagte G. nur als Gehilfe an der Krperverletzung beteiligt war. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht hier - entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - zutre f - fend zur Annahme von Tatmehrheit gelangt. Dasselbe gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch fr das Verhltnis der ersten Krperverletzung zur nachfolgenden Aussetzung; auch diese beruhte auf einem neuen, nunmehr mittterschaftlichen Taten t - schluû. Daû das Verbringen des Opfers in den Garten seinerseits gleichfalls eine (weitere) Krperverletzung darstellte, worauf der Generalbundesanwalt - 9 - zutreffend hingewiesen hat, verbindet diese mit der vorausgegangenen nicht zur Tateinheit. b) Auch der Strafausspruch hlt rechtlicher Überprfung stand. Die A n - nahme, der Angeklagte habe im Zustand uneingeschrnkter Steuerungsfhi g - keit gehandelt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Genaue Trinkmengen des Angeklagten M. vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Dieser hatte gegenber dem Sachverstndigen erklrt, er wisse nicht mehr, wieviel er getrunken habe. In der Hauptverhandlung gab er - wie bei seiner richterlichen Vernehmung - an, er habe fnf bis sechs Flaschen Bier und fnf bis sechs Becher mit Wodka sowie "etwas Sekt" ab 20.30 Uhr getrunken. Weder der Mitangeklagte G. noch die Zeugen konnten verlûliche Angaben zum Alkoholkonsum des Angeklagten machen; mehrere Zeugen s o - wie der Mitangeklagte erklrten, der Angeklagte M. sei zwar alkoholisiert gewesen, habe sich jedoch "normal" verhalten. Hiernach war der Angeklagte durchweg voll orientiert; eine Zeugin berichtete, er habe (nach der Tat) getanzt, "als ob er fliege". Das Landgericht hat die Trinkmengenangaben des Angeklagten als in s - gesamt nicht glaubhaft angesehen und sich hierbei auch auf eine Berechnung durch den Sachverstndigen Prof. Dr. B. gesttzt (UA S. 48). Diese Berec h - nung durch den Sachverstndigen, der das Landgericht sich angeschlossen hat, war jedoch unvollstndig. Das Landgericht htte zustzlich zu der Errec h - nung einer hchstmglichen BAK die gebotene Kontrollrechnung vornehmen mssen. Die Ausfhrungen des Tatrichters schlieûen jedoch aus, daû auf diesem Fehler die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beruht. Bei zutre f - - 10 - fender Kontrollrechnung htte sich eine mgliche Alkoholisierung des Ang e - klagten in einer Spanne von ca. 2,0 bis 4,0 %o ergeben. Hieraus folgte jedoch nicht eine Pflicht des Tatrichters, die angegebene Trinkmenge nun - mit den hchstmglichen Blutalkoholkonzentration-Werten - zugunsten des Angekla g - ten zu unterstellen. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend eine umfassende Wrdigung aller anderen Beweisanzeichen - eigene Einlassung des Ang e - klagten beim Sachverstndigen sowie des Mitangeklagten, Aussagen der Ze u - gen, Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat sowie sein Nachtatve r - halten - vorgenommen; es ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, daû die Trinkmengenangaben des Angeklagten zu hoch und daher unglaubhaft waren. Auf dieser Grundlage und unter Heranziehung des psychiatrischen Gutachtens des zweiten Sachverstndigen hat das Landgericht im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte sei zwar deutlich alkoholisiert und zur Tatzeit daher auch enthemmt gewesen; eine zur erheblichen Einschrnkung der Steuerungsfhigkeit fhrende Alkoholisierung habe jedoch bei dem trinkgewohnten Angeklagten ebenso wie beim Mitang e - klagten nicht vorgelegen. Hierbei hat sich das Landgericht eingehend sowohl mit dem vor und bei der Tat gezeigten Leistungsverhalten als auch mit seinem Verhalten nach der Tat - sowohl whrend der Feier als auch kurz darauf in der elterlichen Wohnung - und den vom Sachverstndigen Prof. Dr. R. untersuc h - ten, spter aufgetretenen psychischen Reaktionen auf die Tat auseinanderg e - setzt. Diese tatrichterliche Wrdigung weist Rechtsfehler nicht auf, so daû die Einwendungen der Revision im Ergebnis nicht durchgreifen. 3. Revision des Angeklagten G. : a) Die Verfahrensrge ist unbegrndet, soweit sie unter dem Gesicht s - punkt des § 244 Abs. 2 StPO meint, das Landgericht habe ein - nicht bea n - - 11 - tragtes - zweites Spurengutachten einholen mssen, um die Frage zu klren, ob eine auf dem Rcken des Tatopfers gefundene Trittspur von dem Tur n - schuh des Angeklagten G. stamme. Die Jugendkammer ist zur ihrer Überze u - gung, der Angeklagte G. habe das Opfer einmal getreten, aufgrund seiner Einlassung gegenber dem Sachverstndigen Prof. Dr. R. und der Einlassung des Mitangeklagten M. gelangt (UA S. 35, 37); dieses Beweisergebnis hat sie durch die Ausfhrungen des Sachverstndigen F. zur Spurenverursachung besttigt gesehen. Mit dem Umstand, daû dessen in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten vom Ergebnis seines - nicht verlesenen - vorbereitenden schriftlichen Gutachtens abwich, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA S. 37); dies lût Rechtsfehler nicht erkennen. Die Einholung eines weit e - ren Sachverstndigengutachtens drngte sich daher nicht auf. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 261 StPO zeigt die Rge Rechtsfehler nicht auf. Soweit die Revision meint, die Äuûerungen des Angeklagten gegenber dem Sac h - verstndigen Prof. Dr. R., er habe "auch ein biûchen getreten" (UA S. 37), htte im Hinblick auf mgliche Sprachschwierigkeiten anders gewrdigt werden mssen, setzt sie nur eine eigene Beweiswrdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Im brigen knnte der Schuldspruch auf der von der Revision gergten Verletzung der Aufklrungspflicht nicht beruhen. Der Ttungsvorsatz des A n - geklagten G. ergab sich ohne weiteres schon daraus, daû er im vom gemei n - samen Vorsatz getragenen Zusammenwirken mit dem Angeklagten M. das T a - topfer aus dem Gartengrundstck auf den Bahndamm schleppte und dort so auf die Schienen legte, daû es von dem nchsten - von beiden Angeklagten erwarteten - Zug gettet wrde. Darauf, ob der Angeklagte diesen Vorsatz noch durch einen Tritt gegen das bewuûtlose Opfer "dokumentierte" (UA S. 62), kam es daher nicht an. Daû der Tod des Opfers nicht durch einen Zug - 12 - verursacht wurde, sondern alsbald schon aufgrund der vorausgehenden schweren Verletzungen eintrat, stellt sich als unerhebliche Abweichung des Kausalverlaufs dar. b) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die Verurteilung keine den Angeklagten G. beschwerenden Rechtsfehler auf. Fr die Beurteilung der Ko n - kurrenzfrage gilt das oben zur Revision des Angeklagten M. Ausgefhrte. Jhnke Detter Rothfuû Fischer Elf
Full & Egal Universal Law Academy