BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 518/02 vom29. Januar 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsAachen vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Der Senat merkt an:Soweit der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von "sechs Mo-naten" als ausreichend erachtet (UA S. 19), handelt es sich umein offensichtliches Schreibversehen. Gemeint ist die im Tenorausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Dies ergibtsich ohne weiteres aus den Ausführungen des Landgerichts, wo-nach "die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 StGB durch Erhö-hung der verwirkten schwersten Strafe von drei Jahren und sechsMonaten gebildet worden ist" (UA S. 18).Soweit der Tatrichter die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGBmit der Begründung verneint, eine Entziehungskur erscheine nichtvon vornherein aussichtslos (UA S. 19), hat er einen nach derEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) - 3 -unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Den Urteilsausführun-gen in ihrer Gesamtheit ist jedoch eindeutig zu entnehmen, daßfür den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Be-handlungserfolges besteht. Daher kann mit Sicherheit ausge-schlossen werden, daß die Entscheidung des Tatrichters auf des-sen fehlerhaften Ausgangspunkt beruht.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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