BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/06 vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Februar 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: a) Die R374ge der Verletzung des 247 261 StPO ist unbegr374ndet. Dass der rechtsmedizinische Sachverst344ndige, der nach Betrachtung des vom Angeklag-ten 374ber den T366tungs- und Schlachtungsvorgang gefertigten Videofilms Ausf374h-rungen dazu gemacht hat, ob das Opfer zum Zeitpunkt des vom Angeklagten durchgef374hrten Halsstiches noch lebte, im Urteil mit dem Namen "Professor Dr. Sch374tze" bezeichnet wird, ist ein - unsch344dlicher - offensichtlicher Schreib-fehler. Er l344sst keinen Schluss darauf zu, dass die Strafkammer etwa Beweis-mittel verwendet hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Rich-tig ist zwar, dass ein rechtsmedizinischer Sachverst344ndiger dieses Namens in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde, wohl aber ein Sachverst344ndiger - 3 - Dr. R. . Aus der Formulierung im Urteil geht zweifelsfrei hervor, dass sich die Strafkammer auf die Ausf374hrungen des zu rechtsmedizinischen Fragen nach Betrachtung des Videos tats344chlich vernommenen Sachverst344ndigen bezieht. Dieser ist hierdurch hinreichend als verwendetes Beweismittel individualisiert, ohne dass es auf seinen Namen ank344me. Dass die Strafkammer - wie die Revision erw344gt - Ausf374hrungen eines Sachverst344ndigen aus der fr374heren Hauptverhandlung vor dem Landgericht Kassel verwertet haben k366nnte, ist bereits deswegen fern liegend, weil dieser nicht "Sch374tz e " sondern "Sch374tz" hie337 und es sich hierbei um einen Toxikolo-gen handelte. Im 334brigen kann der Senat ausschlie337en, dass das Urteil auf den Aus-f374hrungen des Sachverst344ndigen beruht, da sich die Strafkammer selbst durch Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, auf der starke Kopfbewegungen des Opfers, Atembewegungen und nach dem Halsstich pulsierend austretendes Blut erkennbar waren, davon 374berzeugt hat, dass das Opfer zum Zeitpunkt, als der Angeklagte den Stich in den Hals anbrachte, noch lebte. b) Zutreffend hat das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) verneint. Zum einen ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung nicht ersichtlich. Zum anderen l344sst die absolute Strafdrohung des 247 211 StGB eine - 4 - auf Schuldminderung durch unangemessene Verfahrensdauer gest374tzte Straf-milderung regelm344337ig nicht zu (vgl. BGH NJW 2006, 1529, 1534 f.; BVerfG NStZ 2006, 680, 681). Rissing-van Saan RiBGH Rothfu337 ist erkrankt Fischer und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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