BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/08 vom 12. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Mai 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstre-cken, entf344llt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass zwei Jahre der Frei-heitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revi-sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des angefochtenen Urteils (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel hat keinen Bestand. 2 Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Voll-ziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des 247 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bew344hrung aussetzen, wenn die H344lfte der Strafe erledigt ist. Im Hin-blick auf die verh344ngte Freiheitsstrafe von sechs Jahren stehen bei dem Ange-klagten f374r den Vorwegvollzug und die Ma337regel nur drei Jahre zur Verf374gung. Bei der Festsetzung des Vorwegvollzugs ist die Kammer von einer Therapie-dauer von "maximal zwei Jahren" (UA S. 19) ausgegangen. Danach bleibt f374r den Vorwegvollzug noch ein Jahr. Da sich der Angeklagte in dieser Sache aber bereits seit dem 13. Oktober 2007 in Untersuchungshaft befindet und diese auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, bleibt f374r eine Anordnung des Vorwegvoll-zugs kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. u. a. Se-natsbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08 m.w.N.). 3 - 4 - Da das unbeschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-gen 304nderung des angefochtenen Urteils f374hrt, ist eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Cierniak
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