BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/11 vom 31. Januar 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 31. Januar 20 12 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision de r Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben hat, jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass die A n- geklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Ra ub, schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101). Die Beschwerdeführer in hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott
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