BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518 /1 3 vom 8 . Januar 201 4 in der Strafsache gegen w egen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8 . Januar 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 1 3 . Mai 201 3 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der Körperverletzu ng in vier Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe aufgeh o- ben ; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kos ten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit m it Körperverle t- 1 - 3 - zung sowie Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelfre i- heitsstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverle tzung zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. a) Der Schuldspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den landgerichtlichen Feststellungen schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach ins Gesicht, zog an ihren Haaren und stieß sie um. So Obstschüssel aus Glas nahm und diese der Zeugin auf de n Kopf schlagen wol l- 9). Dazu kam es jedoch nicht, weil der siebenjährige Sohn des Ang e- klagten laut zu schreien begann und der Angekla gte daraufhin von der Nebe n- klägerin abließ. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar im Ansatz zu Recht angenommen, dass - tateinheitlich zur (vorsätzlichen) Körpe r- verletzung - auch eine Strafbarkeit wegen des Versuchs de r gefäh rlichen Kö r- perverletzung in Betracht k am . V on diesem Versuch ist der Angeklagte jedoch nach den Feststellungen strafbefreiend zurückgetreten . Da der Versuch unb e- endet war, genügte dafür hier das bloße Nichtweiterhandeln des Angeklagten. In einer neuen Haup tverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten . Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch. b) Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im Fall II . 2 der Urteilsgründe aus . Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung 2 3 4 - 4 - und Zu rückweisung der Sache an das Landgericht (siehe dazu BGH, Be - schlüsse vom 7. November 2012 - 2 StR 331/12 und vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2 ; Meyer - Goßner , StPO, 5 6 . Aufl ., § 354 Rn . 27 , jeweils mwN ). Der Senat kann vielmehr ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Mit Blick auf die jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monate n für die im Jahr 2008 begangenen (weiteren) zwei Fälle der (ei n- fachen) K örperverletzung gegenüber der Nebenklägerin (UA S. 30 f.) kann au s- geschlossen werde n, dass die Strafkammer im Fall II . 2 der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung des Tatbestands de r versuchten gefährlichen Körperverle t- zung auf eine niedrigere Freiheitsstraf e als sechs Monate erkannt hätte. Auf diese ist daher die Einzelstrafe festzusetzen. c) Angesichts der Anzahl und der Höhe der hier verhängten Einzelstrafen (ein Jahr sechs Monate und dreimal sechs Monate ) und d er aus einer anderen Verurteilung einzubezi ehenden Einzelfreiheitsstrafen ( ein Jahr zwei Monate, zehn Monate und acht Monate ) ist auch auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II . 2 der Urteil s- gründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und neun Monate erkannt hätte. 5 - 5 - 2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Fischer Sc hmitt Mutzbauer Eschelbach Zeng 6
Full & Egal Universal Law Academy