BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/14 vom 16. April 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 16 . April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten O . gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juni 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch rich tet. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten O . gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffenen Adhäsion s- entschei dungen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. 2. Auf die Revision der Angeklagten N . wird das vorbenannte Urteil , soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben a) im Fall B.I.4. der Urteilsgründe , b) im Gesamtstrafenausspruch . - 3 - Die weitergehende Revision der Angeklagten N . wird verwo r- fen. 3. Auf die Revision der Angeklagten I . wird das vorbenannte Urteil, soweit es sie betrifft, aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkamme r des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten O . wegen besonders schweren Raubs in vier Fällen, schweren Raub s in zwei Fällen, Anstiftung zum schweren Raub, räuberischer Erpressung und Diebstahls in zwei Fällen, t eilweise in Ta t- einheit mit weiteren Delikten, zu einer G e samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an d en Adhäsionskläger E . 10.000 und an den Adhäsionskläger T . 1.500 nebst Zins en in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit dem 28. Mai 2014 zu zah len. Zugleich hat es festgestellt, dass der A n- spruch des Adhäsionsklägers T . aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. 1 - 4 - Die Angeklagte N . hat das Landgericht wegen Beihilfe zu einem in Ta t- einheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und einer gefährlichen Körperverletzung begangenen besonders schweren Raubs in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zu einem in Tateinheit mit gefähr licher Körperverletzung bega n- genen besonders schweren Raubs in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfre i- heits strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte I . hat es wegen Beihilfe zu einem in Tateinheit mit besonders schwe rer räuberischer Erpressung und einer gefährlichen Kö r- perverletzung begangenen besonders schweren Raubs unter Einbeziehung zweier Strafen aus früheren Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt. Gegen ihre Verurte ilung wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge , die Angeklagten O . und I . erheben zudem Verfahrensrügen . Die Recht s- mittel der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit sich die Revision des Angeklagten O . gegen den Adhäsionsaus spruch ric h- tet, bleibt eine abschließende Entscheidung vorbehalten. I. Die Verfahrensrügen des Angeklagten O . sind aus den Gründen der Antragsschrift des Gener albundesanwalts unbegründet. Auch d ie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuld - und Stra f- ausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit die Revision die Adhäsionsentscheidungen angreift , ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat mit Beschluss 2 3 4 5 6 - 5 - vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 337/14 ) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei d er Bemessun g des Schmerzensgeld s regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Da s Landgericht hat bei der Entscheidung über die Adhäsionsanträge jeweils die " desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten " (UA S. 129 f.) berücksichtigt. Ob und in welcher Weise es die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse der Geschädigten berücksichti gt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Damit kann ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall , wenn das Landgericht sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als auch de r Gesch ä- digten lediglich anspruchsmindernd in Ansatz gebracht hätte (vgl. Senatsb e- schluss vom 29. Dezember 2014 - 2 StR 211/14). Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, ist es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtene n Urteils vorab zu entscheiden (vgl. Se nat s b eschluss vom 8. Ok tober 2014 - 2 StR 137/14). Der Senat stellt daher die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch zurück. Die s betr ifft auch den Feststellungsausspruch , der für sich gesehen nicht zu bea n- standen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, II. 7 8 - 6 - Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten N . führt zur Aufheb ung der Verurteilung im Fall B.I.4. der Urteilsgründe sowie zur Au f- hebung des Gesamtstrafenausspruchs. 1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fuhren der Angeklagte O . , der gesondert verfolgte C . und die Angeklagte N . im Juli 2013 zur Wohnung des Zeugen G . , um diesen zu überfallen. Der Angeklagten N . kam dabei die Aufgabe zu, bei dem Zeugen G . zu klingeln und diesen zu veranlassen, die Tür zu öffnen. Da die Angeklagte N . fest ge stellt hatte , dass die Haustür nicht versc hlossen war , teilte sie dies O . und C . mit und ging zum Auto zu rück. O . und C . betraten daraufhin das Haus und z o- gen sich Sturm hauben über den Kopf. Nachdem der Zeuge G . die Wo h- nungst ür geöffnet hatte, bedrohte C . den Zeu gen mit einer nicht funktion s- fähige n Signal - oder Gaswaffe, während O . ihm ein Messer drohend vor das Gesicht hielt. Die Angeklagten erbeuteten 2.000 t- gegenstände. Zudem nötigten sie den Zeugen, seine Bankkarte und die daz u- gehörige Geheimzahl herauszu geben, und hoben anschließend einen geringen Geldb etrag von dessen Konto ab . 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts , auf di e es seine Überzeugung gestützt hat, die Angeklagte N . habe entgegen ihrer Einlassung den Einsatz einer Pistole und eines Messers zumindest billigend in Kauf genommen, ist nicht frei von Rechtsfehlern . Die Würdigung der erhobenen Beweise ist grundsä tzlich Sache des Tatrichters. Die von dem Gericht gezogenen Schlussfolgerungen müssen aber auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und dürfen sich nicht als bloße Vermutung erweisen , die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu b e- 9 10 11 12 - 7 - gründen v ermag (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2000 - 3 StR 585/99; B e- schluss vom 24. Februar 2015 - 4 StR 11/15 ). Dass die Angeklagte die verwendeten Tatwerkzeuge auf der Fahrt zum Tatort wahrgenommen hat, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es se ine Überzeugung auf einen " Rückschluss aus den festgestellten Umstä n- den " gestützt , denn der jenige, der sich an einer Tat wie der vorliegenden bete i- lige, ohne dass eine konkrete Tatbeteiligung abgesprochen oder sonst vorg e- sehen ist, nehme die jenige Tatbegeh ung billigend in Kauf, mit der nach den Umständen zu rechnen sei (UA S. 62 f. ). Dabei hat das Landgericht indiziell zulasten der Angeklagten gewertet, sie habe selbst nicht behauptet, es sei eine Begehungsweise ohne Waffen oder Tatwerkzeuge abgesprochen ge wesen. Dies e Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht durfte der Angeklagte n schon nicht anlasten, dass sie keine von den Feststellungen abweichende andere Tatplanung behauptet hat . Hi e- raus ergibt sich kein Indiz dafür, die Angeklagte habe auch hinsichtlich der Ta t- bestandsvoraussetzungen des § 250 StGB vorsätzlich gehandelt . Macht ein Angeklagter zu einem bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens keine Angaben, dürfen daraus für ihn nachteilige Schlüsse nur g ezogen werden, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Urteil v om 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NStZ 2003, 45 ; B e- schluss vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ - RR 2011, 118 ). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es erschließt sich nicht, warum von der Angeklagte n, die sich dahin eingelassen hat , sie sei v on einer Tatbegehung " mittels Schlägen " ausgegangen , zu erwarten gewesen wäre, dass sie weitere Angaben dazu macht, worauf sich ihre Tatvorstellung gründete, zumal den U r- 13 14 - 8 - teilsgründen auch nicht zu entnehmen ist, dass überhaupt danach gefragt wo r- den ist . Die Überzeugung des Tatgerichts, die Angeklagte habe nach den ihr b e- kannten Umständen der Tat mit dem Einsatz eines Messers und einer Pistole rechnen müssen, ist aber auch im Übrigen nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das Landg ericht hat insoweit nur berü cksichtigt , dass es sich bei dem Tatopfer um einen Betäubungsmittelhändler handelte, und dass O . und der gesondert verfolgte C . vor der Tat in Gegenwart der Angeklagten erörter t hatten , ob bei der Tatbegehung mit W iderstand oder einer weiteren a nwesenden Person zu rechnen sei. Im Hinblick darauf, dass das Tatopfer in seiner Wohnung übe r- fallen, durch das plötzliche Eintreten der zwei mit Sturmhauben maskierten Ta t- beteiligte n überrascht und körperliche Gewalt angewandt werden sollte, hätte das Land gericht zudem erörtern müssen, ob die Angeklagte auch mit dem Ei n- s atz von Droh - oder Druckmittel n rechnen musste . Letztlich offen bleibt auch , worauf sich die Annahme der Strafkammer stützt, die Angeklagte habe davon ausgehen müssen , dass bei der Tat neben einer ungeladenen Pisto le ( § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB) auch ein Messer (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) eingesetzt werden würde. Nach alledem hat der Schuldspruch wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpr essung keinen Bestand. Die Aufhebung er fasst auch die für sich genommen rechtsfe h- lerfrei e tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperve r- letzung. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B.I.4. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung de s Gesamtstrafenausspruchs nach sich. III. 1 5 16 17 - 9 - Die Revision der Angeklagten I . hat mit der Sachrüge vollumfänglich Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an. 1. Nach den Feststellungen betraten der Angeklagte O . und d er g e- sondert verfolgte C . unter Mitnahme eines Baseballschläger s und einer nicht funktionstüchtigen Gas - oder Signalwaffe am 23. August 2013 die M . Filiale in O . . Sie bedrohten die vier anwesenden Mitarbeiter , wobei der Angeklagte O . dem Zeugen R . zudem mit dem Baseballschl ä- ger gegen die Schulter schlug. Insgesamt erbeuteten sie Bargeld in Höhe von mindestens 3.500 Um die Tatbegehung zu erleichtern, hatte die Angeklagte I . , die als Mitarbeiterin bei der M . Filiale beschäftigt war , den Ang e- klagten O . zuvor unter anderem darüber informiert , wo sich der Tresor b e- findet und wie viele Mitarbeiter sich zum T atzeitpunkt in der Filiale aufhalten werden . 2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte I . habe auch den Einsatz des Baseballschlägers durch den Angeklagten O . billigend in Kauf genommen, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Das Landgericht h at seine Überzeugung wiederum maßgeblich auf die Einlassung der Angeklagten gestützt, die angegeben hatte, " sich keine Geda n- ken darübe r gemacht zu haben , wie der Überfall ablaufen würde. " Damit habe sie " jede Tatbegehung billigend in Kauf genommen, mit der nach den Umstä n- den zu rechnen gewesen " sei (UA S. 83). Es stellt im Erg ebnis zwar keinen Rechtsfehler dar, wenn das Landg e- richt angesichts der konkreten Tatumstände davon ausge ht , die Angeklagte I . habe damit rechnen m ü sse n , dass die Tat unter Mitnahme von Droh - oder Druckmitteln begangen werden sollte. W enn gleich es das Landgericht versäumt hat , sich mit den konkreten Umständen der Tat auseinanderzusetzen , legen die 18 19 20 21 - 10 - Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang diesen Schluss nahe . Denn bei der Ta t- ausführung war nach Kenntnis der Angeklagten I . jedenfalls mit der Anw e- s enheit von vier Mitarbeitern und gegebenenfalls mit dem Erscheinen von Gä s- ten zu rechnen. Zudem m usste e in Mitarbeiter veranlasst werden, den Tresor zu öffnen . Demgegenüber erschließt sich nicht von selbst, dass die Angeklagte I . darüber hinaus auch m it der Verwen dung von Tat mitteln im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB und einer körperliche n Misshandlung oder Verletzung von Mitarbeiter n rechnen musste . Dies bedarf nochmaliger Prüfung durch das neue Tatgericht. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhe bung des Schuldspruchs hinsichtlich al ler tateinheitlich erfüllter Straftatbestände (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Vorsitzender Richter am BGH Krehl E schelbach Prof. Dr. Fischer ist aus ta t - sächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Ott Zeng 22
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