BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 519/03 vom19. März 2004in der Strafsachegegenwegenversuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom18. November 2003, durch den die Revision des Angeklagtenals unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 9. September 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe zu Ziffer 1: Der Angeklagte hat die Monatsfrist für die Begründung seiner Revisionnicht versäumt. Nach der am 16. Oktober 2003 bewirkten Zustellung des an-gefochtenen Urteils endete die Monatsfrist für die Revisionsbegründung mit - 3 -dem 17. November 2003, weil der 16. November ein Samstag war (§ 345Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Die Revisionsbegründung des Angeklagtenging daher am 17. November 2003 rechtzeitig beim Landgericht ein.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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