BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 519/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Ma337ga-be als unbegr374ndet verworfen, dass die Urteilsformel dahin er-g344nzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslie-ferungshaft im Ma337stab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Ausspruch 374ber den Ma337stab der Anrechnung der in Belgien erlitte-nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, 247 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsma337stab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. 1 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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