BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 519/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 21. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgeho-ben a) im Ausspruch 374ber die Ma337regel, b) soweit das Landgericht den Verfall des Wertersatzes ange-ordnet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Ge-samtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Ferner hat es ausge- 1 - 3 - sprochen, dass "der Betrag von 1.750 200 205 dem Wertersatzverfall" unterliegt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revi-sion des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdef374hrers ergeben. 2 2. Hingegen hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand. 3 Nach 247 64 Satz 2 StGB ergeht diese Anordnung nur, wenn eine hinrei-chend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten durch die Behandlung zu heilen oder 374ber eine erhebliche Zeit vor dem R374ckfall in den Hang zu bewah-ren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zur374ckgehen. Die hinreichend konkrete Aussicht der R374ckfallfrei-heit muss sich demgem344337 auf einen "erheblichen" Zeitraum erstrecken. Kon-krete Anhaltspunkte f374r einen die Behandlung im Ma337regelvollzug 374berdauern-den Therapieerfolg (vgl. BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - 5 StR 378/08; Fischer StGB 57. Aufl. 247 64 Rdn. 19) hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat sich vielmehr dem geh366rten Sachverst344ndigen angeschlossen, der ausge-f374hrt hat, der Angeklagte sei "zumindest verbal therapiewillig und erscheine auch aufgrund seiner Ausstattung und Pers366nlichkeitsstruktur therapief344hig 205 Die M366glichkeit, eine entsprechende therapeutische Ver344nderung herbeizuf374h-ren, k366nne bejaht werden." Damit hat die Strafkammer jedoch lediglich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend n344her ausgef374hrt hat, die blo337e M366glichkeit einer therapeutischen Ver344nderung festgestellt. Eine wei-tergehende Erfolgsaussicht vermag der Senat dem angefochtenen Urteil auch 4 - 4 - in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, zumal der Angeklagte nach regul344rer Beendigung eines in den Jahren 2005 und 2006 durchgef374hrten Methadonprogramms wieder massiv r374ckf344llig geworden ist. Damit entf344llt auch die Anordnung des Vorwegvollzugs von sechs Mona-ten der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel. Der neu zur Ent-scheidung berufene Tatrichter wird im Falle der erneuten Anordnung der Unter-bringung auch die voraussichtlich notwendige Dauer des Ma337regelvollzugs mit sachverst344ndiger Hilfe festzulegen haben. Erforderlich ist eine pr344zise Progno-se dar374ber, wie lange genau die Unterbringung voraussichtlich erforderlich sein wird. Nur auf der Grundlage einer solchen Prognose kann bestimmt werden, welcher Teil der Strafe (einschlie337lich der anzurechnenden Untersuchungshaft, vgl. BGH NStZ-RR 2008, 182) vorab zu vollziehen ist, bis exakt der in 247 67 Abs. 5 StGB bezeichnete Zeitpunkt der Halbstrafenentlassung erreicht sein wird (vgl. BGH StV 2008, 638). 5 3. Die Strafkammer hat den Betrag von 1.750 200 als Ersatz f374r den Wert des erlangten Heroins und Kokains f374r verfallen erkl344rt. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Denn insoweit hatte der Angeklagte aus den Taten nicht einen Erl366s, sondern lediglich die Bet344ubungsmittel selbst erlangt. Diese unterliegen als Beziehungsgegenst344nde nur der Einziehung nach 247 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall (vgl. BGH StV 2002, 260). Damit scheidet auch die Anordnung des Wertersatzverfalls nach 247 73 a StGB aus, die nur (ersatz-weise) anstelle des Verfalls in Betracht kommt. Der neu zur Entscheidung beru-fene Tatrichter wird zu pr374fen haben, ob in der genannten H366he (247 358 Abs. 2 6 - 5 - Satz 1 StPO) der Verfall von Wertersatz im Blick auf die vom Angeklagten aus den Bet344ubungsmittelgesch344ften erzielten Erl366se anzuordnen ist; auch insoweit erh344lt der Angeklagte durch die neue Hauptverhandlung das rechtliche Geh366r. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl
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