BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 519/10 vom 24. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 24. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2010 werden als unbe-gr374ndet verworfen. 2. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls in Tat-einheit mit versuchtem Diebstahl in neun F344llen und wegen versuchten Dieb-stahls in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die Angeklagte L. wegen Diebstahls in sieben F344llen, davon in sechs F344llen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, und wegen versuchten Diebstahls in acht F344llen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der An-geklagten sind unbegr374ndet. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen der Angeklagte H. und der gesondert verfolgte D. L. in der Zeit vom 31. Juli bis 20. September 2009 in achtzehn F344llen in Tiefgaragen in Jena und Gera ein, um geparkte Fahrzeuge aufzubrechen und darin befindliche Gegenst344nde zu 2 - 3 - entwenden. Regelm344337ig 366ffneten sie zun344chst das Rolltor der Tiefgarage oder eine daneben gelegene Eingangst374r mit Gewalt und verschafften sich so Zu-gang zu den Tiefgaragen. Anschlie337end hebelten sie jeweils eine Scheibe bei dort geparkten Fahrzeugen, die sie als geeignete Tatobjekte ausw344hlten, auf und durchsuchten die Autos nach Geld oder Wertsachen. Die Suche blieb meist erfolglos. In manchen F344llen misslang schon der Aufbruch der Fahrzeuge. Die T344ter erbeuteten neben geringen Mengen Bargeld insbesondere Navigations-ger344te. Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten H. in drei F344llen nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt (F344lle 1 - 3) und ihn wegen f374nf-zehn Taten verurteilt (F344lle 4 bis 18). Die Angeklagte L. war in f374nfzehn F344l-len (F344lle 1 bis 3, 5, 8 bis 18) beteiligt, indem sie den Tatort beobachtete, um die Vorderleute bei einer Entdeckung warnen zu k366nnen. Das Landgericht hat sie wegen dieser Tatbeitr344ge und wegen ihres Tatinteresses an der Beuteerzie-lung zu der mit dem Angeklagten H. geplanten gemeinsamen Schuldentil-gung als Mitt344terin angesehen. 3 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Diebstahlshandlun-gen, soweit sie Fahrzeuge in derselben Tiefgarage betreffen, eine Tat darstel-len. 326ffnen Mitt344ter in derselben Nacht an demselben Ort und auf dieselbe Weise die Personenkraftwagen von verschiedenen Eigent374mern, um daraus Gegenst344nde zu entwenden, so liegt m366glicherweise schon wegen dieses Zu-sammenhangs eine nat374rliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494). Jedenfalls der Umstand, dass die T344ter hier auch durch das gewaltsame Eindringen in die Tiefgaragen zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Dieb-stahls auch das Regelbeispiel des 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB f374r einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht haben, verbindet die Ein-zelakte der - teils vollendeten, teils versuchten - Wegnahmehandlungen in der- 4 - 4 - selben Tiefgarage zu einer tateinheitlichen Handlung, weil Teilidentit344t der Aus-f374hrungshandlung gegeben ist. 5 Zu Recht geht die Strafkammer ferner davon aus, dass die von dem An-geklagten H. begangenen neun Vergehen des Diebstahls und die von der Angeklagten L. als Mitt344terin begangenen sieben Vergehen des Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl stehen. Insoweit liegt jeweils eine Tat vor, die in gleichartiger Tateinheit verwirklichte Teilakte des Diebstahls oder versuchten Diebstahls einschlie337t. Es empfiehlt sich zwar bei gleichartiger Tat-einheit, diese im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann jedoch abge-sehen werden, wenn dadurch der Tenor un374bersichtlich w374rde (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494). Im Einzelnen liegen folgende Konstellationen vor: 6 Fall 1: ein Diebstahl (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB), Fall 2: ein versuchter Diebstahl (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 3: f374nf tateinheitliche Vergehen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 4: ein Diebstahl (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit drei tateinheitlichen Vergehen des versuchten Dieb-stahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 5: drei tateinheitliche F344lle des Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit f374nf tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 6: ein Diebstahl (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit vier tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), - 5 - Fall 7: ein Diebstahl (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit neunzehn tateinheitlich begangenen Vergehen des ver-suchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 8: ein versuchter Diebstahl (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 9: drei tateinheitlich begangene Vergehen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 10: zwei tateinheitlich begangene Vergehen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 11: drei tateinheitlich begangene F344lle des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 12: ein Diebstahl (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit dreizehn tateinheitlich begangenen Vergehen des ver-suchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 13: vier tateinheitlich begangene Vergehen des Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit einundzwan-zig tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 14: drei tateinheitlich begangene Vergehen des Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit sechs tatein-heitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 15: vier tateinheitlich begangene Vergehen des Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit acht tateinheit-lich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 16: zwei tateinheitlich begangene Vergehen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB), Fall 17: drei tateinheitlich begangene F344lle des Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 - 6 - Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit sechzehn tatein-heitlich begangenen F344llen des versuchten Diebstahls (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), Fall 18: ein versuchter Diebstahl (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB). 7 Der Senat sieht wegen der Vielzahl der Konstellationen davon ab, die Einzelakte in die Urteilsformel einzubeziehen (247 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). Rissing-van Saan Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Eschelbach Ott
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