BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 52/00 vom 16. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 16. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Gera vom 8. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, da sie lediglich mit Verfahrensrügen b e - gründet ist, die nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher ihrerseits unzulä s - sig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt als Ve rletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß die Strafkammer es unterla s - sen hat, Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu Wahrnehmungen bei einer ärztlichen Untersuchung der Zeugin Verena D. (Tatopfer) zu hören und - zu einer anderen Behauptung - deren Tochter als Zeugin zu vernehmen. Der R e - visionsbegründung selbst läßt sich jedoch nicht entnehmen, was zu den ve r - mißten Beweiserhebungen gedrängt haben soll. Dazu hätte der Beschwerd e - führer zumindest mitteilen müssen, welche Beweise das Tatgericht erhoben hat und was diese Beweiserhebungen ergeben haben. Das ist nicht geschehen. Die Urteilsgründe können zur Ergänzung des insoweit unvollständigen Rüg e - vorbringens nicht herangezogen werden; dies wäre nur möglich, wenn der B e - - 3 - schwerdeführer (auch) die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hätte (BGH bei Kusch NStZ 1997, 378 m.w.N.). Daran fehlt es; die Sachrüge ist nicht erhoben. Davon abgesehen wäre die Revision - ihre Zulässigkeit unterstellt - im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß
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