BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/01 vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Aachen vom 4. Juli 2001 aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und b) soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldle i - stungen unterblieben ist, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, w o - von es in zehn Fällen beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 und vom 28. September 1998 und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem - 3 - Beschluû des Amtsgerichts Aachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im brigen freigesprochen. Es hat weiter bestimmt, daû der Verwaltungsbehrde untersagt wird, dem Angeklagten vor Ablauf von fnf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rgt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschluûtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im brigen ist es unb e - grndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch ber die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Der Tatrichter hat zur Begrndung der Gesamtstrafe unter anderem ausgefhrt: "Weiter hat die Kammer die bei den einzubeziehenden Vorveru r - teilungen angestellten Strafzumessungserwgungen mit herangezogen." Diese Strafzumessungserwgungen hat der Tatrichter im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Er hat damit in unzulssiger Weise auf Erkenntnisquellen auûerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 G e - samtstrafe 2; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB darf nicht auf die Strafzumessungsgrnde des einbezogenen Urteils Bezug genommen werden (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer- Goûner, StPO, Rdn. 2 zu § 267 StPO). Der Senat kann anhand des vorliege n - den Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang be r - prfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen Strafzume s - sungserwgungen in anderen Urteilen rechtsfehlerfrei sind. Der Ausspruch ber die Gesamtstrafe war somit aufzuheben, da der Senat - trotz der maûvo l - len Gesamtfreiheitsstrafe - nicht sicher ausschlieûen kann, daû diese auf dem Rechtsfehler beruht. - 4 - Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daû es sich bei der neben der Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.9.1998) einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Monaten (UA S. 55; aus dem Urteil vom 4.8.1998) nach den weiteren Urteil s - feststellungen (UA S. 11) um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt, die aufgelst wurde, wobei die in die Gesamtstrafe des hiesigen Verfahrens einzubeziehe n - den Einzelstrafen nicht mitgeteilt wurden, was aber rechtlich geboten ist (vgl. hierzu u.a. BGH NStZ 1987, 183). 2. Das Urteil war auch aufzuheben, soweit der Tatrichter eine Entsche i - dung gemû §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2, 56 b StGB nicht getroffen hat. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 war zur Bewhrung au s - gesetzt worden. Der Tatrichter hat festgestellt, daû "die gleichzeitig festg e - setzte Geldbuûe von 1.000 DM bezahlt wurde." Er htte daher, worauf der G e - neralbundesanwalt zutreffend hinweist, erkennbar prfen mssen, ob nicht zum Ausgleich fr die Nichterstattung der geleisteten Bewhrungsauflage eine die Strafvollstreckung verkrzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe vo r - zunehmen ist (vgl. u.a. BGHSt 36, 378 ff). Die vom Generalbundesanwalt b e - antragte Bestimmung einer Anrechnung durch den Senat selbst in entspr e - chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO war im vorliegenden Fall nicht veranlaût. Diese Entscheidung ist vielmehr dem neuen Tatrichter vorbehalten. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB erfordert eine Entscheidung nach pflichtgemûem Ermessen, die das Revisionsgericht nur bei vollstndiger Tatsachengrundlage selbst vornehmen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Anrechnung ist unter anderem dann abzulehnen, wenn der Verurteilte eine Geldleistung mit Hilfe von Vermgensdelikten erbracht hat (vgl. hierzu u.a. Trndle/Fischer, StGB, Rdn. 10 zu § 56 f mit Hinweis auf die Protokolle des Sonderausschusses des - 5 - Deutschen Bundestages fr die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, S. 861- 864). Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen zu den Ve r - mgensverhltnissen des Angeklagten einerseits und seinen Vermgensdeli k - ten andererseits kommt durchaus in Betracht, daû von einer Anrechnung abz u - sehen ist. Dies wird der neue Tatrichter zu prfen und zu entscheiden haben. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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