BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/06 vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 1. August 2006 in den Einzel-strafausspr374chen dahin ge344ndert, dass hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteilsgr374nde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und hinsichtlich der Tat II. 2 der Urteilsgr374nde eine solche von f374nf Jahren festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenst344nde angeordnet und 6.110,15 200 f374r verfallen erkl344rt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang 2 - 3 - Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die beiden Einzelstrafausspr374che (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten f374r die Tat II. 1 der Urteilsgr374nde und sechs Jahre f374r die Tat II. 2 der Urteilsgr374nde) begegnen rechtlichen Bedenken. 3 Der Tatrichter hat aus diesen beiden Einzelstrafen zun344chst eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet und von dieser wegen eines H344rteausgleichs (Erledigung einer gesamtstrafenf344higen Vorstrafe) eine Minderung um einen Monat und wegen einer "mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht zu vereinbarenden Verfahrensverz366gerung" (UA S. 34) ei-nen weiteren Abschlag von elf Monaten vorgenommen; er hat dann auf die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten er-kannt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass die Strafkammer es vers344umt hat, auch hinsichtlich der Einzelstrafen den erforderlichen Abschlag vorzunehmen. Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung das Ma337 der gebo-tenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten und der tats344chlich verh344ngten Strafe ausdr374cklich und konkret zu bestimmen, gilt nicht nur f374r die Gesamtstrafe, sondern f374r alle Einzelstrafen (vgl. BGH NStZ 2003, 601). In 334-bereinstimmung mit dem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts (247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO) hat der Senat danach die Einzelfreiheitsstrafen an-gemessen herabgesetzt und zwar hinsichtlich der Tat II. 1 auf eine Freiheits-strafe von einem Jahr und drei Monaten und hinsichtlich der Tat II. 2 auf eine solche von f374nf Jahren. 4 - 4 - Die Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten bleibt hiervon unber374hrt, da bei dieser die entsprechende Kompensation bereits vor-genommen worden ist. 5 Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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