BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/09 vom 16. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 13. August 2009 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben a) soweit die Strafaussetzung zur Bew344hrung versagt worden ist b) und im Ausspruch 374ber die Ma337regel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrages in H366he von 1.195 Euro den erweiterten Verfall angeordnet und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung, soweit das Landgericht ihm eine Straf- 1 - 3 - aussetzung zur Bew344hrung versagt und seine Unterbringung gem344337 247 64 StGB angeordnet hat; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Versagung der Bew344hrung durch das Landgericht h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 a) Das Landgericht hat ausgef374hrt, dem "bet344ubungsmittelabh344ngigen Angeklagten" k366nne "bereits im Hinblick auf seine unbehandelte Drogensucht keine g374nstige Prognose gestellt werden". Au337erdem l344gen keine besonderen Umst344nde in Tat und T344terpers366nlichkeit vor, die die Aussetzung einer Frei-heitsstrafe von 374ber einem Jahr rechtfertigen k366nnten. 3 b) Es ist unter den vorliegenden Umst344nden rechtsfehlerhaft, das Fehlen einer g374nstigen Sozialprognose nach 247 56 Abs. 1 StGB allein mit der unbehan-delten Drogenabh344ngigkeit des Angeklagten zu begr374nden. Der Generalbun-desanwalt weist mit Recht darauf hin, dass das Landgericht dabei nach den Urteilsfeststellungen nahe liegende prognoserelevante Umst344nde au337er Acht gelassen hat. Insbesondere h344tte ber374cksichtigt werden m374ssen, dass der An-geklagte 374ber feste soziale Bindungen verf374gt, er erfolgreich eine Umschu-lungsma337nahme zum LKW-Fahrer absolviert hat und die abgeurteilte Tat im Urteilszeitpunkt bereits fast ein Jahr und acht Monate zur374cklag, ohne dass ihm die lange Verfahrensdauer anzulasten gewesen w344re. Dar374ber hinaus ist der Angeklagte bisher lediglich geringf374gig wegen Stra337enverkehrsdelikten zu Geldstrafen verurteilt worden. Schlie337lich hat das Landgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtw374rdigung weder das Gest344ndnis des Angeklagten noch seine Bereitschaft zu einer Drogentherapie erwogen. 4 c) Mit R374cksicht darauf halten auch die Ausf374hrungen der Kammer zu 247 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das pauschale Abstellen 5 - 4 - der Kammer auf das Fehlen besonderer Umst344nde im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach 247 56 Abs. 2 StGB zu be-r374cksichtigenden Faktoren auch diejenigen geh366ren, die schon f374r die Prognose nach 247 56 Abs. 1 StGB von Belang sein k366nnen (Senat StV 2009, 523, 524). Au337erdem hat das Landgericht verkannt, dass es f374r die Annahme besonderer Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB ausreichen kann, wenn Milderungs-gr374nde zusammentreffen oder sich h344ufen, die f374r sich allein nur als einfache oder durchschnittliche Umst344nde angesehen werden k366nnen (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 56 Rdn. 22). d) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei Zugrun-delegung der zutreffenden Pr374fungsma337st344be sowie der au337er Betracht gelas-senen Milderungsgr374nde die verh344ngte Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt h344tte. 6 2. Unter diesen Voraussetzungen hat auch die Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB keinen Bestand. Ist ent-sprechend den Ausf374hrungen zu Ziffer 1. nicht auszuschlie337en, dass das Land-gericht bei rechtsfehlerfreier Pr374fung des 247 56 StGB die Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt h344tte, kann der Senat ebenso wenig ausschlie337en, dass das 7 - 5 - Landgericht den therapiewilligen und lediglich geringf374gig vorbestraften Ange-klagten nach 247 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB angewiesen h344tte, sich einer Entzie-hungskur zu unterziehen. In diesem Fall w374rde es f374r die Anordnung einer Ma337-regel nach 247 64 StGB bereits an der Gefahr der k374nftigen Begehung erheblicher Straftaten oder aber an der Verh344ltnism344337igkeit im Sinne des 247 62 StGB fehlen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy