BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/11 vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 14. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Bonn vom 16. Februar 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Der Strafausspruch wird dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaf t auf die verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. 3. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 - 3 - sechs Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt angeor dnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie un begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung ni cht stand. a) Die Ausführungen des Landgerichts belegen den erforderlichen sym p- tomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Straftat nicht. Mit der bloßen Bezugnahme auf die Aussage des Sachverständigen, wonach die Tat " wah r- scheinlich" darauf zurückgehe, d ass der Angeklagte Geld für " seinen Alkoho l- konsum benötigte und er durch seinen Lebensstil gruppendynamischen Effe k- ten unterlag " (UA S. 56), ist eine Symptomtat nicht sicher festgestellt. Hinzu kommt, dass die Einschätzung des Sachverständigen durch die Ur teilsgründe nicht getragen wird. Vielmehr stellt die Kammer fest, es gebe keine Anhalt s- punkte dafür, dass der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinfluss begangen hat (UA S. 48). Auch ansonsten lassen sich den Feststellungen keine Hinweise auf einen ursächlic hen Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Anlas s- tat entnehmen. b) Darüber hinaus ist die auf die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten zu beziehende Prognose mit der Annahme des Lan d- gerichts, der Alkoholkonsum habe " bereits zu dissozialen Verhaltensformen geführt " (UA S. 56), nicht tragfähig begründet. Auch im Übrigen enthalten die Feststellungen zur Person, zu den Vorstrafen und zur Tat keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Angeklagte werde infolge seines Hangs erh e b- liche rechtswidrige Straftaten begehen. 2 3 4 - 4 - c) Schließlich hat das Landgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Maßnahme nach § 64 StGB den falschen Maßstab angewendet. Es kommt nicht darauf an, dass die "Entziehungskur" als " nicht aussichtsl os im Sin ne von § 64 Abs. 2 StGB " erscheint (UA S. 56), sondern es muss nach § 64 Satz 2 StGB eine hinreichend konkrete Aussicht gegeben sein, dass die B e- handlung in der Entziehungsanstalt erfolgreich sein wird. Aus dem Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch nicht sicher entnehmen, dass das Landgericht bei seiner Beurteilung im Ergebnis von dem zutreffenden rech t- lichen Maßstab ausgegangen ist. 2. Der Schuldspruch war neu zu fassen, da ein nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB qualifizierter Ra ub als " besonders schwer " zu bezeichnen ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101; NStZ - RR 2009, 377). Außerdem war in die Urteilsformel ( Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. § 260 Rn. 35 mN ) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB aufzunehmen, dass die in Polen erlittene Auslieferungsha ft auf die ve r- hängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 StR 611/10; Fischer StGB 59 . Aufl. § 51 R n. 19 mwN) angerechnet wird. 5 6 - 5 - 3. Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 (2 StR 482/1 1) und vom 8. Februar 2012 (2 StR 346/11). Ernemann Fischer Appl Schmitt Ott 7
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