BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/12 vom 16. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1 6. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Gera vom 23. Juli 20 12 mit den zugehörigen Fest - stellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angekl agte wegen gefähr - li cher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verur teilt worden ist (Fall II. 2. der Urteilsgründe) b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des L andgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das L andgericht hat den Angekl agten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen vers uchter gefährlicher Kö r- perverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter 1 - 3 - Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlussteno r ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Kör perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Tateinhe it mit versuchter Nötigung (II. 2. der Urteilsgrü n- de) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. D azu ergeben die Festste l- lungen, dass der Angekl agte seine 16 - jährige Stieftochter im November 2010 , nachdem sie sich geweigert hatte, ihr Handy an ihn herauszugeben , so heftig in das Gesicht schlug, dass sie mit dem Kopf gegen die Bettumrandung stieß. Als sie sich danach in den Waschraum des Hauses begab, schlug er sie nochmals, dieses Mal mit der Faust, gegen den Kopf, sodass die Zeugin kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Kurz danach hatte die Zeugin in der Schule einen Zusa m- menbruch und musste notärztlich versorgt werden. 2. Die rechtliche Wertung der Strafkammer, der Angekl agte habe durch die Schläge in das Gesicht und gegen den Kopf den Tatbestand der gefährl i- chen Körperverletzung verwirklicht, wird durch diese Feststellungen nicht hi n- reichend belegt. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverle t- zung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen wird. E r- forderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (ge nerell) geeignet ist, das L e- ben zu gefährden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensg e- fährdung 1; Fischer, StGB, 60. Aufl., 2013, § 224 Rn. 12 mwN ). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Ve r- letzten zu berücksichtigen (BGHR StGB, § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1). a) Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behan d- 2 3 4 - 4 - lung in diesem Sinne sein. Dies setzt j edoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahre n- potential der Handlung im Vergleich zu einer "einfachen" Körperverletzung ( § 223 StGB ) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angeno m- m en bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun W o- chen alten Säuglings (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Sch lägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosi g- keit und schweren Verletzungen führten ( OLG Köln NJW 1983, 2274). b) Die getroffenen Feststellungen belegen solche, eine Gefahr für das L eben des Opfers potentiell begründenden Umstände nicht. Mit der Erwägung des L andgerichts , es sei in einem möblierten Zimmer " damit zu rechnen, dass die Geschädigte aufgrund des wuchtigen Schlages das Gleichgewicht verliert und hierbei, wie geschehen, mit dem Kopf gegen einen Einrichtungsgege n- stand prallt" , ist die individuelle, auf die Person der Geschädigten bezogene besondere Schädlichkeit der Einwirkung durch den Angeklagten nicht ausre i- chend dargetan. Abgesehen davon, dass sich aus der in der Beweiswür digung wiedergegebenen Aussage der Geschädigten anders als aus den Feststellu n- gen nicht ergibt, dass sie mit dem Kopf gegen die Bettumrandung gefallen ist, begab sie sich nach diesem Vorfall in den Waschraum, um Kleidungsstücke zu holen, ohne dass körperli che Beeinträc htigungen festzustellen waren. Dass der im Waschraum geführte Faustschlag eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit der G e- schädigten zur Folge hatte , reicht für sich allein ebenfalls nicht aus, um die Ei g- nung zur Lebensgefährdung zu belegen, zumal die Geschädigte unmittelbar anschließend nach einem weiteren Wortwechsel mit dem Angeklagten in die Schule ging. Im Übrigen ist zum Vorsatz des Angeklagten nicht ausreichend dargetan, dass er bei Ausführung der von ihm konkret gewollten und umgeset z- 5 - 5 - ten Tathan dlungen die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers erkannte (vgl . BGH NJW 1990, 3156; Fischer , aaO , Rn . 13 mwN). 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt im Fall II. 2. der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs . Dessen Abänderung dahin, dass sich der A n- geklagte in diesem Fall (nur) der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat, kommt nicht in Betracht, denn d er Senat kann nicht aus schließen, dass noch weiter gehende Fes tstellu ngen getroffen werden können , die den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB belegen . Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt die entsprechende Einzelstrafe; auch die Gesamtstrafe kann daher keinen Bestand haben. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 6
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