BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/13 vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 24. Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von sec hs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Rechtsfolge n- ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. I. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgefü hrt und daher u n- zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). II. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten nicht ergeben. 1 - 3 - III. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon die Begründung der Strafr ahmenwahl weist einen durchgre i- fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch die vom Generalbundesanwalt mit guten Gründen beanstandete Berücksichtigung in der konkreten Strafzumessung, der Ang e- klagte habe d em Geschädigten mehrere wuchtige Stiche versetzt und damit mit erheblicher Brutalität gehandelt, rechtlichen Bedenken begegnet. 1. Das Landgericht ist zwar von einem minderschweren Fall nach § 213 StGB ausgegangen, hat dies aber auf eine Gesamtwürdigung nach § 213 Var. 2 StGB gestützt, ohne zu prüfen, ob nicht bereits nach § 213 Var. 1 StGB ein minderschwerer Fall gegeben ist. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die Voraussetzungen des § 213 Var. 1 StGB nach den getroffenen Feststellungen nahe liegen. "Durch den stundenlangen Streit, seine wiederholten, durch R . vere i- telten Versuche, den Streit mit diesem zu beenden, zermürbt und durch diese Abwertung an den Rand des für ihn Er träglichen gebracht, wusste der Ang e- klagte nicht mehr, wie er die für ihn unerträgliche Situation beenden sollte. Er verlor die Beherrschung, etwas rastete in seinem Kopf aus und ihm wurde "i r- gendw ie schwindlig im Kopf", und wurde von einer großen Wut ergr iffen, griff R . 15). Hätte die Strafkammer die erforderliche Prüfung des § 213 Var. 1 StGB vor - und dessen Voraussetzungen angenommen, hätte sie zwingend von dem dari n vorgesehenen Strafrahmen ausgehen und weiter erö r- tern müssen, ob dieser Strafrahmen nicht weiter gemäß § § 21 , 49 StGB - dessen Voraussetzungen die Strafkammer angenommen hatte - zu mindern gewesen wäre. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafk ammer bei rechtsfehlerfreier Prüfung zu einem geringeren Strafrahmen und damit gegeb e- nenfalls auch zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. 2 - 4 - 2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen können bestehen bleiben, sie sind rechtsfehle rfrei getroffen worden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 3
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