ECLI:DE:BGH:2016:290616U2STR520.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 520/15 vom 29 . Juni 2016 in der Strafsache gegen w egen Bankrotts u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1 5 . Juni 2016 in der Sitzung am 29. Juni 2016, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter in nen der Bundesanwaltschaft, der Angeklagt e persönlich in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staat sanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2014 mit den Fes t- stellungen aufgehoben, so weit der Angeklagte freigesprochen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsmi t- tel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels . Von Rechts wegen Gr ünde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Gründungschwindels in zwei Fällen, Ban k- rotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt, und wege n Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 10. Juni 2013 2 StR 195/12 (BGHSt 58, 310 ff.) auf gehoben und die Sache an das Landgericht zurück verwiesen . Nun mehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Kapitalerhöhungs schwindels in zwei Fällen, Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an 1 - 4 - Eides statt, und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bei Strafausset zung zur Bewährung verurteilt. Von dem V orwurf des Betrugs in zwei Fällen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge , die auf den Teilfreis pruch beschränkt ist; ihr Rechtsmittel ist begründet. Der A n- geklagte greift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit er verurteilt wurde ; sein Rechtsmittel hat keinen E rfolg. A . Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: I . D er Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der T . Auto - haus K . GmbH , der T . Autohaus B . GmbH und der T . Verwaltungs - GmbH. Die T . Verwaltungs - GmbH war Komplementärin der T . Holding GmbH & Co KG, die alleinige Gesellschafteri n der T . Autohaus B . GmbH und weitere r Tochtergesellschaften war. Kommanditist der T . Holding GmbH & Co KG war der Angeklagte. 1. Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 2004 gewährte die T o. Kredit - bank GmbH dem Angeklagten ein Darlehen in Höhe von 2.030.000 Euro. Damit sollten Liquiditätsschwierigkeiten behoben und eine vom Angek lagten prakt i- zie r te Scheckr eiterei beendet werden . D ie Darlehens summe sollte letztlich insgesamt dazu verwendet werden , Bonus - Vorauszahlungen der To . Deuts chland GmbH zurückzu zahlen. A uf Wu n sch des Angeklagten sollte der Darlehensbetrag als Kommanditeinlage in die T . Holding GmbH & Co KG ein - gebracht werden, von wo aus dieser im Wege der Kapitalerhöhung in Höhe von 1.480.000 Euro in die T . Autohaus B . GmbH und in Höhe von 550.000 Euro in die T . Autohaus K . GmbH einfließen sollte . Mit zwei Schreiben vom 19. Mai 2004 erklärte der Angeklagte als G e- schäftsführer gegenüber dem Registergericht , dass die zur Kapitalerhöhung 2 3 4 5 - 5 - übernommene n Stamm einlage n in voller Höhe für Zwecke der jeweiligen G e- sellschaft geleistet und nicht an den Einleger zurückgezahlt worden sei en , der Geschäftsführung zur freien Verfügung stünden und mit Ausnahme der K osten nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet sei en . Tatsächlich wurde der jeweilige Kapitalerhöhungsbetrag erst am 2 7 . Mai 2004 den Firmenk onten gutgeschrieben . N ach der Abrede mit der To . Kre - ditbank GmbH war das Kapital zur Rückzahlung von Bonus - Vorausz ahlungen an die To . Deutschland GmbH besti mmt; d ies wurde durch Treuhandverein - barungen der To . Kreditbank GmbH mit der Kreissparkasse B . - P . vom 17. Mai 2004 sichergestellt , die jede andere V erwendung ausschlossen . 2. a) Den Gesellschaften der Firmengruppe drohte spätestens End e 2005 die Zahlungsunfähigkeit. Z ugleich droht e dem Angeklagten persönlich Zahlungsunfähigkeit, weil er in erheblichem Umfang eine Mith aftung überno m- men hatte. Er verfügte nicht mehr über weitere Kreditsicherheiten. Die zum B e- trieb der Gesellschaften erfor derliche Liquidität beschaffte er durch Lastschri f- t enreiterei . Am 3. Januar 2006 beschloss die To . Kreditbank GmbH , der Firmen - gruppe des Angeklagten keine weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen. Sp ä- testens am 9. August 2006 entschied die Krei ssparkasse B . - P . , keine Verfügungen der T . Autohaus B . GmbH über Guthaben mit dem Vermerk Eingang vorbehalten zuzulassen . A m 14. August 2006 kündigte sie alle Kredite der Firmengruppe. Am Folgetag wurden auch bei der Sparkasse K . alle Kredite gekündigt. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts B . vom 1. und 2. November 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaften der Firmengruppe eröffnet, durch Beschluss vo m 29. März 2007 auch das Insolvenzverfahr en über das Vermögen des Angeklagten. 6 7 8 - 6 - b) Aufgrund der sich verschlechternden Situation beschloss der Ang e- klagte zu Beginn des Jahres 2006 , Bestandteile seines Vermögens b eiseite zu schaffen. Dies setzte er wie folgt um: aa) Durch Vertrag vom 6. Janu ar 2006 trat er seinen Eltern eine Ford e- rung in Höh e von 120.000 Euro gegen die N . F . N . AG ab. Hinter - grund war die Tatsache, dass die Eltern des Angeklagten dessen Unternehmen Kreditsicherheiten gewährt hatten (Fall III.2.1 der Urteilsgründe) . bb) Ebenfalls mit Vertrag vom 6. Januar 2006 trat der Angeklagte seinem Bruder eine Forderung in Höhe von 30.000 Euro gegen das vor genannte U n- ternehmen ab, weil auch dieser Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt hatte (Fall III.2.2 der Urteilsgrün de) . cc) A ngeblich e Bürgschaften der Eltern des Angeklagten , die tatsächlich nicht existierten, waren der vorgeschobene Grund zur Abtretung von weiteren Forderungen an diese in Höhe von 44.177 Euro gegen die N . F . N . AG und in Höhe von 16.07 5 Euro gegen die N . F . N . Golf Club GmbH mit Vertrag vom 8. Februar 2006 (Fall III.2.3 der Urteilsgründe) . dd) A m 13. Januar 2006 übertrug der Angeklagte schenkweise ein Grundstück auf seinen Sohn (Fall III.2.4 der Urteilsgründe) . ee) Am 17. November 2006 , dem Tag der Stellung des Insolvenzantrags, bestellte der Angeklagte den Zeugen C . und P . J . eine Grund - schuld in Höhe von 100.000 Euro an einer ihm gehörenden Eigentumswohnung zur Sicherung von Darlehensforderungen in H öhe von ins gesamt 80.000 Euro (Fall III.2.5 der Urteilsgründe) . ff) Am 16. August 2006 bestellte er den Zeugen M . und R . H . , die ihm Darlehen in Höhe von 300.000 Euro gewährt hatten, eine Grundschuld 9 10 11 12 13 14 15 - 7 - in Höhe von jeweils 80.000 Euro an zwei ihm gehörenden Grundstücken (Fall III.2.6 der Urteilsgründe). gg) Am 5. Februar 2007 gab der Angeklagte im Insolvenzverfahren g e- genüber dem Amtsgericht B . eine Erklärung über seine Vermögensver - hältnisse ab, deren Richtigkeit er an Eides S tatt ver sicherte. Dabei verschwieg er , dass er Alleingesellschafter der Autohaus C.R. GmbH war, de - ren Gesellschaftsanteile von der Zeugin R . treuhänderisch für ihn gehalten wurden (Fall III.2.7 der Urteilsgründe) . II . Das Landgericht hat die Ang aben des Angeklagten über die Auf bri n- gung neuen Kapitals als Kapitalerhöhungsschwindel gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG in zwei Fällen gewertet. Entgegen der Erklärung des Angeklagten se i- en die Anlagebe träge zum Erklärungszeitpunkt noch nicht eingezahlt gewesen ; a ußerdem habe das Kapital nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden. Die im Jahr 2006 erfolgten Übertragungen von Vermögenswerten an die Eltern des Angeklagten , seinen Bruder, seinen Sohn und die Darlehensgeber hat das Landgericht mit Ausnahme von Fall III.2.5 der Urteilsgründe jeweils als B ankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beurteilt , im Fall III.2.5 als Gläub i- gerbegünstigung im Sinne von § 283c Abs. 1 StGB. I m Fall III.2.7 der Urteilsgründe habe der Angeklagte tateinheitlich Ban k- rott begangen und eine falsche Versicherung an Eides S tatt im Sinne des § 156 StGB abgegeben , weil er seine Beteiligung an der C.R. GmbH bei der eidesstattlichen Erklärung gegenüber dem Registergericht verschwiegen habe. III . V om Vorwurf de s (versuchten) Betrugs durch zwei rechtlich selbstä n- dige Handlungen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. 16 17 18 19 20 - 8 - 1. Nach d en dazu getroffenen Feststellungen entschloss sich der Ang e- klagte spätestens im September 2005, seinen Unternehmen durch La stschri f- t en reiterei scheinbar e Liquidität zu verschaffen. Wenn am Ende eines Banka r- beitstags auf einem der Geschäftsk ont en seiner Unternehmen bei der Sparka s- se K . , der Kreissparkasse B . - P . oder der Raiffeisenbank e.G. eine Übe rschreitung der Kreditlinie von jeweils 500.000 Euro drohte , machte der Angeklagte sich die Banklaufzeit en im Lastschrift verfahren zu Nutze, um formal die Einhaltung der Kreditlinie zu erreichen. Drohte etwa eine Überschreitung der Kreditlinie auf dem Ges chäftskonto der Kreissparkasse B . - P . , wurde n Lastschrift en zugunsten dieses Kontos und zulasten des Geschäftskontos bei der Raiffeisenbank e .G . eingereicht. Da - rauf wurde die Gutschrift sofort erteilt , während die Belastung des bez ogenen Kontos erst einen Tag später erfolgte . Zum Ausgleich der Liquiditätslücke des belasteten Kontos wurde am Folgetag ein entsprechender Betrag durch Blit z- überweisung von dem Konto bei der Sparkasse K . auf das Konto bei der Raiffeisenbank e.G. überwiesen . Zur Deckung des Fehlbe - stands auf dem Konto der Sparkasse K . wurde n dann noch am Überwei - sungstag zugunsten dieses Kontos Lastschrift en auf das Konto der Kreisspa r- kasse B . - P . gezogen. De n Lastschriften lagen jeweils kein e Forderun - g en zu Grunde. I m Jahr 2006 wurde von d ies er Lastschriftenreiterei an jedem A rbeitstag Gebrauch gemacht. Spätestens Anfang August 2006 fiel dies Mitarbeitern der Kreissparkasse B . - P . auf . Am 9. August 2006 führte der Angeklagte mit d er en Sparkassenangestellten R i . und Th . ein Gespräch darüber. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, dass diese dem Angeklagten sa g- ten , dass er die ungedeckten Lastschrift innerhalb von zwei bis drei Wochen abbauen und den Nega tivsaldo des Firmenkontos auf einen Betrag innerhalb der Kreditlinie zurückführen solle. Nicht feststellen konnte das Lan d- gericht andererseits 21 22 - 9 - deutlich machten, dass ein weiterer Missbrauch des Lastschri ftverfahrens ab sofort nicht mehr toleriert und Lastschriften, denen erkennbar keine realen G e- Am Abend des 9. August 2006 war die Kreditlinie der T . Autohaus K . GmbH von 500.000 Euro se lbst unter Berücksichtigung von Gutschriften aus dem Lastschriftenverfahren auf dem Geschäftskonto bei einem Soll von 491.618,40 Euro fast ausgeschöpft. Ohne die dann vorliegenden Gutschriften in Höhe von 636.084 Euro aus angeblichen Lastschriften, denen tatsächlich keine Forderungen zu Grunde lagen, wäre die Kreditlinie bei einem Kontostand von 1.127.702,40 Euro sogar um 627.702,40 Euro überschritten worden. Am 10. August 2006 überwies die T . Autohaus K . GmbH dennoch durch Blitzgiro der Sparkas se K . in ihrem Auftrag 601.530 Euro auf das Konto bei der Raiffei senbank e.G. u nd ein en weiteren Betrag von 98.850 Euro auf ein Konto bei der F . Bank K . , also insgesamt 700.380 Euro . Wegen Überschreitung der Kreditlini e wu rden diese Überwe i- sung saufträge der T . Autohaus K . GmbH dem S achbe arbeiter S . bei der Sparkasse K . vo rge legt, der sie genehmigte. E r hatte zwar den Ver dacht der Lastschriftenreiterei, stellt e aber seine Bedenken im Vertrauen auf die bisher übliche R ückführung der Überschreitung des Kreditrahmens bis zum Ende des Arbeitstags zurück. Am 11. August 2006 beauftragte die T . Autohaus K . GmbH die Sparkasse K . damit , durch Blitzgiro 549.880 Euro auf das Geschäftskonto bei der Raiffeisenbank e.G. z u überweisen. Diese sollten durch Lastschriften zulasten des Kontos bei der Kreissparkasse B . - P . ausgeglichen werden, jedoch wurden die dort am 10. und 11. August 2006 ei n- gereichten Lastschriften nicht mehr eingelöst. 23 24 25 - 10 - Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht angenommen, dass dieser bei den Überweisungsaufträgen an die Sparkasse K . am 10. und 11. August 2006 zwar wusste, dass jeweils die dortige Kreditlinie bei ordnung s- gemäßer Handhabung des Lastschrift verfahrens ohne Siche rheiten für die Sparkasse überschritten wurde. Jedoch sei nicht auszuschließen, dass er au f- grund einer nach seiner Auffassung mit den Zeugen Th . und Ri . für die Kreissparkasse B . - P . getroffenen Vereinbarung dies durch Gutschriften im Lasts chrift verfahren würde ausgleichen können. 2. Der Angeklagte hat behauptet , die Kreissparkasse B . - P . habe durch die Zeugen Th . und Ri . am 9. August 2006 Kenntnis davon gehabt, dass den Lastschriften keine F orderungen zu Grunde lagen . Mit der Kreisspa r- kasse sei aber bei dem Gespräch am 9. August 2006 vereinbart worden, dass die Lastschriften innerhalb der nächsten drei Wochen zu reduzieren sei e n. Am 11. August 2006 sei er gegen 14.00 Uhr für ihn überraschend darüber informiert worden, dass die Kreissparkasse k eine Lastschriften mehr einlöse. Hätte er ihm möglich gewesen, die Liquiditätslücke durch eine Investition seitens des Zeugen Kr . Das Landger icht hat die se Einlassung im Kern als unwiderlegt anges e- hen . Zwar hätten die Zeugen Th . und Ri . übereinstimmend bekundet, dem Angeklagten sei bei dem Gespräch am 9. August 2006 unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Kreissparkasse B . - P . keine Lastschrift en - einziehung für seine Unternehmen mehr vornehmen werde. Entsprechendes sei in einem Aktenvermerk des Zeugen Th . festgehalten worden. Jedoch sei der dortige Hinweis darauf, dass die Zeugen den Angeklagten aufgefordert inerseits Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Veränderung herbe i- g e führt werde der Vorstellung des Angeklagten zu verstehen. Indiziell werde seine Einlassung dadurch unterstützt, dass seine 26 27 28 - 11 - Mitarbeiter H . , Si . , Re . und M . bekundet hätten, der Angeklag - te sei positiv gestimmt von dem Gespräch bei der Kreissparkasse zurückg e- kehrt und habe mitgeteilt , dass d ie Lastschriften innerhalb von drei Wochen auszugleichen seien . 3. Zur rechtlichen Würdigung hat das Landg ericht ausgeführt, der Ang e- klagte habe zwar erneut das Lastschriftverfahren zweckwidrig eingesetzt . Darin habe eine Täuschung der Sparkasse K . gelegen , worauf sie irrtumsbe - dingt mit den Überweisungen über ihr Vermögen verfügt habe . Der Angeklagte sei jedoch aufgrund der von ihm angenommenen Vereinbarung mit der Krei s- sparkasse B . - P . nicht davon ausgegangen , dass hierdurch bei der Sparkasse K . ein Vermögensschaden eintreten werde. B . Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechu ng des Ang e- klagten vom Vorwurf des ( versuchten ) Betrug s in zwei Fällen ist begründet. Im Fall der Lastschriftenrei terei hat das Landgericht seine Kognitionspflicht verletzt. Im Fall der Überweisungsaufträge an die Sparkasse K . ist jedenfalls seine Bewe iswürdigung r echtsfehler haft . I. Das Landgericht hat den Verfahrensgegenstand nicht ausgeschöpft. 1. Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen r echtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrecht s- gehalt der Tat im prozessualen Sinn voll auszuschöpfen, sofern wie hier keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen. Der Umfang des Anklagevorwurfs ist durch Auslegung der Ank lageschrift festzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2016 2 StR 89/16). Der V orwurf betrifft hier nach dem Anklagesatz (S. 3 bis 7 der Anklageschrift) unter der 29 30 31 32 33 - 12 - , auch in Verbindung mit dem Wesentli chen Ergebnis der Ermittlungen (S. 30 bis 32 der Anklageschrift) , B e- trug durch . sowie die Veranlassung von Blitzüberweisungen am 10. und 11. August 2004 (S. 30 ff. der Anklageschrift) . Der Anklagevorwurf umfasst damit das im konkreten Anklagesatz umschriebene Lastschriftenkarussell und nicht nur die Vorlage von Überweisungsaufträgen . Hat bei einer durch mehrere Personen ausgeführten Deliktsserie ein Ta t- beteiligter einen Beitrag zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Struktur erbracht, sind Einzeltaten zu einem uneigentlichen Organisationsdelikt zusammenzufassen, durch welches sie für den im Hintergrund Tätigen zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden. Von dieser Handlungseinheit ausgenommen sind nur die Einzeldelikte, an denen der Täter individuell mitgewirkt hat . Di ese sind ihm tatmehrheitlich zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 2 StR 160/0 9, NStZ 2010, 103 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334; Beschluss vom 3. März 2016 4 StR 134/15; B e- schluss vom 4. Mai 2016 3 StR 358/15) . Die einheitliche Tat des Organisat i- onsdelikts bildet aber auch eine Tat im prozessual en Sinn, die durch Anklag e- erhebung der Kognition des Gerichts gemäß § 264 Abs. 1 StGB unterworfen wird. Zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist es bei e i- n em une igentlichen Organisationsdelikt , bei dem einem in leite nder Funktion des Unternehmens T ätigen die Ausführungshandlungen der Mitarbeiter zug e- rechnet werden, nicht erforderlich, sämtliche Handlungen im Einzelnen in der Anklageschrift mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 94; Urteil vo m 18. September 2013 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11, 13). 34 35 - 13 - Insoweit unterlag der K omplex der Lastschriftenreiterei , soweit es um B e- trug oder versuchten Betrug zum Nachteil de r Sparkasse K . geht, der Kognition des Landgericht s (§ 264 Abs. 1 StPO). Es h at aber nur das Ende des Lastschriftenkarussells bewertet, nicht die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten bei dessen Einrichtung und Aufrechterhaltung. Schon dabei kann der Tatbestand des Betrugs erfüllt worden sein. 2. Das Lastschriftverfahren stellt ausschließlich ein Instrument des ba r- geldlosen Zahlungsverkehrs dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 XI ZR 283/07, BGHZ 177, 96, 73). Im Rahmen d es vertrags gemäßen Lastschriftve r- fahrens wird zugunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinst itut von dem Konto eines Zahlungspflichtigen der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen. Diese erste Inkassostelle nimmt Aufträge zum Einzug fäll i- ger Forderungen herein. Sie ist verpflichtet, nicht eingelöste oder wegen Wide r- spruchs des Zahlu ngspflichtigen zurückgegebene Lastschriften zu vergüten. Zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank wird eine Vereinbarung getroffen, nach der das Lastschriftverfahren ausschließlich dazu dient, fällige Forderungen einzuziehen. Lastschrift en reiterei mi t dem Ziel einer Kreditb e- schaffung durch Lastschriften, denen keine Forderungen zu Grunde liegen, ist mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens generell nicht zu vereinbaren (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2005 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 154 mwN). Den Za hlungsempfänger trifft deshalb eine Aufklärungspflicht, wenn Lastschriften atypisch verwendet werden. Erfüllt er diese Aufklärungspflicht nicht, liegt Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle vor, wenn dort ein Irrtum erregt und de s- halb eine Vermögensv erfügung verursacht wird, die bei der ersten Inkassostelle einen Vermögensschaden verursacht, versuchter Betrug dagegen , wenn der Täter einen Irrtum zu erregen glaubt, aber der Bankmitarbeiter die Umstände bereits kennt und aus anderen Gründen die Vermögen sverfügung vornimmt . 36 37 - 14 - Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Zeugen Th . und Ri . jedenfalls am 9. August 2006 und der Zeuge S . , dem die Überweisungsaufträge der T . Autohaus K . GmbH am 10. und 11. August 2006 bei der Spark asse K . zur Genehmigung vorgelegt wurden, den Ver - dacht einer Lastschrift en reiterei . Wie die vo rherige Praxis der Lastschrift reiterei durch den Angeklagten gegenüber den drei beteiligten Banken und Sparkassen zu bewerten ist, hat das Landgericht nicht näher geprüft. D ie Kenntnis des Ze u- gen S . von der Lastschriftenreiterei am 10. August 2006 war dem An - geklagten nicht bekannt, weshalb ihm die Anklagebehörde insoweit versuchten Betrug vorgeworfen hat . Auch damit hat sich das Landgericht im Urteil nic ht erschöpfend auseinandergesetzt. II. Zum Vorwurf des Betrugs dur ch Einreichung von Aufträgen zu Blit z- überweisung en durch die Sparkasse K . - , die je nach der Art der individuellen Mitwirku ng n- dige Handlung des Angeklagten gewesen sein kann, ist jedenfalls die Bewei s- würdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. 1. Der Zeuge S . war nicht im Irrtum darüber, dass die ihm zur Genehmigung vorgelegten Überweisungen dazu führen würden, dass die Kr e- ditlinie zunächst überschritten werden würde und dafür keine Kreditsicherheiten für die Sparkasse K . vorhanden waren. Die Verursachung eines im Sinne von § 263 Abs . 1 StGB relevanten Irrtum s konnte insoweit aber noch hervorg e- rufen werden, indem der Sparkassenmitarbeiter S . von dem Angeklag - ten nicht darüber aufgeklärt wurde, mit einer Einlösung von Gutschriften bei der Kreissparkasse B . - P . am 10. und 11 . August 2006 sei nicht mehr zu rechnen, nachdem deren Mitarbeiter ihm hatten, Lastschriften würden dort nicht mehr ausgeführt. Insoweit kommt ein (vollendeter) Betrug durch den Angeklagten in Betracht, bei dem schon die Au s- 38 39 40 - 15 - führung der Blitzüberweisung en mangels unmittelbarer und wertgleicher Ko m- pensation einen Vermögensschaden bei der Sparkasse K . hervorgerufen hat. Nach dem Anklagevorwurf war mit der Sparkasse K . stillschwei - Verfügungstag e s auch unter Berücksichtigung von Gutschriften aus Las t- schriftvorlagen ausgeglichen war und die Zusage der T . Autohaus K . GmbH, die Kreditlinie am Abend des jeweiligen Verfü gungstages wieder ausz u- gleichen (Anklageschrift S. 4). Danach bestand eine Täuschungshandlung des Angeklagten gegebenenfalls darin, dass er der Sparkasse K . , die in die Sanierungsgespr äche mit der Kreissparkasse B . - P . nicht einbezogen war, verschwiegen hat, dass die Erfüllung dieser Zusage bei Erteilung der Überweisungsaufträge am 10. und 11. August 2006 nach dem Ergebnis der Erörterungen mit der Kreissparkasse B . - P . am 9. Au gust 2006 nicht mehr realisierbar war. Die B eweiswürdigung des Landgerichts, die zu dem E r- gebnis einer jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten erfolgten Duldungszus a- ge der Kreissparkasse B . - P . gelangt ist, erscheint widersprüchlich und ist lückenha ft. 2. a) Der Freispruch beruht insoweit vor allem auf der Annahme, dass nicht auszuschließen sei, der Angeklagte sei nach dem Gespräch mit den Sparkassenvertretern davon ausgegangen, die Kreiss parkasse B . - P . werde die Lastschrift en reiterei vorüb ergehend akzeptieren . Dies steht in einem vom Landgericht nicht nachvollziehbar aufgelösten Widerspruch zu der in and e- rem Zusammenhang getroffen en Feststellung, die Kreisspark asse B . - P . habe bereits am 9. August 2006 beschlossen, keine Verfügungen me hr aus 41 42 - 16 - b) Ferner sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu, dass es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, die Liquiditätslücke durch eine Inve s- tition des Zeugen Kr . zu schließe n, mit der Feststellung nicht zu vereinba - ren , dass d ies i- zu einer Investition bereit gewesen wäre. Kreditsicherheiten standen dem Angeklagten im Jahr 2006 nicht mehr zur Verfügung. Auch l ag ein tragf ä- higes Sanierungskonzept eines Investors n icht vor. Die bloße Hoffnung des Angeklagten auf künftige Schließung der Liquid i- tätslücke mit Hilfe eines Investors war im Übrigen zurzeit der Überweisungsau f- träge an die Sparkasse K . am 10. und 11. August 2006 nicht geeignet, die das Vermögen der Sparkasse K . vermindernde Darlehensvergabe durch Ausführung der Überweisungsaufträge unmittelbar zu kompensieren. Selbst bei einer späteren Realisierung dieser erhofften Sanierungsmöglichkeit hätte alle n- falls eine nachträgliche Schadens kompensation stattgefunden . c) Es fehlt schließlich an einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung wesentlichen Umstände. Bei der gebotenen Gesamtschau wäre auch die wirtschaftliche Situation der Firmengruppe des Angeklagten in der Zeit vom 9. bis zum 11. August 2006 festzustellen und nachvollziehbar zu würdigen gewesen . Nur so wären Erkl ä- rungen der Zeugen Th . und Ri . als Mitarbei ter der Kreissparkasse B . - P . bei ihrem Gespräch mi t dem Angeklagten am 9. August 2006 sowie die Einschätzung des Zeugen S . als Mitarbeiter der Sparkasse K . bei der Genehmigung der Überweisungsaufträge am 10. und 11. August 2006 und das diesbezügliche Wissen des Angeklagten nach zu vollziehen. A ls Hintergrund wäre die Tatsache zu berücksichtigen gewesen , dass schon die Darlehensvergabe der To . Kreditbank GmbH im Mai 2004 dazu dienen sollte , eine vorher vom Angeklagten betriebene zu b e- 43 44 45 46 47 - 17 - enden . Welche Vorstellungen der Angeklagte mit der nach Aufdeckung der Scheckreiterei von ihm anschließend an jedem Arbeitstag im Jahre 2006 mit zunehmendem Volumen betriebenen Lastschriftenreiterei verband, hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit geteilt . Jedenfalls rechnete er auch mi t einer Auf deckung der Lastschriftenreiterei durch Nachprüfungen seitens der To . Kreditb ank GmbH. Sein Mitarbeiter H . wies ihn mehrfach darauf hin, dass das Lastschriften karussell zusammenbrechen werde, sobald eine der b e- teiligten Banken nicht mehr mitmache auch unter B e- rücksichtigung dieser Hintergründe und der wirtschaftlichen Gesamtlage seiner Firmengruppe auch noch nach der Erörterung seiner Lastschriftenreiterei mit den Mitarbeitern der Kreissparkasse B . - P . am 9. Aug ust 2006 bei der Einreichung der Überweisungsaufträge an die Sparkasse K . am 10. und 11. August 2006 davon ausgegangen sein soll, die se werde das rechtswidrige Vorgehen vorerst weiter aktiv unterstützen , ist in den Urteilsgründe n nicht nac h- zuvollziehe n . C . Die Revision des Angeklagten ist un begründet . I. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. 1. D as Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte als G e- schäftsführer der T . Autohaus B . GmbH und T . Autohaus K . GmbH jeweils einen Kapitalerhöhungsschwindel gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG b e- gangen hat. Dagegen bestehen keine rechtliche n Bedenken. Die Erklärung en des Angeklagten gegenüber dem Registergericht waren falsch . Dabei handelte er nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffe nen Fes t- stellungen des Landgerichts auch vorsätzlich. 48 49 50 51 - 18 - § 82 GmbHG verfolgt den Zweck, jede Täuschung der Öffentlichkeit über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern ( vgl. Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebe ngesetze, 207. Lfg., § 82 GmbHG Rn. 10) . Geschützt wird das Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger oder sonstige r interessierte r Dritte r in den Wahrheitsgehalt der Handelsregisterei n- tragung und deren Grundlagen oder sonstige öffentliche Mitteilungen über die Vermögenslage der Gesellschaft. Demgemäß geht es bei dem abstrakten G e- fährdungstatbestand auch in Bezug auf eine Erhöhung des Stammkapitals um Äußerungsdelikte. § 82 GmbHG soll jeden, der mit der Gesellschaft in G e- schäftsverbindung treten will, vor Täusch ungen schützen und ihm die Möglic h- keit geben, sich durch Einsicht in das Handelsregister und dessen Unterlagen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. Werden e r- he b liche Umstände verschwiegen, wird die Äußerung insgesamt falsch. Ma ß- g ebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Richt igkeit einer Angabe ist d er Ei n- gang beim Registergericht. W enn die Angabe zu dieser Zeit nicht mit der Wir k- lichkeit übereinstimmt, ist sie falsch im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG. Das trifft auf die Erklär ung des Angeklagten in seiner Eigenschaft als G e- schäftsführer zu, dass die zur Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen in voller Höhe für Zwecke der jeweiligen Gesellschaft geleistet und nicht an den Einleger zurückgezahlt worden seien, der Geschäftsfüh rung zur freien Verf ü- gung stünden und mit Ausnahme der Kosten nicht durch Verbindlichkeiten vo r- belastet seien. Tatsächlich war en die Geldbeträge zum Zeitpunkt des Eingangs der E r- klärung beim Registergericht am 19. Mai 2004 noch nicht den Firmenkonten gu tgeschrieben. Als die Gutschrift en am 27. Mai 2004 erfolgte n , war bereits die Treuhandvereinbarung zwischen der To . Kreditbank GmbH und der Kreiss parkasse B . - P . vom 17. Mai 2004 wirksam geworden , wonach von den beteiligten Banken keine andere Ver fügung als die Zahlung an die Toyota Deutschland GmbH zugelassen wurde. Die Unternehmensgruppe des 52 53 - 19 - Angeklagten konnte wegen dieser durch Dritte abgeschlossenen Vereinbarung im gesamten Zeitraum zwischen dem Eingang der Erklärung des Angeklagten beim Regist ergericht und dem Abfluss der Mittel an die To . Deutschland GmbH darüber nicht oder jedenfalls nicht anderweitig verfügen. Auf den vorherigen Entschluss des Angeklagten zum Ziel der Mittelve r- wendung kommt es nicht an. Auch d ie Befriedigung eines Glä ubigers der G e- sellschaft durch Weiterleitung der an die Gesellschaft geleisteten Einlage n za h- lung erfolgt zwar im Allgemeinen in Ausübung der Verfügungsmacht der G e- schäftsführung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 183/00, ZIP 2001, 513, 515). Bei Kapitalerhöhungen wird auch meist schon vorab eine Besti m- mung über die Verwendung des auf die Erhöhung einzuzahlenden Kapitals g e- troffen, weshalb die Geschäftsleitung um der Erreichung dieses geschäft li chen Ziels willen an die Gesellschafterversammlung mi t dem Anliegen der Aufbri n- gung zusätzlicher Mittel herantritt. Verwendungsabspra chen sind vor diesem Hintergrund im Allgemeinen unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 II ZR 12/08, BGHZ 185, 44, 49). Anders liegt es dann , wenn die Gesellschaft l etztlich nur die Durchgangsstation einer Leistung des Inferenten an einen G e- sellschaftsgläubiger ist, bei der je d e Einwirkungsmöglichkeit der Geschäftsfü h- r ung ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 II ZR 364/00, WM 2002, 965, 966). Eine Falschangabe gegenüber dem R e- gistergericht im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 G mbH G liegt in einer solchen Konstellation auch vor, wenn der Geschäftsführer nicht über die Anlage verf ü- gen kann , weil die kreditgebende Bank eine Verfügung über die auf dem G e- schäftskonto gut geschriebene Beträge zu anderen Zwecken als zur R ückfü h- rung einer Verbindlichkeit verhindert ( vgl. MünchKommGmbHG/Wißmann, GmbHG, 2. Aufl., § 82 Rn. 124 , 229 ). Das war hier aufgrund der Treuhandve r- einbarung der To . Kreditbank GmbH mit der Kreissparkasse B . - P . der Fall. 54 - 20 - 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts in sechs Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides S tatt, und wegen Gläubigerbegünstigung ist rechtsfehlerfr ei . a) Ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, die sonst in die Insolvenzmasse geflossen wären, liegt im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gege n- stand dem alsbaldigen Gläubigerzu griff entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert. Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch Änderung der rechtl i- chen Zuordnung ist auch bei der Übereignung eines Gegenstandes anzune h- men , ferner bei der Abtretung einer Forderung oder bei einer Verpfä ndung, wenn auf diese Leistung zu diesem Zeitpunkt und in der konkreten Art k ein A n- spruch bestand ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 5 StR 128/55, BGHSt 8, 55, 56) . Das war bei den verfahrensgegenständlichen Forderung s abtretungen des Angeklagten der Fal l (Fälle III.2.1 III.2.3 der Urteilsgründe) , ebenso bei der Übereignung eines Grundstücks (Fall III.2.4) und bei der Bestellung von Grundschulden zur teilweisen Sicherung einer Darlehensforderung (Fall III.2.6) . b) Im Fall der Bestellung einer Grunds chuld mit höherem Wert als die zu sichernde Forderung (Fall III.2.5 der Urteilsgründe) geht die Regelung des § 283c StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1995 1 StR 449/95 , BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen 2 ; Fischer, StGB , 63. Aufl., § 283c Rn . 11 ). Im Verhältnis zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 stellt § 283c StGB eine Privilegi e- rung dar ( vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283c Rn. 39). c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Verurteilung des A n- geklagten im Fall III.2.7 der Urteilsgrü nde wegen falscher Versicherung an E i- des Statt (§ 156 StGB) in Tateinheit ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145 , 147 ) mit Bankrott durch Verheimlichen von Vermögensgegenständen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) . 55 56 57 58 - 21 - II . Die Strafzumessung ist rechtsfehler frei . Fischer Appl Eschelbach Zeng Ri n BGH Dr. Bartel ist wegen Urlaubsabwesenheit an d er Unterschrift gehindert. Fischer 59
Full & Egal Universal Law Academy