BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 52/07 vom 7. M344rz 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 18. Oktober 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der R374ge der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fuhr der Beschul-digte am 24. April 2005 mit einem Radlader im Fahrsilo des elterlichen landwirt-schaftlichen Betriebs hin und her. Als sein Vater ihm in den Silo folgte, um zu sehen, was er tat, fuhr der Beschuldigte mit dem Radlader auf ihn zu, um ihn zum Verlassen des Silos zu bewegen. Der Vater verlie337 daraufhin aus Angst, von dem Fahrzeug erfasst zu werden, den Silo (Fall 1 der Urteilsgr374nde). Am 27. April 2005 bat der Vater des Beschuldigten dessen Schwager, einen Traktor aus dem Stall zu fahren. Der Beschuldigte verbot seinem Schwager, in den Stall zu gehen, packte ihn dann pl366tzlich und schob seinen Kopf mit einer bren- 2 - 3 - nenden Zigarette im Mund mehrfach ruckartig in die N344he des Gesichts seines Schwagers. Dem gelang es, sich aus dem Griff zu befreien (Fall 2 der Urteils-gr374nde). W344hrend der Schwager die Polizei informierte, fuhr der Beschuldigte mit einem Pkw auf einem frei zug344nglichen Wirtschaftsweg umher, obwohl er wusste, dass der Wagen nicht zugelassen war und dass er keine Fahrerlaubnis hatte (Fall 3 der Urteilsgr374nde). Am 30. April 2005 befuhr der Beschuldigte mit einem Unimog mit etwa 20 226 25 km/h Geschwindigkeit die Landstra337e von H. Richtung S. . An der Hinterseite des Fahrzeugs hatte er mit Kuhmist ein Schild 2046 km/h223 angeklebt. Dem Beschuldigten war klar, dass das Fahrzeug weder zugelassen noch versichert war und dass er nicht 374ber die er-forderliche Fahrerlaubnis verf374gte. Als ihn ein Polizeifahrzeug anhalten wollte, indem es sich als Barriere quer 374ber die Stra337e stellte, fuhr der Beschuldigte scharf links durch die B366schung daran vorbei und verhinderte ein 334berholen, indem er den Unimog auf die Fahrbahnmitte steuerte und nur bei Gegenverkehr kurzzeitig nach rechts fuhr. Nach etwa 15 Minuten konnte der Beschuldigte durch einen zweiten Streifenwagen angehalten werden, der erneut eine Barrie-re auf der Stra337e errichtet hatte (Fall 4 der Urteilsgr374nde). Am 19. Januar 2006 sollte der Beschuldigte aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsge-richts von f374nf Polizeibeamten vom elterlichen Hof in die psychiatrische Klinik gebracht werden. Der Beschuldigte fl374chtete zun344chst in die Stallungen. Als er sah, dass ihm zwei Polizeibeamte folgten, rannte er weiter, ergriff aus einer Traktorschaufel einen mit Eis gef374llten, etwa 4,5 kg schweren Stahlhelm und warf ihn in Richtung des n344chsten Polizeibeamten, der dem Anprall ausweichen konnte. Der Beschuldigte ergriff nun eine Schaufel, wurde aber von zwei Poli-zeibeamten niedergerungen. Dabei wurde einer der Beamten leicht verletzt (Fall 5 der Urteilsgr374nde). Nach der 334berzeugung des Landgerichts war bei allen Taten die Ein-sichtsf344higkeit des Beschuldigten aufgrund einer chronischen paranoid- 3 - 4 - schizophrenen Psychose aufgehoben. Aufgrund seiner Erkrankung empfinde er Verhaltensweisen der Au337enwelt als ungerechtfertigt und gegen ihn gerichtet und setze sich 226 auch mit Gewalt 226 hiergegen zur Wehr. 2. Die Annahme des Landgerichts, dem Beschuldigten habe bei der Be-gehung der verfahrensgegenst344ndlichen Taten die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun, wird von den Feststellungen nicht getragen. Im Widerspruch dazu hei337t es in den Urteilsgr374nden zu den F344llen 3 und 4, dass er gewusst habe, dass die benutzten Fahrzeuge nicht zugelassen seien und dass er keine Fahrerlaubnis habe. F374r eine Unrechtseinsicht im Fall 4 spricht auch, dass der Beschuldigte ein Schild 2046 km/h223 mit Kuhmist am Fahrzeug angebracht und sich dahin einge-lassen hat, dass das Fahrzeug ohnehin nur 6 km/h habe fahren k366nnen. Damit wollte er offenbar geltend machen, er habe gem344337 247 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV den Unimog ohne Fahrerlaubnis f374hren d374rfen, welcher gem344337 247 18 Abs. 1 StVZO keiner Zulassung bedurft habe. Die Urteilsgr374nde weisen insofern aus, dass der Beschuldigte grunds344tzlich die Rechtslage kannte; dass er aufgrund seiner Er-krankung verkannt haben k366nnte, dass die bauartbedingte H366chstgeschwindig-keit des Unimog deutlich 374ber 6 km/h lag, oder er sich krankheitsbedingt zu den Fahrten f374r berechtigt gehalten haben k366nnte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. 4 Der Beschuldigte hat in den F344llen 1 und 2 sein Verhalten damit begr374n-det, dass er seinen Vater aus dem Gefahrenbereich des Silos habe heraushal-ten wollen bzw. dass sein Schwager ihn beim Streit, ob der Traktor aus dem Stall herausgefahren werden d374rfe, zuerst am Arm gepackt und festgehalten habe. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen. Es hat nicht festgestellt, dass der Beschuldigte den tats344chlichen Geschehensablauf aufgrund seiner Erkrankung verkannt hat und sich deshalb zu Unrecht angegrif-fen gef374hlt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgr374nde legt vielmehr nahe, dass 5 - 5 - der Beschuldigte durch Schutz behauptungen sein Verhalten rechtfertigen woll-te. Auch dies spricht daf374r, dass er die Unrechtm344337igkeit seines Verhaltens er-kannt hatte. Dass der Beschuldigte schlie337lich im Fall 5 versucht hat, sich der Einweisung in eine psychiatrische Klinik zu entziehen, ist eine an sich nachvoll-ziehbare Handlungsweise, die als solche fehlende Unrechtseinsicht nicht be-legt. 3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auch die Frage der Ge-f344hrlichkeit des Beschuldigten f374r die Allgemeinheit und der Verh344ltnism344337igkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut zu pr374fen und dabei auch das Verhalten des Beschuldigten nach seiner Entlassung aus der einstweiligen Unterbringung einzubeziehen. 6 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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