BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 521/03 vom20. Februar 2004in dem Sicherungsverfahrengegenwegen gefährlicher KörperverletzungDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LandgerichtsMainz vom 22. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. November2003 (eingegangen am 3. Februar 2004) hat vorgelegen.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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