BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 521/10 vom 16. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin ge-gen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2010 wer-den verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenkl344-gerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskas-se auferlegt. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkl344gerin je zur H344lfte. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten nach Einstellung von drei diesem zur Last gelegten sexuellen Handlungen an einem Kind gem344337 247 154 Abs. 2 StPO von dem Vorwurf 16 weiterer Missbrauchshandlungen an einem Kind, davon zwei F344lle des schweren sexuellen Missbrauchs und 10 F344lle des tatein-heitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, aus tat-s344chlichen Gr374nden freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. 1 - 4 - Die Revisionen bleiben ohne Erfolg. 2 I. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 1. Oktober 2005 in insgesamt 19 F344llen an verschiedenen Orten die am 19. September 1994 geborene Nebenkl344gerin sexuell missbraucht zu haben, indem er diese in Abwesenheit der Mutter an der Scheide streichelte und dabei in zwei F344llen einen Finger einf374hrte, bzw. indem er das M344dchen veranlasste, ihn manuell - teils bis zum Samenerguss - zu befriedigen oder aber indem er in angezogenem Zustand seinen erigierten Penis an dessen Scho337 rieb. 3 1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt: 4 Der nicht vorbestrafte Angeklagte lernte im M344rz 1997 S. M. kennen, die verwitwete Mutter des 1991 geborenen P. und der am 19. September 1994 geborenen Nebenkl344gerin M. . Im Juli 1997 zog er zu seiner Lebensgef344hrtin und den beiden Kindern. Er brachte sich bei der Kindererziehung in die Familie ein und wuchs rasch in die Vaterrolle hinein. W344hrend sich sein Verh344ltnis zu den beiden Stiefkindern als vertrauensvoll und f374rsorglich darstellte, kriselte es in der Beziehung zur Mutter. Nach einem Um-zug in eine neue Wohnung erhob die Mutter im Sommer 1998 im Zuge von Trennungsstreitigkeiten erstmals Missbrauchsvorw374rfe gegen den Angeklagten, setzte aber die Beziehung fort. Nach weiteren Streitigkeiten erneuerte sie die Missbrauchsvorw374rfe, weil sie so eine M366glichkeit sah, den Angeklagten "los-zuwerden". Bewusst wahrheitswidrig gab sie an, die damals vierj344hrige Neben-kl344gerin habe ihr von stattgefundenem Oral- und Vaginalverkehr berichtet. Auf-grund dieser Vorw374rfe befand sich der Angeklagte im Sommer 1999 f374r mehre-re Wochen in Untersuchungshaft. Letztlich bewahrheiteten sich die Miss-brauchsvorw374rfe nicht, weil die Nebenkl344gerin die Anschuldigungen der Mutter 5 - 5 - nicht best344tigte. Nach einer zwischenzeitlichen Vers366hnung und weiteren Um-z374gen kam es wiederum zu teilweise handgreiflich gef374hrten Auseinanderset-zungen zwischen den Lebenspartnern. S. M. , die selbst als Kind missbraucht worden war, stellte - ohne dass es daf374r konkrete Anhaltspunkte gab - immer wieder die Nebenkl344gerin zur Rede, ob der Angeklagte dieser ge-gen374ber sexuell 374bergriffig geworden sei, was das M344dchen durchg344ngig ver-neinte. Ungeachtet der Streitigkeiten mit der Mutter war das Verh344ltnis zwi-schen dem Angeklagten und den Kindern ungetr374bt und weiterhin von W344rme und Herzlichkeit gepr344gt. An dieser famili344ren Situation 344nderte sich bis zur endg374ltigen Trennung der Lebenspartner im Jahre 2006 nichts, 344u337ere An-haltspunkte f374r eine St366rung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenkl344gerin gab es nicht; vielmehr litt diese unter dem Auszug des Ange-klagten, der sich einer neuen Lebensgef344hrtin zugewandt hatte. Das Verh344ltnis der Nebenkl344gerin zu ihrer Mutter gestaltete sich nach der Trennung von dem Angeklagten zunehmend schwieriger. Das pubertieren-de M344dchen hatte disziplinarische Schwierigkeiten in der Schule, nahm erheb-lich an Gewicht zu und begann sich blutig zu kratzen und zu "ritzen". Erstmals im Oktober 2008 erhob die Nebenkl344gerin pauschal Missbrauchsvorw374rfe ge-gen den Angeklagten gegen374ber ihrer Mutter und warf dieser vor, solche nicht wahrgenommen zu haben. Die Mutter erstattete daraufhin Strafanzeige. Der Angeklagte hat die Vorw374rfe gegen374ber seiner derzeitigen Lebensgef344hrtin bestritten und sich im 334brigen nicht zur Sache eingelassen. 6 2. Die Strafkammer vermochte sich auch nach Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens zur Aussaget374chtigkeit der Nebenkl344gerin und zur Glaub-haftigkeit ihrer Beschuldigungen nicht davon zu 374berzeugen, dass der Ange-klagte die ihm f374r den Zeitraum 1997 bis 2005 konkret vorgeworfenen Miss-brauchshandlungen begangen hat. Zwar geht sie - in 334bereinstimmung mit 7 - 6 - der Sachverst344ndigen - davon aus, dass es zwar m366glicherweise tats344chlich irgendwelche 334bergriffe sexueller Art seitens des Angeklagten gegeben haben m366ge (UA 30); diese k366nnten jedoch, da die Taten in keiner Weise nach Ort, Zeit oder Tathergang auch nur ansatzweise konkretisierbar seien, eine Verurtei-lung des Angeklagten nicht rechtfertigen (UA 41 f.). II. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin erhobenen Sachr374ge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 8 Die Beweisw374rdigung ist rechtsfehlerfrei. 9 1. Gem344337 247 261 StPO entscheidet 374ber das Ergebnis der Beweisauf-nahme das Gericht. Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-ders w374rdigt oder Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten 374berwunden h344t-te. Die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie l374ckenhaft ist, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Lo-gik oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2010, 102, 103 mwN). 10 - 7 - 2. Das Landgericht hat hier alle relevanten Umst344nde in seine W374rdigung einbezogen. Die jeweils im Einzelnen wie auch in der Gesamtbetrachtung ge-zogenen Schlussfolgerungen sind m366glich. Das gilt insbesondere, soweit das Landgericht in 334bereinstimmung mit der Sachverst344ndigen B. den Anschuldigungen der Nebenkl344gerin betreffend die angeklagten Taten keinen Glauben schenkt. 11 a) Nachvollziehbare Zweifel hat die Strafkammer schon insoweit, als die Nebenkl344gerin vorgibt, selbst solche Ereignisse, die sie im Alter von sieben Mo-naten erlebt habe, "ganz genau" zu erinnern, auch deshalb, weil sie jeden ein-zelnen Fall tr344ume (UA 20 f.). Dies deutet darauf hin, dass die Nebenkl344gerin, die einen hohen Grad an Suggestibilit344t aufweist, ohne sich einer Fremdbeein-flussung bewusst zu sein, tats344chlich stattgefundene Ereignisse sowie ihr sp344-ter von dritter Seite erz344hlte Begebenheiten miteinander vermischt. So ist vor allem eine unbewusste Beeinflussung durch ihre Mutter, die in der Vergangen-heit den Angeklagten wegen angeblichen Missbrauchs angezeigt und ihre Tochter immer wieder entsprechend befragt hatte, nicht auszuschlie337en. 12 b) Zutreffend hat die Strafkammer im Einzelnen dargelegt, dass die Aus-sage der Nebenkl344gerin zum unmittelbaren handlungsrelevanten Geschehen detailarm, in sich widerspr374chlich und nicht konstant war (UA 26 ff.). So ent-sprachen z.B. die Angaben der Nebenkl344gerin in ihrer polizeilichen Verneh-mung vom 9. Juni 2009, die der Anklage zugrunde liegen, weder in zeitlicher und 366rtlicher Hinsicht noch hinsichtlich Art und Intensit344t der Taten ihren Anga-ben in der Hauptverhandlung, so dass die Feststellung auch nur einer konkre-ten Tat nicht m366glich war. Insgesamt unterscheiden sich ihre Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen, der Exploration durch die Sachverst344ndige und in der Hauptverhandlung nicht nur in wesentlichen Punkten; auch innerhalb ein-zelner Vernehmungen, insbesondere bei der Sachverst344ndigen und in der 13 - 8 - Hauptverhandlung, hat sie widerspr374chlich ausgesagt, ohne dies nachvollzieh-bar erkl344ren zu k366nnen (UA 23, 33 ff.). c) Dass die Strafkammer - der Sachverst344ndigen folgend - in einer Ge-samtschau einzelne verifizierbare Missbrauchshandlungen nicht feststellen konnte, h344lt sich im Rahmen tatrichterlicher Beweisw374rdigung und ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Abweichungen im schriftlichen von dem allein ma337geblichen m374ndlich erstatteten aussagepsychologischen Gutachten hat das Landgericht unter Hinweis auf Informationsdefizite der Sachverst344ndi-gen bei Fertigung des schriftlichen Gutachtens und auf in der Hauptverhand-lung aus dem Aussageverhalten der Nebenkl344gerin gewonnene Erkenntnisse plausibel erkl344rt (UA 30). Objektive Hinweise auf die T344terschaft des Angeklag-ten oder andere Belastungszeugen standen nicht zur Verf374gung. 14 d) Das Landgericht h344tte den Angeklagten auch nicht nach dem Grund-satz "in dubio pro reo" im Wege der "Abschmelzung" zumindest wegen einer Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilen m374ssen. Zwar ging die Strafkammer davon aus, "dass es zwar m366glicherweise tats344chlich 334bergriffe sexueller Art seitens des Angeklagten gegen die Zeugin gegeben haben mag" (UA 30), falls "von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zumindest hin-sichtlich der Durchf374hrung der sexuellen Handlungen selbst ausgegangen wer-den k366nnte". F374r eine Verurteilung auch wegen nur einer Tat fehlte es aber - wie vom Landgericht zutreffend ausgef374hrt - jedenfalls an den erforderlichen Mindestfeststellungen (BGH StV 2010, 61; 1994, 114 f.; NStZ 1997, 280 f.; BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1-5). 15 - 9 - III. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Neben-kl344gerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenkl344gerin au337er der Revisionsge-b374hr auch die H344lfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (247 473 Abs. 1 und 2 StPO; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 254/10, Rn. 37 mwN). 16 Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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