ECLI:DE:BGH:2019:220119B2STR521.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 521/18 vom 22. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antrag am 22. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 18. Mai 2018 , soweit es ihn betrifft, mit den zugehö rigen Feststellungen aufgehoben , a) hinsichtlich der Einziehung von 360 b) soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge sehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- l ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen ; jedoch wird d er Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der A n- geklagte weg en bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) verurteilt ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit i- 1 - 3 - heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung von 2.062, 38 g Marihuana, zwei Sc hlagringen sowie 360 e- ordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuld - und St rafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bede n- ken. Jedoch hat der Senat den Tenor des Urteils neu gefasst. Soweit der Ang e- klagte nach dem Waffengesetz strafbar ist, bedarf es der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat zur Kennzeichnung des begangenen Un rechts (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) ; der bloße Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 28. Mai 2018 3 StR 115/18, juris Rn. 2; vom 15. März 2011 4 StR 40 /11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN). 2. Die Einz iehungsentscheidung des Landgerichts hält sachlich - recht - licher Überprüfung nur teilweise stand. Während die Entscheidung zur Einzi e- hung des sic hergestellten Marihuanas und der Schlagringe rechtsfehlerfrei b e- gründet ist, hat diese hinsichtlich der ebenfall s eingezogenen 360 e- stand. Die von der Strafkammer vorge nommene Einziehung als Tatertra g im Sinne des § 73 Abs. ist nicht belegt, denn den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, dass dieser Betrag dem Angeklagten aus der ausg eurteilten Tat (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 40. Edition, § 73 Rn. 7; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 30) , mithin dem allein festgestellten unerlau b- ten Handel von, vollständig sichergestellten, 2.062,38 g Marihuana, zugeflossen ist . Dass die 360 , was ang esichts der festgestellten Stückelung und der Au f- findesituation als gefaltete Geldscheine in der Nähe des portionierten Marihu a- na s naheliegen könnte, aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften des 2 3 - 4 - Angeklagten stammten, und daher möglicherweise der erwe iterten Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB unterfielen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen . 3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet zudem, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht in den Blick genommen h at, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Nach den Feststellungen konsumie r- te der 23 - jährige Angeklagte seit fünf Jahren regelmäßig Marihuana, zuletzt mehrere Joints pro Tag. Er wollte, nach seiner aus Sicht der Strafkammer glaubhaften Einlassung, mit der Ta t seinen Eigenkonsum finanzieren. Einer r e- gulären Berufstätigkeit ging er nicht nach und war verschuldet. Er hatte zwar seit seiner Inhaftierung keinen Betäubungsmittelk onsum, während der Haft sich aber bei einer Selbsthilfegruppe angemeldet, die er alle z wei Wochen besuchte, um sich a uf eine Therapie vorzubereiten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich die fehlende Erö r- terung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als rechtsfehlerhaft. Soweit die Stra fkammer § 64 Satz 1 StGB mö g- licherweise deswegen nicht erkennbar geprüft hat, weil der Angeklagte nach seinen Angaben seit seiner Inhaftierung nicht mehr konsumierte, hätte sie der Beurteilung ein zu enges Verständnis des Hangs zugrunde gelegt ( st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl ü ss e vom 7. November 2018 1 StR 481/18, juris Rn. 4; vom 26. Oktober 2016 4 StR 408/16, juris Rn. 6 , jeweils mwN ). Ein sympt o- matischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der Anlasstat liegt bei D e- likten, die wie hier begangen w erden, um den Drogenkonsum zu finanzi e- ren, in besonderer Weise nahe ( st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 3 StR 14/18 , juris Rn. 4 jeweils mwN ). Den Urteilsgründen lassen sich auch keine Umstände entnehmen, welche die Prognose zuließe n, 4 5 - 5 - dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht bestehe. Hiergegen spricht bereits, dass der Angeklagte während seiner Inhaftierung an einer Selbsthilfegruppe teilnahm, um sich a uf eine Therapie vorzubereiten. 4. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt bedarf daher , ebenso wie eine mögliche Einziehung der 360 tatrichterliche r Prüfung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht en t- gegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2018 4 StR 276/18, juris Rn. 9 mwN ). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 4 StR 509/18, juris Rn. 3 mwN). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 6
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