BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/01 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, daß a) der Teilfreispruch entfällt und b) die von dem Angeklagten E. in Frankreich erlitt e - ne Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird. 1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte E. den tödlich verletzten B. in ein Gebüsch gezogen hat, um seine Entdeckung zu erschweren. Da die dem Angeklagten vorgeworfene Beteiligung am Tötungsdelikt zum Nachteil B. mit den abgeurteilten Taten nach §§ 231, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - wovon auch das Landgericht au s - geht -, durfte ein Teilfreispruch nicht ergehen (vgl. BGH NJW 1984, 135, 136; - 3 - NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 6). Der Urteilstenor war deshalb entsprechend zu ndern; das Verschlec h - terungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Ang e - klagten nur vor einer Änderung in Art und Hhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schtzt, nicht aber vor einer Verschrfung im Schuldspruch (vgl. auch BGHSt 21, 256, 259; NStZ-RR 1997, 331, 332). Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung in dem ang e - fochtenen Urteil ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschl. vom 17. November 1999 - 2 StR 362/99). Auch insoweit ist § 358 Abs. 2 StPO nicht berhrt (vgl. BGHSt 5, 52). Eine Quotelung der Auslagen aus Billigkeitsgr n - den gem. § 465 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1989, 1990) war hier nicht veranlaût. 2. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung ber den Maûstab getroffen, nach dem diese Fre i - heitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der S e - nat holt den gebotenen Ausspruch ber die Anrechnung und die Festsetzung des Maûstabs nach. Dies muû in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daû bei einer Freiheitsentziehung in Frankreich nur ein Anrechnungsmaûstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaûstab selbst b e - stimmt. - 4 - 3. Im brigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bode Detter Rothfuû Fischer Elf
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