BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/01 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 einstimmig b e - schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. Mai 2001 wird mit der Maßg a - be als unbegründet verworfen, daß a) der Teilfreispruch des Angeklagten F. entfällt und b) der Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, dahingehend klargestellt wird, daß die durch Urteil des Amtsgerichts Jena vom 26. April 2000 - 850 Js 4800/00 1 Ls - verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der G e - samtstrafe einbezogen sind. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte F. dem Tatopfer die tödlichen Messerstiche zugefügt hat. Da das dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsdelikt zum Nachteil B. mit den a b - geurteilten Taten nach §§ 231, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - w o - von auch das Landgericht ausgeht -, durfte ein Teilfreispruch nicht ergehen - 3 - (vgl. BGH NJW 1984, 135, 136; NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 6). Der Urteilstenor war deshalb entsprechend zu ndern; das Verschlec h - terungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Ang e - klagten nur vor einer Änderung in Art und Hhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schtzt, nicht aber vor einer Verschrfung im Schuldspruch (vgl. auch BGHSt 21, 256, 259; NStZ-RR 1997, 331, 332). Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung in dem ang e - fochtenen Urteil ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschl. vom 17. November 1999 - 2 StR 362/99). Auch insoweit ist § 358 Abs. 2 StPO nicht berhrt (vgl. BGHSt 5, 52). Eine Quotelung der Auslagen aus Billigkeitsgr n - den gem. § 465 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1989, 1990) war hier nicht veranlaût. 2. Zu Recht hat das Landgericht, wie den Urteilsgrnden zu entnehmen ist, die Einzelstrafen von 6 und 5 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom 26. April 2000 in die verhngte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies war im Tenor entsprechend klarzustellen. - 4 - 3. Im brigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bode Detter Rothfuû Fischer Elf
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