BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 522/02 vom14. Februar 2003in der StrafsachegegenwegenBetrugs u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hanau vom 5. September 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be-trugs zum Nachteil des Reisebüros verurteilt wor-den ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten derStaatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daßder Angeklagte des Betrugs in 6 Fällen, des Computerbetrugsin 41 Fällen und des Diebstahls schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug in 7 Fällen, Com-puterbetrug in 41 Fällen und Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. - 3 -Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahrenwegen des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil des Reisebürosgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Ein-zelfreiheitsstrafe von neun Monaten bleibt angesichts der Vielzahl der ver-hängten Strafen ohne Einfluß auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das Landgericht eine mögliche Zäsurwirkungdes Urteils des Amtsgerichts Rüdesheim vom 23. Juli 2001 nicht erörtert; obdie Geldstrafe aus diesem Urteil bezahlt ist, ist den Urteilsgründen nicht zuentnehmen. Durch die möglicherweise rechtsfehlerhaft unterlassene Bildungzweier Gesamtstrafen ist der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert. Daß dasGesamtstrafübel bei Bildung von zwei Gesamtstrafen geringer als sechs Jahreund sechs Monate ausgefallen wäre, ist auszuschließen.Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck
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