BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/04 vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. September 2003 begünstigt den An-geklagten in diesem konkreten Einzelfall, weil er dadurch in den Genuß der Anrechnung der derzeit vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch hinsichtlich des Straf-übels aus diesem Urteil kommt (§ 67 Abs. 4 StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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