BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/05 vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. November 2005 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 2005 wirksam zu-r374ckgenommen worden ist. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand und die Revision gegen das vorgenannte Urteil wer-den als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. Juni 2005 wegen Verge-waltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Pflichtverteidiger am 9. Juni 2005 Revision ein. Am 17. Juni 2005 wurde ihm das Urteil zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2005, nahm der Pflicht-verteidiger die Revision zur374ck. Wie sich aus seinen anwaltlichen Erkl344rungen vom 7. September 2005 und vom 28. September 2005 ergibt, hat der Pflichtver-teidiger den Angeklagten am 11. Juli 2005 in der Justizvollzugsanstalt R. besucht und die m366glichen Folgen einer Revision und die Er-folgsaussichten mit ihm er366rtert und der Angeklagte hat einer R374cknahme des 1 - 3 - Rechtsmittels zugestimmt. Weiter hei337t es in der Erkl344rung vom 28. September 2005 w366rtlich: 204Der Unterzeichner kann insofern nicht ausschlie337en, dass in Folge sprachlicher Probleme, - obwohl der Unterzeichner der englischen Spra-che flie337end m344chtig ist - die Tragweite der Revisionsr374cknahme durch Herrn O. nicht erkannt wurde. Eine ausdr374ckliche Zustimmung des Herrn O. zur Revisionsr374cknahme kann daher nicht uneingeschr344nkt best344-tigt werden, obwohl der Unterzeichner der Meinung war, dass Herr O. sich dem Vorschlag des Unterzeichners, die Revision zur374ck zu neh-men, angeschlossen hatte223. Mit am 22. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenem Schreiben teilte der Angeklagte mit, dass er die Durchf374hrung der Revision w374nsche. Dies hat er in einem weiteren Schreiben, beim Gericht eingegangen am 3. August 2005, nochmals bekr344ftigt. Der Pflichtverteidiger hat daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2005 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und erneut Revision eingelegt. 2 2. Danach ist eine feststellende Kl344rung der Wirksamkeit der Revisions-r374cknahme durch f366rmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. BGH NStZ 2001, 104 m.w.N.). Die R374cknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist wirksam. Die hierzu gem344337 247 302 Abs. 2 StPO erforderli-che ausdr374ckliche Erm344chtigung lag zum Zeitpunkt der R374cknahme vor. F374r die Erm344chtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch m374ndlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der R374ck-nahmeerkl344rung gef374hrt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Ver-teidigers. 3 Aus den Erkl344rungen des Pflichtverteidigers vom 9. und 28. September 2005 ergibt sich, dass der Angeklagte ihn wirksam zur R374cknahme erm344chtigt 4 - 4 - hat. Seine bei der Besprechung mit dem Pflichtverteidiger m374ndlich erkl344rte Zustimmung reicht hierf374r aus. Dass ihn der Pflichtverteidiger insoweit missver-standen haben k366nnte, ist dessen Erkl344rung nicht zu entnehmen und liegt an-gesichts dessen flie337ender Beherrschung der englischen Sprache auch nicht nahe. Ein vom Pflichtverteidiger nicht ausgeschlossener m366glicher Irrtum des Angeklagten 374ber die Tragweite einer Revisionsr374cknahme f374hrt hingegen nicht zur Unwirksamkeit der Erm344chtigung. Durch sein am 22. Juli 2005 bei Gericht eingegangenes Schreiben hat der Angeklagte die Erm344chtigung zwar widerrufen. Der Widerruf der Erm344chti-gung ist jederzeit zul344ssig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Ange-klagte m374ndlich oder fernm374ndlich dem Gericht oder seinem Verteidiger ge-gen374ber erkl344rt. Der Widerruf f374hrt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der R374cknahmeerkl344rung, wenn er gegen374ber dem Gericht oder dem Verteidiger erkl344rt worden ist, bevor die R374cknahmeerkl344rung bei dem Gericht eingegan-gen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469). Das ist hier nicht der Fall. 5 Eine Anfechtbarkeit der Erm344chtigung wegen des hier allein vorliegen-den Motivirrtums des Angeklagten kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei der Erm344chtigung nicht um eine Prozesshandlung, die weder widerru-fen noch wegen Irrtums angefochten werden kann. Dennoch kann auch sie im Interesse der Rechtssicherheit nicht wegen Irrtums angefochten werden (BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; OLG D374sseldorf MDR 1996, 1060; Hanack in LR-StPO 25. Aufl. 247 302 Rdn. 73; Frisch in SK-StPO 247 302 Rdn. 74), jedenfalls dann nicht, wenn der Irrtum nicht auf einer unzul344ssigen Willensbeeinflussung beruht. 6 - 5 - Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der von dem hierzu erm344chtigten Verteidiger erkl344rten R374cknahme des Rechtsmittels angenommen werden k366nnte (vgl. BGHSt 45, 51, 53; Ru337 in KK StPO 5. Aufl. 247 302 Rdn. 13 und 15), liegt ersichtlich nicht vor. In seinem am 3. August 2005 bei Gericht ein-gegangenen Schreiben tr344gt der Angeklagte zwar im Einzelnen vor, weshalb er sich nicht fair behandelt f374hlt. Diese Umst344nde betreffen jedoch Vorg344nge vor Erlass des Urteils und die H366he der erkannten Strafe, nicht aber seine Zustim-mung zur R374cknahme des Rechtsmittels. Sie belegen daher nur, dass der An-geklagte anderen Sinnes geworden ist, nicht aber, dass bei der Erteilung der Erm344chtigung Willensm344ngel vorgelegen haben. Willensm344ngel, insbesondere Irrt374mer im Beweggrund, f374hren ohnehin nur dann zur Unwirksamkeit der Er-m344chtigung oder der Revisionsr374cknahme, wenn sie auf einer unzul344ssigen Willensbeeinflussung beruhen (vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-telverzicht 8). Hierf374r ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten und seines Verteidigers erst recht keine Anhaltspunkte. 7 3. Die vom Verteidiger erneut eingelegte Revision und der Antrag auf Wiedereinsetzung sind unzul344ssig. Die R374cknahmeerkl344rung enth344lt regelm344-337ig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). Zudem war 8 - 6 - die zur374ckgenommene Revision zun344chst form- und fristgerecht eingelegt wor-den. Ist aber keine Frist im Sinne des 247 44 StPO vers344umt, ist eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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