BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/11 vom 1. März 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 . März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen E rpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper - verletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahrens entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es lag hier zwar nahe, die von der Schöffin geltend gemachte Verhi n- derung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, näher zu hinte rfragen . Als unvertretbar und daher objektiv willkürlich (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 592/02; Meyer - Goßner, StPO 5 4 . Auflage 2011, § 54 GVG Rn. 10) kann die Entscheidung des Vorsi t- zenden der Strafkammer, die Schöffin von ihrem Sc höffenamt zu en t- binden, jedoch noch nicht gewertet werden. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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