ECLI:DE:B GH:2017:110517B2STR522.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/14 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 7 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2014 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäsionskl äger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten und zur Za h- lung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 e- ben - und Adhäsionskläger H . verurteilt. Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hat der Senat die Revision des Ang e- klagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Stra f- ausspruch richtete. D ie Entscheidung über die Revision gegen die im vorb e- zeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenate n und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der 1 2 - 3 - Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließe n- den Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesg e- ri chtshofs vom 16. September 2016 VGS 1/16 (JR 2017, 179), dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhält nisse des Schädigers und des Geschädigten b e- rücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nu n- mehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angekla g- ten zu verwerfen. I. 1. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesg erichtshofs haben en t- schieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht vo n vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Sen a- te, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten eine n angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm a ngetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- 3 4 5 - 4 - schluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff . ; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f . und vom 29. November 1994 VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immater ielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Sch a- densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und G e- schädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der S ache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, Ver s R 1996 , 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein be sonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereini g- te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 jur is , Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung e i- ner "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem auße r- 6 7 8 - 5 - gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, B e- schluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris , Rn. 57). Indem der (Tat - )Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei geg e- benenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zuei nander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Ve r- einigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris , Rn. 56, 70). 2. Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der T atrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwür digung gegeneinander abzuwägen und daraus ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billige n Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, Beschluss vom 16. September 20 16 VGS 1/16 juris , Rn. 72). 3. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: a) Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagtem und Tatop fer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- 9 10 11 - 6 - hältnisse dem Fall ein " besonderes Gepräge " geben. D ies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. b) Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse vo n Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfal l zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben . H ingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeld es geführt und sich nachteilig ausgewirkt ha ben kann . II. An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersich t- lich an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das Ta t- o pfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und G e- schädigtem hat es bei der Schmerzen sgeldbemessung nicht berücksichtig t. Da sich in den Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situ a- tion der Bete iligten dem Fall ein besonderes Gepräge g e b en , war die Auße r- 12 13 - 7 - achtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen bisheriger Rechtspr e- chung nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube
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